Als Verbrüderung (auch Fraternisierung oder Fraternisation von ) wird die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Individuen, Personenverbünden und Staaten bezeichnet. Durch die Verbrüderung verpflichten sich die Beteiligten zur Brüderlichkeit untereinander. Die Verbrüderung ist ein gegenseitiges Versprechen zum gleichsamen Handeln mit zweck- und wertrationaler Zielsetzung, die den „Habitus“, also das innewohnende Verhalten, der Beteiligten aufeinander einschwört, durch die Einführung von Rechts-, Sicherheits- und Friedenskultur in der Gemeinschaft, zumeist begleitet von Ritualen.
Die Verbrüderung nimmt verschiedene Formen an. Der schriftlich durch Vertrag formalisiert Übergang von Gütern in einer Gemeinschaft durch gegenseitige Zusage der Erbfolge ist die Erbverbrüderung. Die Schwurbruderschaft ist ein formalisierter Übergangsritus durch Aussprechen eines Bekenntnisses unter Eid (vgl. Eidgenossenschaft). Zusätzlich kann mit ihr eine symbolische Gestik wie brüderlicher Umarmung oder Bruderkuss einhergehen. Die äußerste Form ist einander Blut zu reichen und bestimmt die Blutsbrüderschaft. Daneben ist gesondert die kirchliche Form der Verbrüderung zu sehen, die im engeren Sinn kirchliche Orden betrifft also die Brüder. Zuletzt wird seit Mitte des 19. Jahrhunderts der Begriff Verbrüderung in seiner Form gleichwertig genutzt zur Solidarität, und bezeichnet die Verbrüderung von Völkern im Sinne der Völkerverständigung. Die Verbrüderung erkennt traditionell die Ungleichheit der Brüder an, die sich zweck-verbünden, während die Solidarität die Universalität der Menschen streng genommen voraussetzt und die Erwartung der Gleichbehandlung voraus nimmt.
In der Kultur ist das Thema Verbrüderung vielfach musikalisch und literarisch umgesetzt. Im Sinn der Völkerverbrüderung wird der Friedensnobelpreis verliehen.
Verbrüderung wird oft in der Variante des Fremdworts Fraternisierung genutzt, um im Krieg (siehe Fraternisierung (Krieg)) die Verbundenheit zwischen Soldaten einander feindlich gesinnter Kriegsparteien oder zwischen Besatzungssoldaten und der einheimischen Bevölkerung zu benennen. Dies geht zumeist mit Verboten der Verbrüderung durch die jeweilige Führung der Kriegsparteien einher.
Begriffsbestimmung Entstehung der Polis durch Verbrüderung Monika Bernett stellt bei der Untersuchung der stadtstaatliche Organisationsstrukturen im perserzeitlichen Jerusalem zwischen diesem, der archaischen griechischen Polis und dem frührepublikanischen Rom eine historische Übereinstimmung fest. Der Zusammenhang ist zu sehen in der Durchsetzung von Recht bzw. Bürgerrecht in der Gemeinschaft. Die öffentlich vollzogenen Eid- und Verbrüderungshandeln auf der Basis der Tora entsprechen in Gestaltung und Absicht den Thesen Max Webers zur Verbrüderung, die die notwendige Voraussetzung ist für die Bildung des politischen Gemeinwesens bzw. von Stadtstaaten. Die Kategorie der Verbrüderung ist eng mit der Kategorie der Zugehörigkeit zur Polisgemeinschaft verbunden, die was die Juden angeht ein „rein religiösen Verband“ und damit das judäische Gemeinwesen begründet, zu dem die Angehörigen sich durch Kult- und Opfergemeinschaft bekannten. Jedoch muss erwähnt sein, dass Weber selbst in der „rein religiosen Natur“ der Gemeinde nur die „konfessionelle Grundlage“ sah als er über Jerusalem schrieb, womit er der Gemeinde die politische Dimension des Stadtstaats aberkannte, weil er es in den OrientAnm.: „Weber hat hier vor allem die Stadt in Indien, Japan und China vor Augen“ vgl. Fußnote S. 97 Nr. 72 in Stefan Alkier, Markus Witte (Hrsg.): Die Griechen und das antike Israel. Academic Press Fribourg Verlag, Freiburg Schweiz 2004, ISBN 3-7278-1477-2. einbettete im Gegensatz zum Okzident.
