Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. § 249 StGB kombiniert die Tatbestände des Diebstahls ( StGB) und der Nötigung ( StGB) und versieht sie mit einer gegenüber beiden Delikten erhöhten Strafandrohung.
Der Raubtatbestand schützt das Eigentum und die Willensfreiheit des Opfers. Wegen Raubs macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt. § 249 StGB steht in engem sachlichen Zusammenhang zu den Erpressungsdelikten (, StGB), die Nötigungen unter Strafe stellen, die in Bereicherungsabsicht begangen werden. Da dies begrifflich die Nötigung zur Duldung der Wegnahme, also zur Duldung von Raubhandlungen, mit einschließt, bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub und Erpressung, die bis heute nicht aufgelöst wurden. Große Bezüge zum Raub weisen ebenfalls der räuberische Diebstahl ( StGB), der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ( StGB), der erpresserische Menschenraub ( StGB) und die Geiselnahme ( StGB) auf. Beim sog. Kunstraub handelt es sich dagegen um ein historisch-empirisches Phänomen und rechtspolitisches Schlagwort, nicht aber notwendig um einen Raub im rechtstechnischen Sinn.Joachim Vogel: Kunstraub und internationales Strafrecht. JZ 2010, S. 1143–1150.
Für den Raub kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren verhängt werden (vgl. Abs. 2 StGB). Wegen seiner hohen Mindeststrafe handelt es sich beim Raub gemäß Abs. 1 StGB um ein Verbrechen. Daher sind nach Abs. 1 StGB der Versuch und nach StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.. . Gemäß Abs. 1 Nr. 7 StGB handelt es sich beim Raub ferner um einen Tatbestand, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann. StGB erhöht als Qualifikation des Raubs die Mindeststrafandrohung für bestimmte, besonders gefährliche Begehungsweisen auf drei bis fünf Jahre. Die Erfolgsqualifikation StGB erhöht die Strafe nochmals, wenn der Täter durch seine Raubtat den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Die Raubdelikte machen einen Anteil von unter einem Prozent an allen gemeldeten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote lag 2022 mit 59,9 % im Vergleich zu anderen gemeldeten Delikten auf einem hohen Niveau. Seit den 1990er Jahren haben sich Fallzahlen und Häufigkeit mehr als halbiert. Der Kriminalitätsrückgang in Deutschland folgt damit dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist.
Außerhalb Deutschlands enthalten zahlreiche moderne Rechtsordnungen Raubdelikte. Die Schweizer Raubdelikte weisen eine vergleichbare Systematik wie die deutschen auf. Auch die österreichischen Raubdelikte weisen große Parallelen zum deutschen Recht auf, kennen allerdings keinen Tatbestand der räuberischen Erpressung. Das französische Strafrecht behandelt den Raub als Qualifikation des Diebstahls, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Eine gegenüber dem deutschen Recht erhöhte Strafandrohung sehen allerdings qualifizierte Begehungsformen des Raubs vor, etwa der Raub mit Waffen, der mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Im Strafrecht von England und Wales ist der Begriff des Diebstahls als Anknüpfungspunkt des Raubs wesentlich weiter gefasst als im deutschen Recht und umfasst beispielsweise auch die Pfandkehr ( StGB). Anders als die deutsche Rechtsprechung betrachten die englischen und walisischen Gerichte auch solche Taten als Raub, bei denen dem Opfer die Beute weniger durch das Anwenden von Gewalt als vielmehr durch Schnelligkeit weggenommen wird.
Normierung und Schutzgut Der Tatbestand des Raubs ist in StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt: Der Tatbestand des Raubs dient mit seiner Kombination von Diebstahl und Nötigung nach inzwischen allgemeiner Ansicht dem Schutz zweier Rechtsgüter: dem Eigentum und der Willensfreiheit des Opfers. Er will die Freiheit der Willensbildung in Bezug auf die Disposition über das Eigentum schützen.. Dass die Kombination aus Diebstahl und Nötigung mit einer Strafandrohung versehen ist, die weit über das hinausgeht, was durch eine Verurteilung allein nach § 240 und § 242 StGB in Tateinheit möglich wäre, rechtfertigt sich nach überwiegender Sichtweise dadurch, dass die Verletzung der Willensfreiheit zum Zweck der Verletzung des Eigentums, also die finale Verknüpfung beider Tatkomponenten, als besonders verwerflich angesehen wird. Der Raubtatbestand richte sich also gegen Täter, die zwecks Eigentumsverletzung eine Verletzung der Willensfreiheit in Kauf nehmen. Nach anderer Ansicht besteht das spezifische Unrecht des Raubs darin, dass die Nötigung die Chancen des Opfers reduziert, sich gegen die Wegnahme zu wehren.Tatjana Hörnle: Wider das Dogma vom Finalzusammenhang bei Raub und sexueller Nötigung, S. 1143 (1150). In:
Entstehungsgeschichte mini|Historische Darstellung einer Raubhandlung durch mehrere Täter unter Einsatz von Waffen
Raub im römischen Recht
Das römische Recht kannte noch keinen selbstständigen Straftatbestand des Raubs, sondern behandelte Raubtaten als Annex unterschiedlicher Deliktsgruppen. So war die rapina eine besondere Erscheinungsform des Diebstahls (furtum), die sich dadurch auszeichnete, dass der Täter die Beute durch Gewalt oder deren Androhung an sich brachte. Kurt Müller-Engelmann: Der Raub – Zur Kriminologie und strafrechtlichen Regelung dieser Deliktstypen unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte und der Kriminalistik, München 1973, S. 47. Raubmord (latrocinium) und bewaffneter Straßenraub (grassatio) waren demgegenüber Unterfälle der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.Joachim Vogel, Christoph Burchard: Vor §§ 249 ff. Rn. 11. In: Als Auffangdelikt kannte das römische Recht das crimen vis, das als Vorläufer des Nötigungstatbestands die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Friedens unter Strafe stellte.Eingehend zum crimen vis Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Duncker & Humblot, Leipzig 1899, S. 652 ff.
