Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholischeVgl. : und evangelischePfarrdienstgesetz der EKD, § 38: . Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. In Deutschland gilt für Ständige Diakone im katholischen pfarrlichen Dienst die Residenzpflicht als Soll-Vorschrift.Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland. § 14 – Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer. In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.
Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 395:
Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.
Einzelnachweise
Kategorie:Kanonisches Recht Kategorie:Evangelisches Kirchenrecht