mini|Der Sitz des Verfassungsgerichtshofs in Wien-Innere Stadt im ehemaligen Gebäude der Österr. Creditanstalt für Handel und Gewerbe
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung und neben dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) eines von drei Höchstgerichten in Österreich.
Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nach Art. 138 B-VG hat er die Funktion eines Kompetenzgerichtshofs nicht nur bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, sondern auch zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten.
Nähere Regelungen zum Verfahren enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung. Der VfGH gilt als ältestes für die Normenkontrolle ermächtigtes Verfassungsgericht der Welt. Nach wie vor ist unter Verfassungsjuristen umstritten, ob der tschechoslowakische oder der österreichische Verfassungsgerichtshof das älteste ausschließliche Verfassungsgericht der Welt ist. Eine historische Darstellung der (weitgehend parallelen) Entwicklung beider Verfassungsgerichte findet sich etwa in Heller: Der Verfassungsgerichtshof, S. 188.
Geschichte der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit in der Monarchie mini|Das ehemalige Gebäude des Reichsgerichts am Wiener Schillerplatz
Als Vorgänger des späteren Verfassungsgerichtshofs der Republik (Deutsch-)Österreich wird allgemein das Reichsgericht der Monarchie angesehen. Dieses entstand im Zuge der Überlegungen zur Schaffung der konstitutionellen Dezemberverfassung von 1867 als notwendig erachtete Füllung einer Lücke des Februarpatents von 1861. Die Mitglieder des mit der Ausarbeitung der Dezemberverfassung betrauten Verfassungsausschusses des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrats planten, mit diesem eine Institution zu schaffen, die dreierlei Aufgaben zu übernehmen hatte: Die Gewährleistung des Schutzes der – nunmehr neu kodifizierten – verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechte der Staatsbürger, die unparteiische Entscheidung gewisser Kompetenzkonflikte sowie die Durchsetzung von Ansprüchen, welche nicht privatrechtlicher Natur waren, gegen das Reich und die einzelnen Bestandteile desselben zu ermöglichen.
Das Reichsgericht wurde durch das Staatsgrundgesetz über die Einrichtung eines Reichsgerichts vom 21. Dezember 1867 eingeführt und nahm am 21. Juni 1869 seine Tätigkeit in Wien auf. Die erste mündliche Verhandlung führte das Reichsgericht am 29. November 1869 durch. Es bestand – hierin zeigt sich eine Übereinstimmung mit dem späteren Verfassungsgerichtshof – aus 14 Mitgliedern, wobei der Präsident und der Vizepräsident sowie die zwölf weiteren Mitglieder unterschiedlich vom Kaiser direkt oder auf Vorschlag jeweils einer der beiden Kammern des Reichsrats ernannt wurden. Die letzten veröffentlichten Erkenntnisse des Reichsgerichts datieren mit 14. Oktober 1918, also wenige Tage vor dem Zusammenbruch der Monarchie und der Proklamation der Republik, wenngleich das Reichsgericht als provisorische Übergangsinstitution formal noch einige Wochen in der Zeit der Republik existierte.
Der Verfassungsgerichtshof der Zwischenkriegszeit Nach heute herrschender Ansicht in weiten Teilen der rechtsgeschichtlichen Lehre wurde der Staat (Deutsch-)Österreich nicht erst mit Beschluss des Gesetzes über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich und der daran anschließenden öffentlichen Ausrufung der Republik am 12. November 1918, sondern bereits einige Tage zuvor, nämlich am 30. Oktober, gegründet. An diesem Tag fasste die Provisorische Nationalversammlung den „Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“, dessen § 16 wie folgt lautete:
Bedingt durch diese Formulierung war auch das Reichsgericht der Monarchie nicht ersatzlos aufgehoben, sondern als „provisorisches Reichsgericht“ des Staates Deutschösterreich eingesetzt worden. Dieses stellte jedoch seine Rechtsprechung mit den oben erwähnten letzten Erkenntnissen ein und nahm die Entscheidungstätigkeit in den Anfangstagen der Republik auch nicht mehr auf. Interessant ist in dieser Hinsicht, dass die Mitglieder des Reichsgerichts dennoch noch eine Entscheidung im Rahmen eines zusammengesetzten Senats über einen Kompetenzkonflikt des Reichsgerichts mit dem Verwaltungsgerichtshof am 11. November 1918 fällten – die einzige überlieferte Entscheidung des Reichsgerichts in der Zeit des Staates Deutschösterreich.