Verselbstständigung des Raubtatbestands im mittelalterlichen Strafrecht mini|hochkant|Illustration der Constitutio Criminalis Carolina Im mittelalterlichen deutschen Strafrecht entwickelte sich der Raub zu einem selbstständigen Tatbestand weiter, wobei unterschiedliche Vorstellungen darüber bestanden, wodurch genau sich Raubtaten auszeichneten. Während italienische Rechtsordnungen in Anlehnung ans römische Recht den Raub als gewaltsame Eigentumsverletzung begriffen, gingen deutsche Rechtsordnungen überwiegend davon aus, dass das Wesensmerkmal des Raubs darin bestand, dass der Täter die Sache nicht heimlich wegnahm, sondern offen. Aus diesem Grund galt der Raub im germanischen Recht anders als im römischen und italienischen Recht nach verbreiteter Sicht als die weniger verwerfliche Tat. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, ging wahrscheinlich vom italienischen Raubverständnis aus und verortete den Raub systematisch beim Landfriedensbruch. Es begriff den Raub daher im Schwerpunkt als eine Störung des öffentlichen Friedens. Gustav Radbruch: Elegantiae Juris Criminalis, Verlag für Recht und Gesellschaft, Basel 1950, S. 52 f.
Umdeutung des Raubdelikts zu einem Vermögensdelikt Unter dem Einfluss der Naturrechtslehre setzte sich ab dem 18. Jahrhundert allmählich die Vorstellung durch, dass das Wesen des Raubs in der gewaltsamen Beeinträchtigung fremden Eigentums besteht. Diese Vorstellung lag zahlreichen neuzeitlichen Kodifikationen zugrunde, etwa dem Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751 oder dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Vielfach normierten die Kodifikationen zusätzlich zum Raub einen Erpressungstatbestand, der Nötigungshandlungen zu Bereicherungszwecken unter Strafe stellte. Besonders ausgeprägt findet sich diese Systematisierung im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 und im preußischen Strafgesetzbuch von 1851, dessen Systematik Vorbild des heutigen StGB ist.Arndt Sinn: § 249 Rn. 1. In: Jürgen Wolter: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 148. Ergänzungslieferung, 2015. Joachim Vogel, Christoph Burchard: Vor §§ 249 ff. Rn. 13. In:
Raubdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs mini|hochkant|Reichsstrafgesetzbuch Der Raubtatbestand des § 230 prStGB wurde als § 249 in das am 1. Januar 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, das am 1. Januar 1872651. Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (RGBl. 1871 I S. 127). infolge der Reichsgründung zum RStGB integriert, die Bestrafung aber gegenüber dem prStGB gemildert. Hiernach wurde mit Zuchthaus von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnahm, um sie sich zuzueignen. Bei mildernden Umständen war die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Erpressung folgte im selben Gesetzesabschnitt in § 253 RStGB und wurde durch § 255 RStGB als räuberische Erpressung qualifiziert, wenn der Täter die Erpressung mit Raubmitteln beging. Als problematisch erwies sich rasch, dass der Wortlaut der Erpressung so weit gefasst war, dass er auch Raubhandlungen erfasste. Dies verursachte erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub und räuberischer Erpressung.
Flankiert wurde der Raubtatbestand durch die Qualifikation des § 250 RStGB, die ausgewählte Begehungsformen des Raubs mit einer verschärften Strafandrohung (Zuchthaus nicht unter fünf Jahre) versah. Dies umfasste mehrere Fälle, in denen der Tat eine gesteigerte objektive Gefährlichkeit innewohnte, etwa das Mitführen einer Waffe, das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs oder das Begehen der Tat durch mehrere. Hinzu kamen die wiederholte, die öffentliche und die nächtliche Tatbegehung. In § 251 RStGB führte der Gesetzgeber eine Erfolgsqualifikation ein, nach der dem Täter eine Mindeststrafe von Zuchthaus nicht unter zehn Jahren drohte, wenn der Täter durch den Raub den Tod des Opfers herbeiführte. In § 252 RStGB schuf der Gesetzgeber schließlich den Tatbestand des räuberischen Diebstahls, der die raubartige Nötigung nach Vollendung des Diebstahls einem Raub gleichstellte.
In der Kaiserzeit und in der Weimarer Republik kam es zu keinen Modifikationen des 20. Abschnitts seitens des Gesetzgebers. Zwar schlug das juristische Schrifttum mehrfach vor, Raub und räuberische Erpressung zu einem Delikt zusammenzufassen, um die angesprochenen Abgrenzungsprobleme zu bewältigen, allerdings wurde dies vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Gleiches gilt für die Zeit des Nationalsozialismus.Joachim Vogel, Christoph Burchard: Vor §§ 249 ff Rn. 15 f. In:
Entwicklungen nach 1945