Die Menschenrechte in der Türkei wurden im Verlauf der Geschichte der 1923 gegründeten Republik Türkei mehrmals stark eingeschränkt. Insbesondere nach den Militärputschen von 1971 und 1980 wurde die systematische Verletzung von Menschenrechten von der Europäischen Gemeinschaft und von Menschenrechtsorganisationen moniert. Im bewaffnet ausgetragenen Konflikt der türkischen Streitkräfte mit der illegalen Arbeiterpartei Kurdistans ist es besonders in den 1990er Jahren ebenfalls zu massiven Menschenrechtsverletzungen gekommen.

Der ausgerufene Ausnahmezustand und die damit einhergehenden Maßnahmen nach dem Putschversuch in der Türkei 2016 werden als Menschenrechtsverletzungen kritisiert. Es werde vor allem „in fataler Weise“ gegen Grundrechte der Menschen vorgegangen bzw. werden diese missachtet.

In der Freedom-in-the-World-Länderliste 2018 der internationalen Nichtregierungsorganisation Freedom House wird die Türkei mit 32 von 100 Punkten bewertet [1 = miserabel; 100 = exzellent] und damit als nicht frei eingestuft. Die bürgerlichen Rechte werden mit 5 und die politischen Freiheiten mit 6 auf einer Skala von 7 bis 1 bewertet, was für beide Kategorien im Vergleich zum Vorjahr ein Minus von jeweils einem Punkt bedeutet. [7 = am wenigsten frei; 1 = maximal frei]. Presse und Internet werden als nicht frei beurteilt. Zudem wird die Türkei nicht als Wahldemokratie eingestuft. Die Reihenfolge der betroffenen Rechte und Freiheiten ist an die Rangordnung angelehnt, die unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorgenommen wurde.mini|240px|Wandgemälde in Bayramiç mit Hinweis zu Rechten und Freiheiten (2009)

Gesetzeslage Die Regelung, dass formell alle Bürger ungeachtet der Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung vor dem Gesetz gleich sind, besteht seit dem 19. Jahrhundert. Die gegenwärtige Türkische Verfassung (TV) garantiert den Staatsbürgern in ihren Artikeln 12 bis 74 eine Reihe von Grund- und Freiheitsrechten sowie sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechten. Art. 10 TV bezieht sich auf die Gleichheit aller Bürger, wobei bestimmte Grundrechte und -freiheiten nach den Artikeln 13 bis 16 TV unter bestimmten Bedingungen durch Gesetz beschränkt werden können. Weitere Artikel beziehen sich auf: Folterverbot (Art. 17 TV) Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 24 TV) Meinungsfreiheit (Art. 25 und 26 TV) Pressefreiheit (Art. 28 TV) Versammlungsfreiheit (Art. 33 TV)Die Verfassung mit den bis zum 1. Januar 2012 vorgenommenen Änderungen wurde von Christian Rumpf übersetzt (PDF; 658 kB).

Trotz der Garantien in der Verfassung wurde von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen oft kritisiert, dass die nationalen Gesetze Bestimmungen enthalten, die zu Verletzungen der Menschenrechte (allem voran der Meinungsfreiheit) führen. Neben einer Kritik am Türkischen Strafgesetzbuch wurde immer wieder das seit 1991 gültige und mehrfach abgeänderte Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (Anti-Terror-Gesetz, ATG mit der Nummer 3713) kritisiert.Siehe u. a. den und dort den Absatz zu unfairen Gerichtsverfahren.

