Politische Verdächtigung ist ein Straftatbestand nach des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Strafbar ist danach Denunziation, wenn diese zu politischer Verfolgung führen kann. Es handelt sich dabei um ein so genanntes konkretes Gefährdungsdelikt.
Wortlaut Der Wortlaut von StGB ist:
Tatbestandsmerkmale Die Merkmale der Denunziation sind entweder die Anzeige oder die Verdächtigung unabhängig von ihrem jeweiligen Wahrheitsgehalt. Die Adressaten der Denunziation können Behörden, Personenvereinigungen und auch Einzelpersonen sein. Umstritten ist, ob darunter auch bundesdeutsche Behörden fallen, da diese wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach GG dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet sind, aber die Anwendung des StGB eine rechtsstaatswidrige Verfolgung voraussetzt. Allerdings ist der im Vordringen befindlichen Meinung der Anwendbarkeit auf deutsche Behörden zuzugeben, dass die Gefahr nicht selbst durch die Empfängerbehörde oder -person ausgehen muss.
Es muss sich um eine politische Verfolgung handeln, die zwar von einzelnen Bevölkerungsgruppen eines Staates ausgehen kann, jedoch nicht aufgrund von möglicherweise kriminellen Vereinigungen.
Geschütztes Rechtsgut Geschütztes Rechtsgut ist die Schutzmöglichkeit, die Gemeinschaft und Rechtsstaat der einzelnen Person gegenüber haben.
Tatort Liegt der Tatort nicht im Inland, so kann sie nur verfolgt werden, wenn der Verfolgte ein Deutscher mit inländischem Wohnsitz ist ( Nr. 6 StGB).
Rechtfertigungsgründe Es kommen die üblichen Rechtfertigungsgründe in Betracht. Allerdings kann die rechtsstaatswidrige Anzeigeverpflichtung nach dem Recht des Tatortes kein Rechtfertigungsgrund sein.
Regelbeispiele Abs. 4 StGB gibt als Regelbeispiele die Unwahrheit der Mitteilung, Anzeige oder Verdächtigung bzw. die Absicht der Verfolgung vor. Auch wenn der Strafrahmen dann eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, bleibt es bei dem Vergehenscharakter der Straftat.
Geschichte Der Straftatbestand wurde 1951 durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (, „Lex Kemritz“Marion Gräfin Dönhoff: Der Fall Kemritz. In: Die Zeit vom 21. Juni 1951) gemeinsam mit der Verschleppung ( StGB) eingeführt. Als Auslöser wird genannt, dass es in der frühen Nachkriegszeit zahlreiche Verschleppungen aus den westlichen Besatzungszonen in die sowjetisch besetzte Zone (und später von der Bundesrepublik in die DDR) gab. In den 1990er Jahren kam es dann infolge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlreichen Verfahren wegen StGB. Die systematische Einordnung hinter der Bedrohung ( StGB) ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Regelung. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung wäre eine Einordnung hinter der falschen Verdächtigung ( StGB) systemwidrig gewesen.
Prozessuale Besonderheiten Zuständig ist trotz des Vergehenscharakters nicht das Amtsgericht in erster Instanz, sondern gemäß Abs. 1 Nr. 6 GVG die Staatsschutzkammer des Landgerichts. Hat die Sache besondere Bedeutung, so kann der Generalbundesanwalt auch gemäß Abs. 2 GVG die Anklage in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht des Tatorts erheben. Liegt der Tatort wegen Nr. 6 StGB im Ausland, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der verfolgte Deutsche seinen Wohnsitz hat ( Strafprozessordnung). Einen Straftatbestand der politischen Verdächtigung – Denunziation kennt das deutsche Strafrecht nach der Auffassung der deutschen Generalstaatsanwaltschaft nicht.
Literatur Friedrich-Christian Schröder: Zur Verurteilung wegen politischer Verdächtigung nach der Vereinigung Deutschlands, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 436. Manfred Seebode: Denunzianten in der DDR und Anwendung des § 241a StGB, in: Juristen-Zeitung 1995, S. 417.
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Verfolgung