Die nationalsozialistische Führung des Deutschen Reichs führte die 1920 abgeschaffte Militärgerichtsbarkeit (Militärjustiz) zum 1. Januar 1934 wieder ein. Ihr waren Soldaten und Beamte der Reichswehr (ab 1935 Wehrmacht) unterworfen, nach Beginn des Zweiten Weltkriegs auch Kriegsgefangene und alle Personen im Operationsgebiet der deutschen Truppen. Das Reichskriegsgericht als höchste Instanz der Wehrmachtjustiz war ab 1936 zuständiges Gericht für Fälle von Hoch- und Landesverrat.
Rechtslage Die Wiedereinrichtung der Militärjustiz zum 1. Januar 1934 erfolgte durch das „Gesetz über Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit“ vom 12. Mai 1933,Volltext der „Bekanntmachung des Wortlauts der Militärstrafgerichtsordnung und des Einführungsgesetzes dazu“ vom 4. November 1933 und den „Ausführungsbestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung“ vom 21. November 1933.Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933, I., S. 264, S. 921, S. 989. Die materiellrechtlichen Regelungen sowie die Verfahrensvorschriften in ihrem jeweiligen Kern entsprachen durchaus den damaligen internationalen Standards. Das änderte sich aber, da die Gesetze und Ausführungsbestimmungen in den folgenden Jahren mehrfach geändert und erweitert wurden.Hans Georg Bachmann: Militärgerichtsbarkeit der deutschen Wehrmacht 1939–1945 und Wehrdienstgerichtsbarkeit in der Bundeswehr seit 1957 – Eine Gegenüberstellung. In: UBWV 11/2009, S. 407–415, hier: S. 409–411 (Volltext auf drive.google.com/file/d/0B0iCPtgel0IhWWk4b3F2OW9QeVE/view).
Rechtsgrundlage der Verfahren während des Zweiten Weltkriegs bildeten das erstmals 1872 erlassene Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich in seiner Neufassung vom 10. Oktober 1940RGBl. 1940, I., S. 1347. sowie zwei 1938 erlassene, aber erst im August 1939 bekanntgegebene Verordnungen, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) und Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO).RGBl. 1939, I., S. 1455, S. 1457. Sie gaben den Militärjuristen „praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen ‚innere und äußere Feinde‘ vorzugehen.“Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war...“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg 2008, S. 145. So wurde der Strafrahmen für zahlreiche Delikte verschärft. Waren es vor 1933 drei Tatbestände, bei denen auf Todesstrafe erkannt werden konnte, erhöhte sich die Zahl bis 1944 auf vierundvierzig, darunter der neue Straftatbestand „Zersetzung der Wehrkraft“ (§ 5 KSSVO). Mit dieser Bestimmung konnte jede politische Äußerung gegen die Staatsführung mit dem Tod bestraft werden. 1991 urteilte das Bundessozialgericht, dass es sich dabei um eine „rechtsstaatswidrige Entartung der Todesurteilspraxis“ gehandelt habe..
Mit dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass des Oberkommandos der Wehrmacht für das Gebiet „Barbarossa“ vom 13. Mai 1941 wurde den Kriegsgerichten die Gerichtsbarkeit gegen Zivilpersonen entzogen, die im östlichen Kriegsgebiet gegen die Sowjetunion der deutschen Wehrmacht Widerstand leisteten oder dessen verdächtig waren. Stattdessen wurde die „Bestrafung“ und sogenannte Befriedung der Zivilbevölkerung den jeweiligen Militäreinheiten übertragen, was in der Praxis zu Terrormaßnahmen gegen Zivilisten im Rahmen der „Partisanenbekämpfung“ führte, so zu Geiselnahmen, verfahrenslosen Massenhinrichtungen, Brandschatzungen und Plünderungen. Gleichzeitig wurde der Strafverfolgungszwang (Legalitätsprinzip) gegen Wehrmachtangehörige wegen dabei begangener Übergriffe aufgehoben und damit die besetzten Gebiete in einen nahezu rechtsfreien Raum verwandelt. Der Barbarossa-Erlass verstieß in Teilen gegen das Kriegsvölkerrecht und erfüllt in seinen wesentlichen Bestimmungen den Strafbestand der Rechtsbeugung, war also schon zum Zeitpunkt seiner Herausgabe rechtswidrig.; Text des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses (PDF) auf 1000dokumente.de. Die Straf- und Verfahrensgrundlagen des Militärgerichtswesens wurden in den Kriegsjahren noch mehrfach durch Ergänzungen und Durchführungsverordnungen weiter verschärft. Dadurch entwickelte sich die Praxis der Wehrmachtjustiz, so der Wehrrechtler Hans Georg Bachmann, zum „Terror in Gesetzesform“.
