Okko Behrends (* 27. Februar 1939 in Norden (Ostfriesland)) ist ein deutscher Rechtshistoriker und emeritierter Hochschullehrer der Universität Göttingen.
Leben Okko Behrends studierte an den Universitäten Freiburg, Genf, München und Göttingen Rechtswissenschaft, wurde 1967 von Franz Wieacker an der Göttinger Universität mit einer Untersuchung zur römischen Geschworenenverfassung promoviert und habilitierte sich 1972 ebendort mit einer Arbeit zum Zwölftafelprozess. Als Nachfolger von Franz Wieacker war er von 1975 bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2007 Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte. Behrends ist seit 1982 ordentliches Mitglied der Göttinger Akademie der Wissenschaften. Von 1986 bis 1988 war er Vizepräsident der Göttinger Universität, 2003 und 2009 Andrew Dickson White Professor-at-Large an der Cornell University in Ithaca. Seit 2005 ist er Honorarprofessor der East China University of Politics and Law in Shanghai, 2009 erhielt er die Ehrendoktorwürde der Universität Stockholm und 2010 war er Bok Visiting International Professor an der University of Pennsylvania. Er unterrichtete außerdem an den Universitäten Rom (La Sapienza), Neapel, Bordeaux und Nanjing. Seine Schüler sind Martin Avenarius, Rudolf Meyer-Pritzl und Cosima Möller. Er ist der Enkel von Onno Behrends.
Werk Behrends’ Forschung beschäftigt sich mit den Einflüssen der griechischen Philosophie auf das römische Recht (vornehmlich der Stoa und ihrer römischen Rezeption). Unter diesen Aspekt fallen auch seine Studien zu den römischen Agrimensoren und zur römischen Landvermessung. Innerhalb des europäischen COST G2 Programms Paysages antiques et structures rurales war er für die unter anderen von Monique Clavel-Lévêque und Jean-Yves Guillaumin veranstalteten französischen Edition der Agrimensoren als Berater tätig. Zusammen mit Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler und Rolf Knütel war Behrends am Übersetzungsprojekt des Corpus iuris civilis beteiligt. Weitere Schwerpunkte liegen auf der deutschen Rechtswissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts mit dem Schwerpunkt auf der Historischen Rechtsschule, hier vor allem mit Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) und mit Rudolf von Jhering (1818–1892). Kleinere Arbeiten von Behrends widmen sich dem Verhältnis von Heinrich Heine zur Jurisprudenz oder dem philosophischen Hintergrund von Carl Schmitt.
In der Dissertation Die Geschworenenverfassung. Ein Rekonstruktionsversuch (1970) arbeitet Behrends die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Bereitstellungsordnung der ehrenamtlich tätigen Geschworenen heraus. Zentrales Ergebnis dieser Untersuchung, das durch die lex Irnitana mittlerweile bestätigt wurde, war, dass nur vor dem Geschworenen, der von der „amtlichen“ Richterliste stammte, ein Einlassungszwang bestand. Die Einsetzung eines Prozesses mit einem gewählten Geschworenen verlangte dagegen die Zustimmung der Parteien noch im Augenblick der Prozessbegründung. Die Habilitationsschrift Der Zwölftafelprozeß. Zur Geschichte des Obligationsrechts (1974) versucht zu erweisen, dass zur zivilrechtlichen Einordnung einer (ursprünglich bei Fälligkeit einer Schuldknechtschaft einen Haftungszugriff ermöglichenden) Kreditobligation Vertrags-, Prozess- und Vollstreckungsrecht zusammen gesehen werden müssen.
Ansichten und kritische Rezeption Die von Behrends aufgrund seiner Forschungen vertretenen Auffassungen weichen teilweise erheblich von der in der jeweiligen Disziplin etablierten herrschenden Meinung ab. Dies gilt schon für die römische Landvermessung, die nach dem Selbstverständnis der Römer etruskischen Ursprungs war. Damit stellte Behrends sich unter anderem gegen Kurt Latte, der aufgrund antiker Zeugnisse und bestätigt durch die Vermittlung des Wortes groma für das Visiergerät über etruskisch gruma aus dem griechischen γνώμων (Schattenstab) einen von den Etruskern übernommenen Ritus der disciplina Etrusca identifiziert hatte. Behrends postuliert stattdessen eine protorömische, von ihm so genannte Auguralreligion, die als Grundlage allen Rechts mit der pax deum (Götterfriede)Die Wendung ist einmalig belegt bei Livius, ab urbe condita 27,23,4. auch einen Rechtsfrieden benötigt habe. Im Zentrum dieser agrarischen Rechtsvorstellung habe ein die Freiheit, die Familie und das Vermögen sichernde „Vindikationsmodell“ gestanden, das sich in der Überlieferung als ex iure Quiritium manifestiere. Dieses Modell führt Behrends auf die Bildung eines Bündnisses mehrerer Agrarsiedlungen (gentes) mit Kultzentrum auf dem Quirinal zurück. Das Zwölftafelgesetz (von 451/450 v. Chr.) habe diese Rechtsvorstellung bewahrt, sie gleichzeitig aber unter dem Einfluss der sich ändernden ökonomischen Bedingungen der „plebejisch“ geprägten Handels- und Marktstadt Rom weiterentwickelt. Auch hier ist anzumerken, dass nach herrschender Auffassung auch das römische Auguralwesen seinen Ursprung im benachbarten Etrurien hatte und ebenfalls etruskische Wurzeln aufweist. Von Behrends wird dieser Zusammenhang als „Etruskerhypothese“ verworfenBodenhoheit 1992, S. 487 u.ö. und die Auguralreligion von der disciplina Etrusca getrennt, ohne dabei die Einflüsse, denen Latium und Rom als direkte Nachbarn Etruriens unterworfen waren, zu verneinen.
