Der Schengener Grenzkodex ist eine Verordnung der Europäischen Union. Sie regelt den Grenzübertritt an den Binnen- und Außengrenzen des so genannten Schengen-Raums und verdrängt in weiten Bereichen die nationalen Rechtsvorschriften der Anwenderstaaten über den Grenzübertritt und die Modalitäten der Grenzkontrolle.
Die Verordnung ist ein sogenannter kodifizierter Text. Mit ihr wird die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 562/2006 gleichen Namens. In: ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1. neu gefasst. Dabei werden sechs Änderungsverordnungen und eine Änderung des Beitrittsvertrags von Kroatien berücksichtigt. Die Bestimmungen werden neu nummeriert. Eine Konkordanztabelle findet sich in Anhang X.
Geltungsbereich mini|Die Staaten des Schengenraums: Die Verordnung ist zwar eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union; ihr Geltungsbereich deckt sich aber nicht mit dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung galt nicht in Großbritannien und gilt nicht in Irland, die sich an der Übernahme gemeinsamer Einreise- und Grenzüberwachungsbestimmungen nicht beteiligt haben bzw. sich nicht beteiligen. Dänemark hat sich vorbehalten, die Übernahme solcher Bestimmungen durch Einzelfallentscheidungen zu beschließen, hat dies für den Schengener Grenzkodex und die bisherigen hierzu ergangenen Änderungsverordnungen auch getan. Norwegen und Island sind über Assoziierungsabkommen dem Schengen-Besitzstand verbunden und haben sich verpflichtet, den Inhalt der Regelungen in ihr nationales Recht zur transformieren. Dasselbe gilt für Liechtenstein und die Schweiz. Rumänien und Bulgarien wenden den Grenzkodex seit 31. März 2024 an. Zypern ist grundsätzlich Anwender der Verordnung; die Personenkontrollen von und zu diesem Staat seitens anderer Schengenstaaten sind jedoch noch nicht entfallen.
Nicht immer sind alle Teilnehmerländer mit ihrem gesamten Hoheitsgebiet Mitglied des Schengen-Raums und somit auch des Grenzkodex. Wegen der diversen Ausschlüsse → Schengen-Raum.
Inhalt der Verordnung Die Verordnung gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Titel I), einen Abschnitt über das Regime an den Außengrenzen des Schengen-Raums (Titel II), einen Abschnitt über die Modalitäten an den Binnengrenzen (Titel III) und einen Abschnitt mit Schlussbestimmungen (Titel IV).
Titel I mit den allgemeinen Vorschriften enthält neben Begriffserklärungen (Artikel 2) eine Klarstellung über den Anwendungsbereich (Artikel 3). Der Schengener Grenzkodex findet unbeschadet der Regeln über die europarechtliche Freizügigkeit der EU-Bürger und der besonderen Regelungen über die Aufnahme von Flüchtlingen auf alle Personen, die die Grenzen überschreiten, Anwendung. Hierdurch wird klargestellt, dass die Privilegierungen für EU- und EWR-Bürger einschließlich Schweizer Bürgern nicht eingeschränkt werden, diese Bürger aber nicht verlangen können, unkontrolliert zu bleiben. Flüchtlinge, die um Aufnahme suchen, müssen aufgrund internationalen Rechts aufgenommen werden; für sie gelten beispielsweise die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Nationalpass, ggf. Visum und Nachweis der Lebensunterhaltssicherung) nicht. Sie sind aber den Beschränkungen für Schutzsuchende (z. B. Zuweisung an einen bestimmten Aufenthaltsort, Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft, Residenzpflicht) unterworfen.
Artikel 4 verweist auf den Vorrang der EU-Grundrechtecharta und der Genfer Flüchtlingskonvention in Anwendung der Verordnung.
Grenzkontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums Kernstück der Verordnung sind die Artikel 5 bis 14. Sie legen die Einreisevoraussetzungen für das Betreten des Schengen-Raums fest.
