mini|350px|Mindestalter für Einwilligungsfähigkeit in unentgeltliche heterosexuelle Handlungen (bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses gilt oft ein höheres, bei geringem Reife- oder Altersunterschied oder in der Ehe ein niedrigeres Mindestalter) Als Schutzalter wird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird.Sonja Matter: Das sexuelle Schutzalter. Wallstein Verlag, 2022. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt (sexueller Missbrauch von Kindern). Das Schutzalter in den verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen ist deutlich unterschiedlich und kann von einer Reihe von Einflussgrößen abhängen (z. B. Altersunterschied, Geschlecht, Ehe, Abhängigkeitsverhältnis, Entgelt). Personen, die das Schutzalter erreicht haben, werden als sexualmündig bezeichnet.
In einigen islamischen Ländern ist Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, generell strafbar (siehe Karte; seit 2026 auch in Indonesien gemäß Artikel 411 Strafgesetzbuch (Indonesien)); in manchen davon gibt es kein Schutzalter im Sinne anderer Staaten, sondern nur ein Alter für die Ehemündigkeit (vgl. Zinā), in anderen drohen für sexuelle Handlungen mit Personen im Schutzalter höhere Strafen, z. B. Indonesien.
Das islamische Bahrain hat mit 21 Jahren das weltweit höchste Schutzalter, die Ehemündigkeit liegt dort bei 16 (Frauen) bzw. 18 Jahren (Männer). Dagegen wird in den meisten Ländern die Ehemündigkeit erst einige Jahre nach Überschreiten des Schutzalters erreicht (z. B. Deutschland und Österreich: Schutzalter 14 Jahre, Ehemündigkeit 18 Jahre).
In vielen Ländern bestehen Gesetze, die eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder sexuelle Missbrauch von Jugendlichen im Ausland stattfand; selbst dann, wenn die Tat am Tatort wegen eines dort niedrigeren Schutzalters nicht strafbar ist (in Deutschland seit 1993 Nr. 8 StGB-D, in der Schweiz StGB-CH, in Österreich Ziffer 4a StGB-Ö, in Liechtenstein § 64 Ziffer 4a StGB-LI; vgl. auch Artikel 44 der Istanbul-Konvention), siehe Sextourismus.
Übersicht Land Altersgrenze Tatbestand Altersgrenze Tatbestand Deutschland 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Österreich 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Unmündigen 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Schweiz 16 Jahre Sexuelle Handlungen mit Kindern Liechtenstein14 JahreSexueller Missbrauch von Unmündigen16/18 JahreSexueller Missbrauch von Minderjährigen Bei jeder Grenze in der Tabelle, außer der deutschen 14-Jahre-Grenze, sind Ausnahmen festgelegt (siehe unten oder entsprechende Artikel).
Deutschland Die folgende Tabelle stellt die Definitionen der Altersgruppen dar:
Allgemeines Das Schutzalter für sexuelle Handlungen in Deutschland liegt bei mindestens 14 Jahren, je nach Tatbestand gibt es noch die Altersgrenzen 16 Jahre und 18 Jahre. Die unterschiedlichen Schutzaltersstufen sind auch Teil der allgemeinen Altersstufen im deutschen Recht.
Eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darüber hinaus, auch die Abgrenzung der im Einzelnen verbotenen Handlungen über die Generalklausel des StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen.
Schutzalter 14 Jahre Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter gemäß StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar (vgl. und StGB). Seit 1. Juli 2021 kann das Gericht gemäß § 176 Absatz 2 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Schutzalter 16 Jahre Über die Vorschriften des StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre (siehe unten) hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, sind sexuelle Handlungen von Personen über 21 Jahren mit 14- und 15-Jährigen nach Abs. 3 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar, wenn die Person über 21 Jahren die „ihr gegenüber fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausnutzt. Schon bevor 2015 die Worte „ihr gegenüber“ eingefügt wurden, reichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht aus, sondern es musste die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen dieser Unfähigkeit durch den Erwachsenen im Einzelfall überprüft werden.BGH-Entscheidung 1 StR 481/95 Beschluss vom 23. Januar 1996 Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.Aktenzeichen BGH 5 StR 6/08 vom 16. April 2008 (Seiten 1 und 3; PDF; 9 kB) Bei § 182 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das Recht zur Stellung des Strafantrags hat der gesetzliche Vertreter des Opfers, die Antragsfrist beträgt 3 Monate. Falls der gesetzliche Vertreter nicht mindestens 3 Monate vor dessen Volljährigkeit von der Tat und der Person des Täters erfahren hat, kann das Opfer selbst innerhalb von 3 Monaten nach der Volljährigkeit Strafantrag stellen (§§ 77 und 77b StGB). Falls kein Strafantrag gestellt wird, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, falls ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist. Der Versuch ist nach § 182 Absatz 4 StGB strafbar. Völlig unklar ist das Verhältnis des § 182 Abs. 3 StGB zum seit 10. November 2016 geltenden Tatbestand sexueller Übergriff, in der Regel wird Tateinheit oder Gesetzeseinheit zu dem mit höherer Strafe bedrohten StGB vorliegen.
Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ( StGB) galt bis 30. Juni 2021 in vielen Fällen ein Schutzalter von 16 Jahren (jetzt 18 Jahre, siehe unten). Bei § 174 Absatz 2 Nr. 1 blieb das Schutzalter bei 16 Jahren; diese Vorschrift kommt bei Erziehungs- (z. B. Schule) und Betreuungseinrichtungen (z. B. Heim) nur zur Anwendung, wenn der Jugendliche zwar der Einrichtung, in der der Täter arbeitet, aber nicht ihm persönlich anvertraut ist (dann Schutzalter 18 Jahre) und auch keine Ausnutzung der Stellung vorliegt.
Schutzalter 18 Jahre
Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen ( StGB) liegt seit 1. Juli 2021 das Schutzalter grundsätzlich bei 18 Jahren (Ausnahme siehe oben).
Nach der am 5. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung von StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren (auch wenn sie keine Schutzbefohlenen sind) dann als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Absatz 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter (völlig unklar ist das Verhältnis des § 182 Absatz 1 StGB zum seit 10. November 2016 geltenden Tatbestand sexueller Übergriff, in der Regel wird Tateinheit oder Gesetzeseinheit zu dem mit höherer Strafe bedrohten StGB vorliegen). Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Absatz 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter. Der Versuch ist nach Absatz 4 StGB strafbar.
Schutzalter 21 Jahre (bis 1973) Bis zur Änderung des § 175 StGB am 28. November 1973 waren in der Bundesrepublik sexuelle Handlungen von Männern über 21 Jahren mit Männern unter 18 Jahren unter Strafe gestellt (siehe unten).
Homosexualität (bis 1994) Alte Bundesländer
In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1969 alle homosexuellen Handlungen zwischen Männern gemäß § 175 StGB verboten und mit Gefängnis bedroht, qualifizierte Fälle (z. B. Verführung eines unter 21-Jährigen durch einen Erwachsenen) im § 175a mit Zuchthaus.
Durch das insoweit am 1. September 1969 in Kraft getretene 1. StrRG wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der § 175 reformiert, indem das Totalverbot aufgehoben wurde und nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem unter 21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch § 175a geregelt worden waren. Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft. Die Änderung führte jedoch zu merkwürdigen Fallgruppen: Waren beide über 21 (damals Alter der Volljährigkeit) oder unter 18 Jahre alt, so war es straffrei. War einer über 21, der andere unter 21 Jahre, so wurde nur der Ältere bestraft. Waren beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so machten sich jedoch beide strafbar. Das Gericht konnte für unter 21-Jährige von einer Strafe absehen, was die Lage entschärfte. Am 28. November 1973 trat unter dem Kabinett Brandt II (sozialliberale Koalition) eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts in Kraft. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der „sexuellen Handlungen“ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als Straftatbestand zurück, wobei das Schutzalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt wurde.
Erst 1994 wurden sexuelle Handlungen zwischen Männern heterosexuellen Handlungen strafrechtlich gleichgestellt.
DDR und neue Bundesländer In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) galten § 175 und § 175a bis zur Strafrechtsreform 1968. Ab dann verbot der § 151 des Strafgesetzbuches (DDR) bis 1988 homosexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen gleichen Geschlechts. Bei der Aufhebung des § 151 wurde der § 149 neu gefasst und sah dann ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor:
§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. Nach der deutschen Wiedervereinigung galt in den neuen Ländern bis 1994 aufgrund des Einigungsvertrages der § 149 StGB-DDR weiter.
Gesetzeslage von 1994 bis 2008 Nach der vom 11. Juni 1994 bis zum 5. November 2008 gültigen Fassung von Abs. 1 StGB lag die Schutzaltersgrenze bezüglich der Ausnutzung einer Zwangslage sowie der Gewährung von Entgelt bei 16 Jahren, strafbar machen konnte sich dabei nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter. Im Falle der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines unter 16 Jahre alten Opfers durch einen mindestens 21 Jahre alten Täter (§ 182 Abs. 2 StGB a.F.) war der Wortlaut der Vorschrift mit dem Wortlaut der aktuellen Fassung (jetzt als Absatz 3) identisch. Der Versuch eines Verstoßes gegen alle Vorschriften des Paragrafen war nicht strafbar.