Ebenfalls umstritten in der modernen Romanistik ist die von Behrends behauptete Grundlegung des römischen Rechts in den maßgebenden hellenistischen Rechtstheorien, und sein Versuch, die beiden kaiserzeitlichen Rechtsschulen von Prokulianern und Sabinianern mit ihren Kontroversen auf zwei Philosophie-Rezeptionen der Republik abzuleiten, die die römische Rechtswissenschaft nacheinander geprägt hätten, die eine durch den Glauben an ein von einer providentiellen Vernunft gewolltes bürgerliches Recht, die andere durch die skeptische Überzeugung, dass die Hervorbringung eines solchen bürgerlichen Rechtes eine spezifisch humane Aufgabe sei. Diese Auffassung wurde von Behrends, unter anderem in Auseinandersetzung mit Dieter Nörr, entschieden vertreten.„Die Grundbegriffe der Romanistik“ 1996, „Das Schiff des Theseus“ 2009, „Wie haben wir uns die römischen Juristen vorzustellen?“ 2011, „Corpus und Universitas“ 2013.
Nach Behrends entwickelte sich das römische Rechtssystem unter den stadtsässigen pontifices als verantwortlichen Experten fort, deren Namen er von der ersten Tiberbrücke Roms, dem pons sublicius, ableitet. Auch hier tritt er in teilweisen Widerspruch zu dem in der Forschung erwiesenen Ursprung des pontifex aus der etruskischen Religion. Laut Behrends liegt der von ihm vermutete Einfluss griechischer Philosophie auf die Entwicklung des römischen Rechtsgedankens in der Öffnung des Pontifikalkollegium für die Plebejer im 3. Jahrhundert v. Chr. Die Mitglieder dieses Kollegiums, zu nennen ist hier Sempronius Sophus, hätten als Rechtsexperten (iurisconsulti) die hellenistische, von Antisthenes begründete und von der Stoa (Zenon) fortgeführte Rechtstheorie rezipiert. Das ius Quiritium wäre als universales ius civile zum fortgeltenden Naturrecht hinzugetreten, das darunter als primäres ius gentium in das (allgemeine und dem Bürger vorbehaltene Regeln unterscheidende) ius civile eingeordnet worden sei. Das Naturrecht regle das Verhalten der Menschen untereinander, das hinzugefügte Recht hingegen die ihnen dauerhaft und formal zugeordneten Rechte. Als Leitwerte des Naturrechts erkennt Behrends die Verlässlichkeit gegenüber Zusagen (fides) und das Verbot vorsätzlicher Schädigung (dolus). Unter dem Einfluss der Lehren des stoischen Philosophen Antipatros von Tarsos habe man die Anforderungen des Naturrechts erhöht: Für Rechtsgeschäfte sei das Vertrauensprinzip (bona fides) eingeführt worden, für Delikte die Haftung wegen mangelnder Sorgfalt (diligentia). Der naturrechtlich abgeleitete Grundsatz, für gesellschaftlich Schwächere einzustehen, habe letztendlich zu den Bemühungen um tiefgreifende Agrarreform unter Tiberius Sempronius Gracchus 133 v. Chr. geführt. Diese seien am Widerstand der Nobilität gescheitert, obwohl sie u. a. in Publius Mucius Scaevola (consul, S. 133) einen bedeutenden juristischen Unterstützer hatten.„Tiberius Gracchus“ 1980, „Ius gentium antico“ 2009, „Verwebte Fäden“ 2013. Diese Auslegung der Gracchenreform orientiert sich an dem idealisierten Bild, mit dem die Anhänger des Gracchus diesen nach dessen Ermordung zur Symbolfigur gegen die Oberschicht stilisierten. Sowohl die damalige Situation als auch die eigentlichen Motive der Reformer werden in neuerer Zeit vermehrt in Frage gestellt (z. B. durch Klaus Bringmann und Ulrich Gotter). In der auf die römischen Bürgerkriege folgenden sullanischen Restauration (82 v. Chr.) habe sich in Rom unter dem Einfluss der skeptischen Akademie (Philon von Larisa), die ihrerseits Aspekte der Sophistik (Protagoras) aufnahm, eine liberal-humanistische Rechtstheorie durchgesetzt, die das Bild des idealen Redners mit dem des idealen Staatsmann vereinte. Diese Figur des optimus orator als Rechtsbewahrer kulminiert in den Schriften Ciceros. Durch die Rechtsinstitute (zum Beispiel Bürgerschaft, Eigentum, Ehe, Kindschaft), des pactum conventum (wechselseitige Übereinkunft) und der conventio (einseitige Übereinkunft) erhält der naturrechtlich bestimmte Mensch demnach durch das Gemeinwesen und das damit verbundene Gewaltverbot seine zivilrechtlichen Grenzen. Eine weitere bedeutende Ordnungsquelle seien die sozialethischen Grundwerte: Auf ihnen beruhten die auf umfassenden Rechtsmittel des Prätors. Literarisches Zentrum dieser Rechtslehre sei das klassische Edikt und der dazu verfasste klassische Ediktskommentar gewesen. Diese Werkgattung habe mit Servius Sulpicius Rufus begonnen.„Die geistige Mitte“ 2008, „Das Geheimnis“ 2007, „The Natural Freedom“ 2011.