Allgemeine Einreisevoraussetzungen Die Außengrenzen des Schengen-Raums dürfen grundsätzlich nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen überschritten werden (Artikel 5).
Artikel 6 legt die allgemeinen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (hier in der Bedeutung von allen Bürgern, die nicht Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz einschließlich ihrer Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit sind) fest. Für solche Personen, die planen, sich für nicht länger als 90 Tage in einem 180-tägigen Zeitraum im Schengen-Raum aufzuhalten, sind dies (vgl. Artikel 6 Absatz 1):
gültiges Reisedokument (in der Regel der Nationalpass), gültiges Schengen-Visum (soweit Visumpflicht nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) besteht) oder, im Falle von Visumpflicht, anstelle des Visums ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum, Nachweis des Reisezwecks und ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS), keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates.
Wer einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaats, als dem besitzt, in den er einreisen will, dem wird die Einreise zum Zwecke der Weiterreise in diesen Mitgliedstaat gestattet, auch wenn nicht alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind; es sei denn, für den Betroffenen besteht ein nationales Einreiseverbot (Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a).
Keine Diskriminierung bei der Grenzabfertigung Artikel 7 verpflichtet zu einer hinsichtlich des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion und der Weltanschauung nicht diskriminierenden Grenzübertrittskontrolle unter Wahrung der Menschenwürde. Die getroffenen Maßnahmen unterliegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Umfang der grenzpolizeilichen Überprüfung, Einführung von Kontrollspuren miniatur|hochkant=0.8|Kennzeichnung der Einreisespur für freizügigkeitsberechtigte EU-, EWR- und Schweizer Bürger nach Artikel 10 Artikel 8 legt den Umfang der Grenzkontrollen fest. Bei Personen, die Freizügigkeit genießen (neben den Staatsangehörigen des Schengen-Raums und ihren Familienangehörigen gehören hierzu auch die Bürger Irlands und ihre Familienangehörigen, auch wenn sie nicht die irische Staatsangehörigkeit besitzen), beschränkt sich die Kontrolle in der Regel auf eine Mindestkontrolle, die in einer Identitätsprüfung anhand des vorgelegten Reisedokumentes besteht, bei der das Dokument auch auf Fälschungsmerkmale überprüft wird.
Bei allen anderen Personen, den sog. Drittstaatsangehörigen, findet bei der Einreise eine eingehende Überprüfung im Hinblick auf die in Artikel 6 genannten Anforderungen statt. Bei der Ausreise wird unter anderem kontrolliert, ob die Höchstaufenthaltsdauer nicht überschritten ist.
Ausnahmsweise dürfen die Grenzkontrollen bei starkem Andrang gelockert werden (Artikel 9).
Um den verstärkten Anforderungen bei der Kontrolle von Drittstaatsangehörigen Rechnung zu tragen, müssen an den Grenzen besondere Kontrollspuren für Freizügigkeitsberechtigte eingerichtet werden (Artikel 10), um diesen eine zügige Einreise zu ermöglichen.
Systematische Abstempelung der Pässe von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise miniatur|hochkant=0.8|Grenzkontrollstempel einer Einreise über den Eisenbahngrenzübergang Spielfeld (Österreich). Dieser Stempel wird heute nicht mehr verwendet, weil nach dem Beitritt Sloweniens zum Schengen-Raum diese Grenze zur Schengen-Binnengrenze geworden ist. miniatur|hochkant=0.8|Grenzkontrollstempel einer Ausreise aus dem Schengen-Raum über den Genfer Flughafen. Der aus dem Raum weisende Pfeil links unten belegt einen Ausreisevorgang.
Nach Artikel 11 müssen die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen nicht nur bei der Einreise, sondern auch bei der Ausreise systematisch abgestempelt werden.Diese Regelung besteht schon seit 2005 (vgl. vom 13. Dezember 2004, ABl. L 369 vom 16. Dezember 2004, S. 5). Von dieser Verpflichtung werden die Grenzkontrollstellen auch bei starkem Andrang nicht entbunden (Artikel 9 Absatz 3).