Der (deutsch-)österreichische Verfassungsgerichtshof 1919–1920 Bereits wenige Wochen nach der Bestimmung des vormaligen Reichsgerichts zum „provisorischen Reichsgericht“ der neuen Republik kam es schließlich zur Errichtung des Verfassungsgerichtshofs als eigenes Verfassungsgericht der Republik Deutschösterreich. Das Gesetz über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1919 bildete die Grundlage für den Übergang der bisher vom Reichsgericht ausgeübten Kompetenzen auf den neu geschaffenen Verfassungsgerichtshof. Der Vorentwurf für dieses Gesetz, das die Provisorische Nationalversammlung kurz vor dem Übergang der Gesetzgebungsgewalt an die gewählte Konstituierende Nationalversammlung am 25. Jänner 1919 beschloss, stammt aus der Feder Hans Kelsens, des späteren maßgeblichen Mitschöpfers der Bundesverfassung von 1920, der auf Anweisung von Staatskanzler Karl Renner tätig wurde.
Der nunmehr eingesetzte Verfassungsgerichtshof änderte im Wesentlichen nur seinen Namen. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Mitglieder zunächst auf den Präsidenten, den Vizepräsidenten, acht weitere Mitglieder und vier Ersatzmitglieder verkleinert, weil Kelsen, wie er in den Anmerkungen zu seinem Entwurf ausführte, der Ansicht war, die vorgeschlagene Anzahl von zwölf Mitgliedern sei angesichts der „geminderten territorialen Kompetenz“ zu groß. Nachdem die Mitglieder des Reichsgerichts zuvor vom Kaiser ernannt worden waren, ging diese Ernennungskompetenz zunächst auf das neue Staatsoberhaupt der Republik, den Staatsrat, über. Am 24. Februar 1919 kam es schließlich zur formellen Amtsübergabe des ehemaligen Präsidenten des Reichsgerichts, Karl Grabmayr, an den neuen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, Paul Vittorelli. Der Verfassungsgerichtshof nahm danach unmittelbar seine rechtsprechende Arbeit auf und konnte mit 10. März 1919 seine ersten Erkenntnisse fällen. Bereits in einem dieser ersten Erkenntnisse hielt der Verfassungsgerichtshof allerdings fest, sich selbst nicht als „Fortsetzung des früheren Reichsgerichtes unter einer anderen Bezeichnung“ zu sehen, sondern vielmehr ein „neu geschaffener Gerichtshof“ zu sein.
Eine wesentliche Erweiterung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs erfolgte noch im März 1919. Mit dem Gesetz über die Volksvertretung wurde in dessen Art. 15 die Möglichkeit geschaffen, dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Staatsregierung Gesetzesbeschlüsse der Landesversammlungen auf ihre Verfassungswidrigkeit hin zu prüfen hat. Diese Bestimmung wird heute überwiegend als Beginn der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs betrachtet, wobei ihr in der Zeit bis zur Schaffung des B-VG 1920 tatsächlich keine Bedeutung zukam, da es in dieser Zeit zu keinem einzigen solchen Gesetzesprüfungsverfahren kam. Zu einer weiteren Kompetenzerweiterung kam es nur wenige Wochen später, am 3. April 1919, mit einem Gesetz, das die Aufgaben der Staatsgerichtsbarkeit (also insbesondere die Entscheidung über Anklagen von Ministern) an den Verfassungsgerichtshof übertrug. Mit demselben Gesetz wurde auch die Mitgliederzahl wieder auf 14 angehoben und damit dem Stand des ehemaligen Reichsgerichts angeglichen. Bereits kurz zuvor, nämlich am 30. März 1919 verstarb das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Edmund Bernatzik. Als sein regulärer Nachfolger – und damit nicht bedingt durch die Aufstockung der Mitgliederzahl, die parallel dazu stattfand – wurde am 3. Mai 1919 der von Teilen der Lehre als geistiger „Vater“ des Verfassungsgerichtshofs bezeichnete Hans Kelsen zum Verfassungsrichter ernannt.