Nach Art. 90 TV haben die von der Türkei ratifizierten internationalen Konventionen Vorrang vor nationaler Gesetzgebung. Die Türkei hat sehr viele internationale Vereinbarungen mit Bezug zu Menschenrechten ratifiziert. Im Jahre 1954 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ratifiziert. Weitere weltweite Abkommen wurden von der Türkei ebenfalls ratifiziert, teilweise allerdings mit Vorbehalten (en: reservations).Auf dieser Seite der UN gibt es eine Übersicht über die Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten Auf der Ebene der UN ist die Türkei folgenden internationalen Verträgen mit Bezug zu Menschenrechten beigetreten (hat sie ratifiziert):Die Angaben sind dieser Seite beim UNHCR entnommen; Stand vom Dezember 2012. UN-KonventionenDatum der Ratifizierung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 13. Oktober 1972 Optionales Protokoll zum Übereinkommen gegen die Diskriminierung der Frau 8. September 1986 UN-Antifolterkonvention 25. Januar 1988 Konvention zu den Rechten des Kindes 14. September 1990 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 15. August 2000 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 15. August 2000Optionales Protokoll zur Konvention der Rechte der Kinder bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten 8. September 2000 Optionales Protokoll zur Konvention der Rechte des Kindes bezüglich Kinderhandel, Prostitution und Pornographie 8. September 2000 Optionales Protokoll zum Internationalen Pakt zu bürgerlichen und politischen Rechten 3. Februar 2004 2. Optionales Protokoll zum Internationalen Pakt zu bürgerlichen und politischen Rechten 6. April 2004 Optionales Protokoll zur Anti-Folter Konvention 14. September 2005 Siehe auch eine Liste der Universität Minnesota, in der Konventionen aufgelistet sind, die von der Türkei ratifiziert wurden. Von den europäischen Konventionen hat die Türkei folgende Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten ratifiziert:Die Angaben stammen von einer Seite des Europarats mit Stand vom November 2012.

EU KonventionenDatum der Ratifizierung Die Satzung des Europarates 13. April 1950 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 18. Mai 1954 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 18. Mai 1954 Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats 7. Januar 1960 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 19. Mai 1981 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 26. Februar 1988 Europäische Sozialcharta 24. Januar 1989 Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 19. September 1989 Protokoll Nr. 1 zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 17. September 1997 Protokoll Nr. 2 zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 17. September 1997 Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe 12. Januar 2003 Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen 20. Februar 2006

1987 erkannte die Türkei das Recht zur Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an (Art. 25 EMRK) und 1990 wurde auch die Rechtsprechung des EGMR als bindend anerkannt (Art. 46 EMRK).Die Information steht in der Resolution 985 (1992), die das Zentrum für Menschenrechte an der Bilgi Universität (DOC-Datei; 56 kB) bereitgestellt hat; abgerufen am 8. Dezember 2012.

Das Recht auf Leben In manchen Situationen können Staaten Einzelpersonen das Recht auf Leben absprechen, ohne dass dies eine Verletzung von Menschenrechten bedeutet. In den Fällen jedoch, wo vor allem Zivilisten extra-legalen Hinrichtungen, Tod durch Folter oder „Verschwindenlassen“ zum Opfer fallen, liegt eine Verletzung des Rechts auf Leben vor. Diese Fälle waren in der Türkei in den 1990er Jahren besonders häufig, wobei oft von (politischen) Morden durch unerkannte Täter (tr: faili meçhul cinayetler) gesprochen wurde.

Todesstrafe Im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union wurde die Todesstrafe in der Türkei für Friedenszeiten 2002 und für alle Zeiten im Jahre 2004 abgeschafft.Mit dem Gesetz Nr. 4771 vom 3. August 2002, RG Nr. 24841 vom 9. August 2002 () wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten und mit dem Gesetz Nr. 5218 vom 14. Juli 2004, RG Nr. 25529 vom 21. Juli 2004 () komplett abgeschafft. Zwischen 1984 und 2002 wurden die bis dahin verhängten Todesstrafen nicht vollstreckt. An die Stelle der Todesstrafe ist die erschwerte lebenslange Haft (ağırlaştırılmış müebbet hapis cezası) getreten. Nach Artikel 25 des türkischen Strafvollzugsgesetzes (tStVollzG) werden die zu einer solchen Strafe verurteilten Personen in einer Einzelzelle untergebracht und haben das Recht auf täglich eine Stunde Hofgang und sportliche Betätigung. Nach Art. 107 Abs. 2 tStVollzG können bei guter Führung Personen, die zu einer erschwerten (mit verschärftem Vollzug) lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Personen nach 24 bis 40 Jahren Haft bedingt entlassen werden. Bei Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug wegen Straftaten verurteilt wurden, die sie innerhalb einer Organisation gegen die Staatssicherheit, gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren oder gegen die nationale Verteidigung begangen haben, ist die bedingte Entlassung nicht möglich. Sie verbleiben bis zum physischen Tod in Haft.