Mangels anderer Erfassungssysteme ergibt sich derzeit nur aus dem Grenzkontrollstempel der genaue Tag der Einreise und der Ausreise aus dem Schengen-Raum und ob der Drittstaatsangehörige die maximal 90-tägige Aufenthaltszeit eingehalten hat.
Wird der Drittstaatsangehörige nach der Einreise in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne Grenzkontrollstempel angetroffen, dürfen die nationalen Behörden davon ausgehen, dass die höchste zulässige Aufenthaltsdauer überschritten ist, und ihn abschieben; es sei denn, er kann durch geeignete Nachweise den Einreisezeitpunkt nachweisen (Artikel 12).
Wird bei der Ausreise eine Überschreitung der Aufenthaltszeit festgestellt, wird von den deutschen Grenzbehörden im Allgemeinen eine Strafanzeige gefertigt, weil der illegale Aufenthalt eine Straftat darstellt ( Absatz 1 Nummer 2 AufenthG).
Wer als Drittstaatsangehöriger bei visumfreier Einreise ohne Ausreisegrenzkontrollstempel ausreist – auch bei Einhaltung der Aufenthaltshöchstdauer –, kann bei der erneuten Wiedereinreise Schwierigkeiten bekommen, weil er möglicherweise nicht nachweisen kann, dass er sich nicht mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat. Er muss dem Grenzbeamten dann auf andere Weise (z. B. durch Vorlage des Reisetickets usw.) den Ausreisezeitpunkt glaubhaft machen, da ihm sonst die Einreise verweigert werden kann.
Die Pässe freizügigkeitsberechtigter Personen werden nicht abgestempelt; es sei denn, es handelt sich um einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der seine Aufenthaltskarte nicht vorlegt (Artikel 11 Absatz 2).
Beispiel: Eine serbische Staatsangehörige, die mit einem Franzosen verheiratet ist und mit ihrem Ehemann in Frankfurt am Main lebt, will am Flughafen Frankfurt am Main aus den USA kommend in den Schengen-Raum einreisen. In diesem Fall muss die Serbin bei der Einreise zugleich ihre deutsche Aufenthaltskarte vorlegen, damit die Stempelung ihres Passes unterbleibt. Denn als Ehefrau eines Unionsbürgers ist sie freizügigkeitsberechtigt; dies ergibt sich jedoch nicht aus ihrer Nationalität (Drittstaatsangehörige!), sondern nur aus der Eheschließung. Erst mit der Aufenthaltskarte werden der Familienstand und der damit einhergehende Freizügigkeitsstatus nachgewiesen.
Die genauen Modalitäten der Stempelung regelt Anhang IV der Verordnung.
Grenzüberwachung Artikel 13 schreibt eine Grenzüberwachung außerhalb der Grenzübergangsstellen (an der sog. grünen Grenze) vor. Sie erfolgt durch stationäre und mobile Posten, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Sie soll, auch was die Kontrollzeiten angeht, so unberechenbar sein, dass das unbefugte Überschreiten das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.
Einreiseverweigerung miniatur|hochkant=1.2|Vordruck über die Einreiseverweigerung Artikel 14 bestimmt, dass einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Artikel 6 nicht erfüllt, die Einreise zu verweigern ist. Die Gründe hierfür sind ihm schriftlich auf einem besonderen Vordruck mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Wird später die Unzulässigkeit der Einreiseverweigerung festgestellt, hat der Betroffene einen Entschädigungsanspruch, der zumindest in der Annullierung der entsprechenden Vermerke im Pass besteht.
Die Modalitäten sind im Anhang V geregelt.
Ausbildung der Grenzkontrollbeamten, Zusammenarbeit, Sonderfälle