Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Strafrecht den dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs.Strafgesetzbuch: Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Er definiert das Sexualstrafrecht in Deutschland.

Als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut gelten:

§ Bezeichnung Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Sexueller Missbrauch von Kindern sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind Vorbereitung des Sexuellen Missbrauch von Kindern Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179aufgehoben mit Wirkung vom 10. November 2016, Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 () Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Ausbeutung von Prostituierten Zuhälterei Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Exhibitionistische Handlungen Erregung öffentlichen Ärgernisses Verbreitung pornographischer Inhalte Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen Ausübung der verbotenen Prostitution Jugendgefährdende Prostitution Sexuelle Belästigung Straftaten aus Gruppen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Zum Abschnitt zählen ferner Führungsaufsicht sowie , der die Begriffsbestimmung sexuelle Handlung regelt. Der Paragraf § 175, der sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte, wurde 1969 und 1973 eingeschränkt und 1994 abgeschafft. § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) entfiel 2016 wegen der inhaltlichen Erweiterung des § 177. § 180b und § 181 sind entfallen, weil Menschenhandel seit 2005 im 18. Abschnitt ab §§ 232 ff. StGB geregelt wird (siehe auch Zwangsprostitution).

Personen unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht sexualmündig; sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer Kindesmissbrauch dar.

Opferverbände sprechen auch von sexualisierter Gewalt unter Bezugnahme auf Schriften von Monika Gerstendörfer und anderen.Monika Gerstendörfer: Der verlorene Kampf um die Wörter. Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung. Junfermannsche Verlagsbuchhandlung, 2007, ISBN 978-3-87387-641-5

Siehe auch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Straftaten gegen die persönliche Freiheit Straftaten gegen das Leben Innere Sicherheit

Einzelnachweise

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