Auch nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 und in Kriegsgefangenschaft haben zahlreiche Kriegsgerichte ihre Tätigkeit fortgeführt, teilweise mit alliierter Billigung.Lothar Gruchmann: Ausgewählte Dokumente zur deutschen Marinejustiz im Zweiten Weltkrieg. In: VfZ 26 (1978), S. 433–498, S. 476 ff. (PDF; 2,7 MB)Chris Madsen: Victims of Circumstance: The Execution of German Deserters by surrendered German Troops under Canadian Control in Amsterdam, May 1945. In: Canadian Military History 2 (1993), S. 93–113 (Online mit Download-Link). Die NS-Militärjustiz wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. August 1946 (Auflösung der Wehrmacht) aufgehoben.Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 10 vom 31. August 1946, S. 172, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: . Durch die beiden Änderungsgesetze des 1998 verabschiedeten NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetzes wurden 2002 und 2009 in zwei Schritten alle Urteile der NS-Kriegsgerichte gegen Deserteure, Homosexuelle, Wehrdienstverweigerer, „Wehrkraftzersetzer“ und „Kriegsverräter“ für unrechtmäßig erklärt und pauschal aufgehoben., und .
Organisation und Umfang mini|Reichskriegsgerichtsurteil 1942 gegen Harro Schulze-Boysen und andere
Die NS-Wehrmachtgerichte waren in die militärische Organisation eingegliedert. Eingeführt wurden 1934 zunächst „Kriegsgerichte“ als erste Instanz und „Oberkriegsgerichte“ als Berufungsgerichte. Revision gegen Urteile der Oberkriegsgerichte sollten vor einem speziellen Senat des Reichsgerichts erfolgen.RGBl. 1933, I., S. 921. Oberste Instanz zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat wurde ab dem 1. Dezember 1934 zunächst der Volksgerichtshof.RGBl. 1934, I., S. 1165. Durch Gesetz vom 26. Juni 1936 und die Verordnung vom 5. September 1936 wurde schließlich als Oberster Gerichtshof der Wehrmacht das Reichskriegsgericht errichtet.RGBl. 1936, I., S. 517, S. 718. Das Reichskriegsgericht war bis Kriegsbeginn Revisionsgericht, danach war es ausschließlich für die Aburteilung von Staatsschutzdelikten zuständig.
1934 waren zunächst deutlich weniger als 20 Kriegsgerichte geplant. Durch den Ausbau der in sieben Divisionen organisierten 115.000 Mann der Reichswehr zu einer Wehrmacht, die bei Kriegsbeginn 102 Divisionen und 4,5 Millionen Mann umfasste, kam es auch zu einer erheblichen Ausweitung des Militärgerichtswesens. 1943 existierten zeitgleich mehr als 1000 Militärgerichte verschiedener Art. Die Gesamtzahl zwischen 1934 und 1945 lag bei etwa 1.200 bis 1.300.Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Baden-Baden 1987, S. 49.
Nach Kriegsbeginn waren die Kriegsgerichte bei allen Einheiten der Wehrmacht ab etwa Divisionsstärke sowie bei den rückwärtigen Einheiten in den okkupierten Gebieten installiert, bei Heer sowie Luftwaffe als „Feldgerichte“ und bei der Kriegsmarine als „Bordgerichte“. Oberkriegsgerichte waren auf Korpsebene angesiedelt. Schon am 1. November 1939 wurde die Kriegsstrafverfahrensordnung durch die Einführung von Standgerichten ergänzt.RGBl. 1939, I., S. 2132.
