Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff ist der Oberbegriff für die Erwerbsminderung und für die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit.Siehe die Überschrift zu §§ 43 ff SGB VI; auch SGB VI

Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Tritt eine Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, spricht man von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ausgeglichen wird. Liegt jedoch gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, können Ansprüche gegen beide Versicherungsträger bestehen.

Opfer einer Straftat können zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, also beispielsweise bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft, abhängig von dem Grad der Schädigungsfolgen eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.

Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung In Deutschland ist die Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente, EMR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in SGB VI geregelt.

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 () wurden die Renten wegen Erwerbsminderung zum 1. Januar 2001 neu geregelt. Erwerbsgemindert ist seitdem, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Aus welchem Grund die Erwerbsminderung eingetreten ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fälle, in denen die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt wurde ( ff. SGB VI). Unterschieden wird zwischen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung und (übergangsweise) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit, welche für eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich fünf Jahre beträgt ( Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), erfüllt haben. Der Antragsteller muss also zumindest für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung gehört haben.

Teilweise Erwerbsminderung Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Es liegt also noch ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich vor, das eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung erlaubt.

Volle Erwerbsminderung Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dazu zählen auch behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstätte tätig oder in einer Einrichtung untergebracht sind und dort bestimmte Arbeits- oder Dienstleistungen erbringen.

Mit „auf nicht absehbare Zeit“ ist dabei ein Zeitraum von länger als sechs Monaten gemeint.

Unabhängig von dieser zeitlichen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören beispielsweise die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen. Auch in diesen Fällen ist eine konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich.

Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte länger als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Die teilweise Erwerbsminderung schlägt dann in eine volle durch.

Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Bis zum 31. Dezember 2000 wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschieden, seitdem nur noch für vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen:

Erwerbsunfähigkeit lag vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.§ 44 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000

Berufsunfähig waren Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war.§ 43 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000 Der Versicherte durfte demnach nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.

Dabei genoss jedoch nicht jede Tätigkeit einen sogenannten Berufsschutz. Nach dem von der Rechtsprechung für Arbeiter und für Angestellte entwickelten Mehrstufenschema für Vergleichsberufe war zu prüfen, welchem Hauptberuf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen war und auf welche sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten der Versicherte danach verwiesen werden konnte. So lag bei ungelernten Arbeitern niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter ErwerbsfähigkeitGesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 () wurde die Berufsunfähigkeitsrente für Neurentner abgeschafft. Eine Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung können im Sinne der alten Regelung nur noch Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie genießen insoweit Vertrauensschutz, wenn sie in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten können. Die Rente für diese Personengruppe heißt jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( SGB VI). Anspruch auf eine solche Rente haben Versicherte, die zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ausüben könnten, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.

Abstrakte Verweisung Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ( Abs. 3 SGB VI). Grund für diese Regelung ist, dass das Risiko reduzierter Erwerbsmöglichkeiten oder das der Arbeitslosigkeit nicht in die Zuständigkeit der Renten-, sondern der Arbeitslosenversicherung fällt.BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 - juris RdNr 42.

Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden, so liegt seit dem 1. Januar 2001 grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor. Für ab dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen. Vom Rentenversicherungsträger muss – anders als bei vor diesem Stichtag Geborenen gem. Abs. 2 Satz 2 SGB VIvgl. LSG München, Urteil vom 14. Dezember 2017 – L 19 R 679/16 Rz. 42 ff. – keine konkrete Verweisungstätigkeit mehr benannt werden. Es reicht aus, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschränkungen eine Beschäftigung möglich ist (etwa nur leichte Arbeit, nur im Sitzen, ohne Lärm).

Besteht ein zumindest sechsstündiges (Rest-)Leistungsvermögen, ist jedoch zusätzlich die Rechtsfrage zu klären, ob der Versicherte damit außerstande ist, „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ tätig zu sein. Dem Betroffenen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nämlich trotz vollschichtigen Leistungsvermögens praktisch verschlossen, wenn er wegen seiner qualitativen Leistungseinbußen keine „Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen“ mehr ausüben kann (sog. Seltenheits- oder Katalogfälle).vgl. näher: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R Rz. 17. Das ist der Fall bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung,“ die im Einzelfall selbst ungelernte Tätigkeiten ausschließt.BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R Rz. 28 ff. Dann ist dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Der „nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus“ gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu,BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R Rz. 10 ff., 28 f. ebenso wenig das Lebensalter oder fehlende Sprachkenntnisse,BSG, Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 92/89 wohl aber funktionelle EinarmigkeitSG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2016 – S 4 R 750/15LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08 oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz.

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