Die Eheschließungsfreiheit ist eines der Grundrechte der Menschen. Sie besteht darin, in freier Entscheidung heiraten oder nicht heiraten zu dürfen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiert sie insbesondere in Art. 16 (2):Human rights „Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“

Deutschland Napoleon Bonaparte führte 1804 mit dem Code civil in den damals von Frankreich annektierten Gebieten Deutschlands die Eheschließungsfreiheit ein. Im Königreich Württemberg wurde 1807 die Eheschließungsfreiheit verkündet, im Königreich Bayern 1808 ein liberaleres System der Ehekonzessionierung eingeführt. Da mit der Ehe eines in die Gemeinde zugezogenen das Bürgerrecht und die Unterstützung im Falle der Armut eng verbunden war, wurden auf Druck der Kommunen wieder restriktive Verehelichungsbeschränkungen geschaffen, die nach der Pariser Julirevolution von 1830 und nach den Revolutionen 1848/1849 nochmals verschärft wurden. In Württemberg mussten Vermählungswillige vor der Reichsgründung 1871 ein gemeinsames Vermögen von 1000 Gulden nachweisen. Eine Verehelichungs-Kommission prüfte dies, aber auch das Verhalten und die „Aufführung“ der Brautleute. Dem Gesuch musste ein Zeugnis des Arbeitgebers beigelegt werden, aus dem die Verdiensthöhe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und das allgemeine Betragen hervorgehen sollte. Ziel der Beschränkungen war es, die Zahl der Geburten zu verringern, insbesondere in sozial schlechten Verhältnissen. Obwohl Geschlechtsverkehr zwischen nicht miteinander verheirateten Personen damals als verachtenswert galt, führten die Beschränkungen aber zu vielen unehelichen Geburten.

Im Norddeutschen Bund wurde ab dem 1. Juli 1868 grundsätzlich die Eheschließungsfreiheit eingeführt, die zum 1. Januar 1871 auf die meisten süddeutschen Staaten ausgedehnt wurde.

Das am 1. Januar 1876 im Deutschen Kaiserreich in Kraft getretene Gesetz über die Beurkundung des Personenstands und der Eheschließung legte fest, dass nur noch Ausländer, Soldaten und Landesbeamte eine Heiratserlaubnis benötigten. Diese Ausnahmen wurden 1900 in das BGB (in Bayern diesseits des Rheins war bis 1915 eine Heiratserlaubnis erforderlich, siehe Heimatrecht) und 1938 in das Ehegesetz übernommen, wobei die Erlaubnispflicht auf Reichsbeamte und Angehörige des Reichsarbeitsdiensts ausgedehnt, andererseits für Ausländer durch das Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses ersetzt wurde. Das vom Alliierten Kontrollrat 1946 erlassene neue Ehegesetz enthielt kein Erfordernis einer Heiratserlaubnis mehr.

Österreich In Österreich wird das Recht aller Bürger auf Eheschließung als Ehefreiheit bezeichnet.Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1973, Bd. 7 S. 444. Die Ehefreiheit wurde 1812 im ABGB festgelegt. Zwischen 1820 und 1920 bestanden erhebliche Einschränkungen.

Schweiz In der Schweiz wurde durch die Totalrevision der Bundesverfassung 1874 in deren Art. 54 die Ehefreiheit garantiert.Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (Stand am 20. April 1999), Digitalisat Heute ist sie in Art. 14 der Bundesverfassung garantiert.

Rassistische Einschränkungen Aufgrund der Nürnberger Gesetze waren in Deutschland ab 1935 und nach dem Anschluss Österreichs ab 1938 auch dort Mischehen und außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen „Juden“ und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten und wurden als sog. Rassenschande strafbar.

In einigen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten waren „gemischtrassische“ Ehen zwischen weißen und nichtweißen Partnern verboten, in Virginia bis zu dem Entscheid des Obersten Gerichtshofs Loving v. Virginia im Jahr 1967.

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