Die Verbrüderung nach Weber wurde durch Wilfried Nippel als ein „Zusammenschluss rechtlich wie religiös prinzipiell gleichberechtigter und nach außen solidarischer Individuen“ gesehen und durch Stefan Breuer ergänzt mit dem Hinweis, dass unter diese Kategorie durchaus auch „die Stiftung ungleicher Beziehungen fällt […] Der durch Verbrüderung gestiftete Verband kann sowohl ein Herrschaftsverband sein als auch ein Verband, in dem Herrschaftsbeziehungen minimiert sind.“
Die Kommune als Grundformen der Zusammenarbeit durch Verbrüderung Otto Gerhard Oexle führt zur Erklärung der Entstehung der mittelalterlichen Kommune im 11. Jahrhundert an, dass diese eine
durch wechselseitige ‚Verschwörung‘, d. h. durch ein gegenseitig geleisteten versprechenden Eid konstituiert also geschworene Einung ist, die eine auf Vertragsverhandlung, also auf Vereinbarung und Konsens beruhende Verbindung von Individuen darstellt und auf umfassende gegenseitige Hilfe abzielt.
Der Eid konstituiert die Kultur, welche Recht, Sicherheit und Frieden für den Kreis derer schafft, die ihn sich wechselseitig geleistet haben. Die Schaffung des Eids ist eine konsensuelle Übereinkunft zur Sicherung der zuvor genannten Interessen gegenüber einem institutionellen Zwang (‚von oben‘), der dann durch den sozialen Druck von innen und nach außen sich aufrechterhält. Dieses Handeln ist nicht nur zweckrational, im Sinn der Behebung einer Not, sondern auch wertrational, was nach Max Weber in diesem Zusammenhang ein Verbrüderung ist. Eine solche Verbrüderung bewirkt, eben durch die Leistung des gegenseitigen versprechenden Eides, eine Veränderung der „rechtlichen Gesamtqualität“ und des „sozialen Habitus“ des Einzelnen: Die Verbrüderten müssen „eine andere Seele“ in sich einziehen lassen, d. h. in ihrem Verhalten ein „neues, in bestimmter Art sinnhaft qualifiziertes Gesamtverhalten zueinander in Aussicht stellen“.
Die Interessen Recht, Sicherheit und Frieden sind als Element der Aufstellung eines bewaffneten Aufgebots zu finden und beispielhaft für das Ziel der gegenseitigen Hilfe. Ein weiteres Beispiel ist das Abhalten von Versammlungen nach eigenem Recht. Die Geeinten beschlossen „nach ihrem Belieben (bzw: nach ihrer ‚Willkür‘, iuxta suos libitus) zu leben“ und umfasste etwa die Nutzung von Wald und Wasser „ohne Rücksicht auf älteres Recht“ (gemeint ist das Recht der Herrschenden). Oexle führt auch ein Beispiel zum Fraternisierungsverbot und bei Nichteinhaltung die Bestrafung an. Die Verbrüderung wurde von Herrschaftsseite unterdrückt, auch mit dem Mittel der Gewalt, um die Unterlassung solcher Versammlungen herbeizuführen.
Diese Form der „bindenden Gemeinschaften“ entstehen in Konflikten dieser Gruppe mit anderen und zu ihren beständigen Zielen gehört, Konflikte der Mitglieder zu regulieren, durch selbst auferlegtes „gewillkürtes Recht“. Als Erscheinungsform der bindenden Gemeinschaft entstand im Okzident die Territorium besetzenden Grundformen des Zusammenlebens „Einung“, „Assoziation“, „Verein“ und Gemeinde.
Verbrüderung anhand syrisch-römischer Rechtsgeschichte Karl Georg Bruns sieht drei Formen der Verbrüderung gegeben in der Betrachtung der syrisch-römischen Rechtsgeschichte.
Die Verbrüderung nach kirchlichem Eid und Gebot war eine Art von Freundschaftsbund, der einen idealen, religiös spirituellen Zweck hatte. Zu diesem würde eine Verbreitung unter Mönchen passen.
Die Verbrüderungsidee der byzantinischen Juristen nach Privatrecht durch Schrift war den Römern eher fremd, weswegen sie diese unter ihren Begriff Adoption brachten und danach für ungültig erklärten. Die Verbrüderung im rechtlichen Zusammenhang ist eine Gütergemeinschaft mit gegenseitiger Beerbung. Die Ableitung ergibt sich aus Schutzbündnissen vor der Bedrohung durch fremde Völker. Hierzu werden die Franken benannt, die das byzantinische Reich bedrohten, beziehungsweise die türkische Bedrohung Griechenlands.