Hinrichtungen gab es vor allem in den Zeiten nach Aufständen wie dem Dersim-Aufstand oder Militärputschen. So wurde nach dem Militärputsch von 1960 der ehemalige Ministerpräsident Adnan Menderes und seine Minister Fatin Rüştü Zorlu und Hasan Polatkan im September 1961 hingerichtet. Nach dem Putsch von 1971 wurden die Studentenführer Deniz Gezmiş, Yusuf Aslan und Hüseyin İnan am 6. Mai 1972 in Ankara hingerichtet. Nach dem Putsch vom 12. September 1980 wurden 50 Menschen hingerichtet. Von den Hinrichtungen waren 17 Angehörige linker Organisationen, 9 Angehörige rechter Organisationen, 23 unpolitische Straftäter und ein Angehöriger der armenischen Organisation Asala betroffen.Vergleiche eine Seite über Verletzung des Rechts auf Leben zwischen 1980 und 1990 ; abgerufen am 8. Dezember 2012.

Extra-legale Hinrichtungen Die Zahlen zum Ausmaß dieser Art von politischen Morden schwanken, da besonders für die ersten Jahre nach dem Militärputsch von 1980 kaum verlässliche Zahlen vorliegen. In einer Studie von Helmut Oberdiek, werden für die Zeit von 1980 bis 1990 folgende Zahlen zu extralegalen Hinrichtungen genannt:Vergleiche hierzu die Seite (Türkisch); abgerufen am 10. Dezember 2012. Sicherheitskräfte waren für 50 dieser Morde verantwortlich Dorfschützer waren für 11 dieser Morde verantwortlich bewaffnete linke Organisationen begingen 395 dieser Morde an Zivilisten (davon gingen 361 zu Lasten der PKK) in 78 Fällen konnten die Täter nicht ermittelt werden

1990 veröffentlichte Amnesty International seinen ersten Bericht über extralegale Hinrichtungen in der Türkei.Der Bericht Turkey: Extra-judicial Executions (AI Index: EUR 44/45/90) kann in einem privaten Wiki nachgelesen werden; abgerufen am 8. Dezember 2012. In den folgenden Jahren wurde das Problem größer. Die Stiftung für Menschenrechte in der Türkei veröffentlichte folgende Zahlen für die Jahre 1991 bis 2001:Quelle: Jahresbericht für 2001, Herausgabe: 10. März 2003, Ankara, ISBN 975-7217-38-7, S. 49 (türkisch) 1991199219931994199519961997199819992000200198283189129961299880635637

2001 veröffentlichte die damalige Sonderberichterstatterin der UN zu extralegalen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen (en: Special Rapporteur on Extrajudicial, summary or arbitrary executions), Frau Asma Jahangir, einen Bericht zu ihrem Besuch in der Türkei.Der ; abgerufen am 10. September 2009. Der Bericht enthielt in erster Linie Angaben zu Überfällen auf Gefangene mit Todesfolge (26. September 1999, 10 Gefangene wurden in Ankara getötet; 19. Dezember 2000, bei einem Einsatz gegen politische Gefangene in 20 Gefängnissen der Türkei wurden 30 Gefangene und zwei Soldaten getötet).

Für die Jahre 1999 bis 2010 veröffentlichte der Menschenrechtsverein (IHD) Zahlen zu zweifelhaften Todesfällen in Haft, extralegale Hinrichtungen/Tod als Folge von Folter oder durch DorfschützerDie Übersicht. (PDF; türkisch) abgerufen am 10. September 2009.

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