mini|Juristisches Staatsexamen in Tübingen um 1851/52
Die Juristenausbildung in Deutschland bezeichnet die erforderliche Ausbildung für den Zugang zu juristischen Berufen. Die Befähigung zum Richteramt setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) voraus. Bundeseinheitlich geregelt sind diese Grundlagen im Deutschen Richtergesetz und ergänzend im Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Landes.
Geschichte
Mittelalter und frühe Neuzeit Bis ins 14. Jahrhundert bestand in Deutschland keine eigentliche juristische Ausbildung. In den Klosterschulen des frühen Mittelalters (ca. 500 bis 1050) wurden juristische Kenntnisse nur im Rahmen der Ausbildung in den artes liberales Rhetorik, Dialektik und Grammatik vermittelt. Vereinzelte italienische Universitätsstädte setzten für die Ausübung des Richteramts ein Rechtsstudium voraus. Den Nachweis des Studiums erbrachte man nicht durch einen akademischen Grad, „sondern nur durch Besitz der wichtigsten Rechtsbücher“. Allgemein war für die „Ausübung eines Richteramtes und des Notariats oder die Lehrtätigkeit an gelehrten Schulen“ kein akademischer Grad notwendig.Walter Rüegg, Hilde De Ridder-Symoens (Hrsg.): Geschichte der Universität in Europa. Bd. 1: Mittelalter. Beck, München 1993, ISBN 3-406-36952-9. Der Ausgangspunkt für eine wissenschaftliche Ausbildung der Juristen liegt in der Wendezeit vom 11. und 12. Jahrhundert an der Universität Bologna; die Lehre des rezipierten römischen Rechts durch Irnerius galt als so vorbildlich, dass sie sich bald über ganz Europa ausdehnte.
Vorreiter der akademischen juristischen Ausbildung war zunächst die Ausbildung im Kirchenrecht, die ab 1385 in Heidelberg und ab 1388 in Köln möglich war. Bald folgte diesem das römische Recht, sodass ab 1392 in Erfurt, ab 1402 in Würzburg, ab 1409 in Leipzig, ab 1419 in Rostock, ab 1456 in Greifswald und Freiburg, ab 1459 in Basel, ab 1472 in Ingolstadt, ab 1473 in Trier und ab 1477 in Mainz und Tübingen ein juristisches Studium möglich war. Zugangsvoraussetzungen für den Universitätsbesuch bestanden bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts nicht.
Dem Beispiel Bologna folgend bildeten die Pandekten, der Codex, die Novellen und die Institutiones Justinians aus dem 6. Jahrhundert die Basis der juristischen Ausbildung; bald auch das kanonische Recht. Systematisch erfolgt die Lehre dabei nicht nach verschiedenen Sachgebieten, sondern den einzelnen Quellen. Dies änderte sich erst im 16. Jahrhundert. Aus dem Jahre 1743 ist in Erlangen folgende Aufteilung übermittelt: Institutionen, Pandekten, Kirchenrecht, Deutsches Recht, Staatsrecht, Kriminalrecht, Lehnsrecht, Gerichtspraxis, Reichsgeschichte. Völkerrecht, Handelsrecht, Wechselrecht, Erbrecht, Eherecht und Rechtsgeschichte folgten im 18. Jahrhundert. Zivilprozess, Kriminalprozess, Deutsche und Römische Rechtsgeschichte emanzipierten sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts, bald auch das besondere Obligationenrecht. Während Fächer wie das Lehnsrecht allmählich verschwanden, spaltete sich seit 1870 auch die Pandektenvorlesung sachlich auf, neue Fächer wie das Internationale Privatrecht, das Versicherungsrecht, das Wertpapierrecht, das Wirtschaftsrecht und das Arbeitsrecht traten hinzu; Politik und Verwaltungsrecht entwuchsen dem Staatsrecht.