Da die Einflüsse dieser Völker in der Geschichte jüngerer Datierung sind, die Texte jedoch davor entstanden, soll eine weitere Art existieren. Die Texte beziehen sich auf eine Person, die weder griechisch noch römisch ist und als Peregrin bezeichnet wird. Bruns zieht nun die außer Zweifel stehende Sitte der Verbrüderung alter Völker heran, welche ebenso bei den Germanen zum gegenseitigen Schutz bestand. Jacob Grimm und weitere haben für die germanische Sitte Beispiele und Belege gesammelt, so auch über die Form des Abschlusses durch Zeremonien mit Blut. Zur Zeit der Kreuzzüge praktizierten die Byzantiner diese Form mit fremden Völkern.
Die Arten sind daraus von Burns abgeleitet, die alte privatrechtliche durch Schrift, eine kriegerische durch Blut und eine kirchliche mit Eid und Gebet.
Die Erbverbrüderung als Grundlage der Vereinigung von Territorien Erbverbrüderungen (Confraternität) waren die Übereinkünfte, wodurch sich Adelsfamilien für den eintretenden Fall des Aussterbens per Vertrag gewöhnlich wechselseitiges Erbrecht zusicherten. Es hat sich diese Art der Erbverträge schon sehr früh ausgebildet. Die ältesten Erbverbrüderungen in Deutschland waren die sächsisch-hessische und die sächsisch-hessisch-brandenburgische. Nach dem Sternerkrieg wurde in Eschwege am 9. Juni 1373 ebenso ein pactum confraternitatis geschlossen. Noch im 19. Jahrhundert (Stand 1846) erkannte das herrschend deutsche Staatsrecht die Rechtsgültigkeit aufgerichteter Erbverbrüderungen an. Auch in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs war die Erbverbrüderung von Bedeutung, so schrieb Paul de Lagarde 1875 in „Ueber die gegenwärtige Lage des deutschen Reichs“: „Von selbst versteht sich, das die Kaiser von Deutschland und Oesterreich heirzu sich die Hand bieten müssen, und dass durch eine Erbverbrüderung festzustellen ist, dass das letzte Ende dieser neidlosen Entwickelung ein einziges Reich sein wird, […].“
Die Erbverbrüderung wurde zum Zweck des gegenseitigen Schutz geschlossen. Für den Fall des Aussterbens der einen Linie succedirte (das heißt folgte nach) die andere Dynastie, so dass das Lehen nicht an den Kaiser zurückfallen konnte. Anlass war außer den Banden der Verwandtschaft und Schwägerschaft das Bedürfnis, sich durch gegenseitige Hilfe zu stärken und das Faustrecht durch Kraft zu unterdrücken. Darüber hinaus sollte sich durch die Erbbrüderschaft eine territoriale Zusammenführung erreichen lassen, wie im Fall von Österreich und Deutschland zu Zeiten des Kaiserreichs.
Das ständische Wesen und die Verbrüderung zur Kooperation Carl Schünemann schreibt in seinem Werk „Versuch über die Bedeutung ständischer Verfassung für deutsche Völker“, dass die Verbrüderung „bei der Gestaltung allen deutschen Wesens einen bestimmenden Grundzug ausmacht.“ Die Verbrüderung war den Germanen gleich dem Sinn des Zusammenhalts und der Verbündung. Es einte sie zur unüberwindlichen Stärke gegen die Römer. Geistliche Kooperationen und Orden führten das zusammen-wohnen unter den Deutschen ein, was im Geist der Verbrüderung und zum Zwecke dienender Herrschaft in geschlossene Orte überging und die Befestigung gegen plötzliche Überfälle vorsah. Der Klerus, welcher Schulen zur Bildung hervorbrachte, war durch zunehmenden Wohlstand jedoch in herrsch- und habsüchtige Verbrüderung übergegangen.
Der Geist der Verbrüderung in den geschlossenen Ortschaften ging auch auf die Handelsleute über, die Handelsgilden für den Zweck der Sicherheit gemeinschaftlich fahrender Kaufleute errichteten. Mit dem Gedeihen der deutschen Städte erhielt sich der Geist deutscher Einheit und Freiheit, der als Vereinigung den deutschen Städtebund hervorbrachte nach dem gotischen Wort: Hansa. Die Einigkeit, Kraft und Tätigkeit der Hanse „hätte ein System deutscher föderativ-Staaten gründen können.“
Für Carl Schünemann drückt sich die Verbrüderung im ständischen Wesen aus, wozu er schreibt:
Verbrüderung in Bezug auf die Geschichtsauffassung