Ferner wurden teils vorübergehend, teils dauerhaft Sondergerichte eingerichtet, die überwiegend dazu dienten, angebliche politische Verstöße eigener und fremder Soldaten sowie Zivilpersonen gegen die NS-Ideologie zu verfolgen. Von Juni 1943 bis September 1944 bestand laut Führerbefehl als weiterer Senat des Reichskriegsgerichts ein Zentrales Sonder-Standgericht für politische Straftaten, die „sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung“ richteten und bei denen eine Todes- oder Zuchthausstrafe zu erwarten war.Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939–1945. Stuttgart 1997, S. 342f. (Dok. 255) und S. 458 (Dok. 364). Im April 1944 wurde aus dem „Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin“ ein Zentralgericht des Heeres gebildet, das unter anderem für politische Strafsachen, Korruptionsfälle von besonderer Bedeutung und die Entscheidung über Wiederaufnahmeverfahren zuständig wurde. Für die Luftwaffe war entsprechend das „Feldgericht z.b.V. d. Lw.“ zuständig, für die Kriegsmarine bestand seit 1940 das „Gericht der Kriegsmarine Berlin“. Das Heeres-Zentralgericht musste aber im September 1944 aufgrund eines Führererlasses seine Kompetenzen an den Volksgerichtshof abgeben.Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Bd. 6. Boppard 1995 (Schriften des Bundesarchivs, 16), S. 565; Olaf Simons: Zentralgericht des Heeres, Berlin (2003) auf polunbi. de Datenbank Schrift und Bild 1900-1960. Auch über die Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts für Staatsschutzfälle von Militärangehörigen setzte sich die NS-Führung immer wieder bedenkenlos hinweg, wenn es ihr zweckmäßig erschien, etwa bei den Verfahren gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944 oder den Mitgliedern der Weißen Rose. Die dabei beschuldigten Soldaten wurden aus der Wehrmacht entlassen oder ausgestoßen, um sie danach vom Volksgerichtshof verurteilen zu lassen.
Am 26. Februar 1945 ordnete der Reichsführer SS Heinrich Himmler in seiner Funktion als Oberbefehlshaber des Ersatzheeres „zur raschen und wirksamen Bekämpfung von Auflösungserscheinungen“ die Bildung von „Sonderstandgerichten in frontnahen Gebieten“ an, deren Urteile nur auf Freispruch oder Todesurteil lauten durften. Diese sollten mit einem Kriegsrichter und zwei Offizieren als Beisitzer besetzt werden. Wenn der Gerichtsherr – der jeweilige Wehrkreisbefehlshaber – zur Urteilsbestätigung nicht erreichbar war, konnten diese Sonderstandgerichte ihr Urteil einfach durch einstimmigen Beschluss selbst bestätigen und unverzüglich vor der Truppe vollstrecken. Das bedeutete die Aufhebung jeglicher rechtsstaatlicher Verfahrensnormen.Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Bd. 6. Boppard 1995 (Schriften des Bundesarchivs, 16), S. 602f.Frithjof Harms Päuser: Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG vom 28.05.1998). Diss. Universität der Bundeswehr. München 2005, S. 46 () (PDF) Schließlich wurden mit Führererlass vom 9. März 1945 zusätzlich ein Fliegendes Standgericht eingerichtet, das von einem 9-köpfigen Exekutionskommando begleitet wurde, um die verhängten Urteile sofort vollstrecken zu können. So wurden etwa die Offiziere, die man für den Verlust der Brücke von Remagen am 7. März 1945 verantwortlich machte, von einem solchen Gericht abgeurteilt und, sofern sie nicht in amerikanischer Kriegsgefangenschaft waren, hingerichtet.Maria Fritsche: Entziehungen – Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Wien 2004, S. 269 Dok. 89 (Google Books).
Analog zur Polizei bei der zivilen Strafverfolgung dienten als Hilfsorgane der Militärstaatsanwaltschaft Feldgendarmerie, Feldjäger-Kommandos sowie die Geheime Feldpolizei (GFP), die von zur Wehrmacht abgestellten Gestapo- und Kripobeamten geleitet wurde. Der Tätigkeitsschwerpunkt der GFP lag dabei zunächst in der sogenannten Partisanenbekämpfung sowie der Beteiligung am Holocaust. Ab etwa 1943 stand dann die Jagd auf Fahnenflüchtige im Vordergrund, die den Kriegsgerichten „urteilsreif“ geliefert wurden. Ferner arbeitete die Militärjustiz bei ihren Untersuchungen auch direkt mit der Gestapo zusammen.Klaus Geßner: Geheime Feldpolizei – die Gestapo der Wehrmacht. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944. Hamburg 1995, S. 343–356; Stefan Roloff (mit Mario Vigl): Die Rote Kapelle. Die Widerstandsgruppe im Dritten Reich und die Geschichte Helmut Roloffs. München 2002, passim.