Dreistufige Ausbildung in Preußen ab 1750 Die Abschlussprüfungen waren ursprünglich rein universitär. Nach drei oder vier Jahren Studium trat der Student an einen Doktor heran mit der Bitte, ihn zum Baccalaureus zu promovieren, nach weiteren zwei bis drei Jahren konnte er die Licentia anstreben, bis ihm schließlich feierlich der Doktorgrad verliehen werden konnte. Dies änderte sich im 18. Jahrhundert. In Preußen war ab etwa 1750 die Zulassung zu den höheren Kollegialgerichten nur dann möglich, wenn ein zeitlich nicht festgelegter Vorbereitungsdienst sowie drei Prüfungen abgelegt waren. Das erste Examen ermöglichte den gehobenen Bürodienst, die zweite Prüfung das Referendariat, die dritte verlieh den Assessorentitel.
Ab dem 18. Jahrhundert folgte auf die wissenschaftliche Ausbildung also nun oftmals eine außeruniversitäre praktische Ausbildung. Die Notwendigkeit dieser praktischen Übung ergab sich daraus, dass das Universitätsstudium den Bewerbern um Staatsstellen oftmals nicht genügende praktische Fähigkeiten vermittelte. So ergibt sich aus einem preußischen Reskript vom 17. Februar 1710 für die Zulassung zum Kammergericht und aus der Allgemeinen Ordnung betreffend die Verbesserung des Justizwesens vom 21. Juni 1713, dass alle Mitglieder der Justizkollegien Übungen und Erfahrungen in den Rechten, in praxi und in der Landesobservanz durch die Abfassung einer relatio pro statu cum voto nachzuweisen hätten. Eingeübt wurden diese praktischen Fähigkeiten durch Tätigkeit als Zuhörer ohne Stimmrecht in den Justizkollegien.
Seit 1793 konnten nur noch Assessoren sich um eine Obergerichtsstelle bewerben, seit 1849 erfasste dies allgemein Staatsanwälte, Richter oder Rechtsanwälte. Ebenfalls auf das Jahr 1849 geht die Aufspaltung der praktischen Ausbildung in Auskultatur (eineinhalb Jahre) und Referendariat (zweieinhalb Jahre) zurück.
Zweistufige Ausbildung in Preußen seit 1869 mini|Wilhelmstraße 65 in Berlin, zwischen 1844 und 1935 Gebäude des Preußischen Justizministeriums.
Die heutige Juristenausbildung in Deutschland basiert weitgehend auf der preußischen Juristenausbildung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Andere Länder schlossen sich meist in Ermangelung reichseinheitlicher Regelungen der als vorbildlich geltenden preußischen Prüfungsordnung an. Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst aus dem Jahr 1869 reformierte die Ausbildung in Preußen insoweit, dass ab dann nur noch eine Aufnahmeprüfung in das Referendariat (Vorbereitungsdienst), sowie eine Abschlussprüfung hiernach zur Richteramtsbefähigung abzulegen war. Die Auskultatur wurde abgeschafft, das Referendariat dauerte von nun an vier Jahre. Voraussetzung für das Referendarexamen war ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium mit mindestens drei Semestern Rechtswissenschaft. Prüfungsstoff dieses Examens war eine sechswöchige Hausarbeit und eine mündliche Prüfung. In diese Zeit datiert auch der Einzug des Gutachtenstils als Methode der Falllösung.
Wichtigste reichsrechtliche Regelung war seit 1877 § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Hierin war die zweistufige Ausbildung durch Referendar- und Assessorexamen geregelt.Vgl. Seit 1908 erweiterte sich der Prüfungsstoff für das Referendarexamen um drei Aufsichtsarbeiten (Klausuren). Zudem waren seit 1908 auch drei praktische Übungen Voraussetzung für die Zulassung zum Referendarexamen. Die Assessorprüfung bestand aus einer sechswöchigen Hausarbeit, einer sechswöchigen Relation und einem mündlichen Aktenvortrag. 1893 folgte man in Preußen dem Beispiel Österreichs (1891) und Bayerns (1892) und ergänzte das Referendariat um außeramtliche Übungskurse, die seit 1912 verpflichtend waren.
1920 wurde die Vorbereitungszeit auf drei Jahre verkürzt.
Durch das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922RGBl. Nr. 51 vom 21. Juli 1922, S. 573 f. wurde Frauen der Zugang zum Richteramt sowie zu weiteren Ämtern (Amtsanwältin, Gerichtsschreiberin, Gerichtsvollzieherin) ermöglicht.