Der Staatsvertrag von Saint-Germain bedingte eine gesamtstaatliche Namensänderung: Der Staat trug nicht mehr den Namen „Deutschösterreich“, sondern nur noch „Österreich“. Dies hatte insofern Auswirkung auf den Verfassungsgerichtshof, als dieser ab 21. Juli 1920 als Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich bezeichnet wurde.
Der Verfassungsgerichtshof nach dem B-VG 1920 Das Jahr 1920 brachte der jungen Republik Österreich eine verfassungsrechtliche Zäsur: Nachdem die Konstituierende Nationalversammlung monatelang diskutiert und verhandelt hatte, wurde schließlich in ihrer letzten Sitzung am 1. Oktober 1920 mit dem Bundes-Verfassungsgesetz der zentrale Verfassungsakt der österreichischen Bundesverfassung beschlossen, die mit dem Tag der ersten Sitzung des darin neu geschaffenen Nationalrats am 10. November 1920 in Kraft trat. Diese Verfassung ging auf Entwürfe Hans Kelsens sowie Textbeiträge des damaligen Staatskanzlers Karl Renner sowie des späteren Bundeskanzlers und Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Michael Mayr zurück. Sie stellt bis heute den zentralen Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts dar und enthielt zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Beschlussfassung in den Artikeln 137 bis 148 die wesentlichen Bestimmungen zur Einrichtung, Organisation und Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs.
Im Zuge der Einführung des B-VG wurden auch die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofs zum einen auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und zum anderen erheblich ausgeweitet. Neben der schon bislang bestehenden Kompetenz-, Kausal-, Wahl- und Staatsgerichtsbarkeit erhielt der Verfassungsgerichtshof insbesondere auch erweiterte Normenkontrollbefugnisse (also die Berechtigung, Verordnungen und Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen) sowie die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (die Möglichkeit, über Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte durch Entscheidung oder Verfügung von Verwaltungsbehörden zu entscheiden). Daneben mussten auch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs – es blieb bei 14 Mitgliedern – erneut nach den nunmehr neu geschaffenen Besetzungsbestimmungen des Art. 147 B-VG bestellt werden. Dies erfolgte durch die Wahl der Mitglieder im National- bzw. Bundesrat am 15. bzw. 20. Juli 1921. Ein zusätzliches Vorschlagsrecht der Bundesregierung, wie dies heute der Fall ist, kannte die ursprüngliche Fassung des Art. 147 nicht. Ganz im Gegensatz zu den späteren Bestellungen war es 1921 üblich, dass aktive Politiker, teilweise sogar ohne juristische Vorbildung, aus parteipolitischem Kalkül zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs bestellt wurden.
Seine ersten Erkenntnisse nach der Erlassung des B-VG fällte der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 1920, wobei erst am 11. Oktober 1921, nach den Neubestellungen, die ersten Erkenntnisse durch die neue Besetzung gefällt wurden. Den Sitz hatte der Verfassungsgerichtshof zunächst weiter im Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts („Schillerhof“) am Wiener Schillerplatz, ehe er im Mai 1923 aus Einsparungsgründen infolge der Genfer Protokolle ins Parlamentsgebäude übersiedeln musste.