Preußische Ausbildungsordnung von 1923 Nach der preußischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 11. August 1923 mussten Studium und Referendariat jeweils mindestens drei Jahre dauern. Das Referendarexamen beim Justizprüfungsamt bestand aus einer häuslichen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten von jeweils einer Stunde sowie einer sich anschließenden zweitägigen mündlichen Prüfung: Am ersten Tage wurde das Privat- und Strafrecht einschließlich der zugehörigen Rechtsgeschichte, am zweiten Tage des Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Rechtsgeschichte und Grundlagen der Volkswirtschaftslehre geprüft.
Es schloss sich der Vorbereitungsdienst als Referendar beim Oberlandesgericht an. Dieses wies ihn gemäß folgendem Zeitplan zu: drei Monate Staatsanwaltschaft, drei Monate beim Amtsgericht im Strafprozess, zwei Monate bei demselben Amtsgericht im Zivilprozess, acht Monate beim Landgericht, acht Monate bei einem Amtsgericht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sechs Monate bei einem Rechtsanwalt oder Notar sowie sechs Monate beim Oberlandesgericht. Diese praktische Ausbildung der Referendare wurde durch verpflichtende ständige Übungen ergänzt. Die Befähigung zum Richteramt wurde durch die sich anschließende Große Staatsprüfung erlangt. Auch sie bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil bestand aus der Anfertigung eines wissenschaftlichen Rechtsgutachtens binnen drei Wochen, einer praktischen Arbeit (Urteilsentwurf) aufgrund von Prozessakten sowie als Aufsichtsarbeiten aus drei Rechtsfällen nach Akten. Das Rechtsgutachten konnte durch eine wissenschaftliche Arbeit ersetzt werden. Die Aufsichtsarbeiten fanden an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen in Berlin statt und entstammten dem Privat- und Strafrecht. Die mündliche Prüfung begann mit einem Aktenvortrag mit dreitägiger Vorbereitungszeit und ähnelte im Übrigen derjenigen des Referendarexamens. Bei Bestehen der Prüfung wurde der Referendar zum Gerichtsassessor ernannt.
Zeit des Nationalsozialismus mini|hochkant|Der preußische Justizminister Hanns Kerrl (Mitte) beim Referendarlager-Besuch, Jüterbog. Links neben ihm der Lagerleiter SA-Obersturmbannführer Oberstaatsanwalt Christian Spieler und dessen Stellvertreter, SA-Sturmführer Heesch.Étienne François, Uwe Puschner (Hrsg.): Erinnerungstage: Wendepunkte der Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart. München 2010, ISBN 978-3-406-57752-9, S. 278 (). Paragrafzeichen, das Symbol der Justiz „§“, am Galgen aufgehängt (1933).
In der Zeit des Nationalsozialismus hatte sich auch die Juristenausbildung an der nationalsozialistischen Ideologie auszurichten. Die Juristenausbildung lag nicht mehr in Hand der Länder, sondern wurde zentral vom Reichsjustizministerium vorgegeben. Das Referendariat in Preußen wurde durch Verordnung vom 6. Juni 1933 vor dem schriftlichen Examen um einen Pflichtaufenthalt im Gemeinschaftslager „Hanns Kerrl“ in Jüterbog erweitert. Jegliche juristische Betätigung war in dieser Zeit verboten, selbst das Mitbringen von Büchern. Zwischen 1933 und 1935 wurden sogar die Examensklausuren nicht am Kammergericht in Berlin, sondern im Lager selbst angefertigt. Ab 1936 war der Lageraufenthalt für alle Referendare in Deutschland verpflichtend. Das Lager war streng antiindividualistisch und antiintellektuell; es diente vielmehr der politischen Indoktrinierung. Otto Palandt, Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes, stellte als Ergebnis fest, dass „heute die Referendare wettergebräunt, hellen Auges und in aufrechter Haltung, zuversichtlich und voller Vertrauen [den Prüfungssaal beträten, der vordem] manchen hohläugigen, blaßwangigen Prüfling gesehen hat, dessen nachlässige Haltung und hilfsloser Blick“ bei den Prüfern höchstens Mitleid ausgelöst hätte.