Zapper ist ein Begriff für Software, die in Buchführungssystemen, Warenwirtschaftssystemen und vor allem Registrierkassen, Taxametern und Geldspielautomaten gespeicherte Transaktions- und Umsatzdaten nachträglich verändert. Generell unterlaufen Zapper die Grundsätze ordnungsgemäßer Datensicherheit nach dem Stand der Technik. Jedes System von Hardware und Software, welches durch Zapper manipuliert werden kann, ist ein unsicheres System. Das betrifft insbesondere die Gefährdungen entgegen den Anforderungen gemäß ISO/IEC 27001 (Information technology – Security techniques – Information security management systems – Requirements).

Die Manipulation wird zur Umsatzverkürzung und damit zur Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialabgaben vorgenommen. Der Ausdruck Zapper wurde erstmals von Richard Ainsworth verwendet.

Hintergrund und Geschichte

In Branchen mit hohem Anteil von Barumsätzen werden vielfach Umsatzzahlen manipuliert. Das geschieht z. B. durch eine Veränderung von Daten in Registrierkassen. Der Bundesrechnungshof hat bereits in seinen Bemerkungen 2003 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes darauf hingewiesen, dass die (damals) neue Generation von Registrierkassen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entspreche. Sofern die Berichte der Registrierkassen lediglich Summenwerte (z. B. Gesamtumsätze pro Tag) beinhalten, sind diese Manipulationen relativ einfach vorzunehmen (z. B. durch Stornierungen). Die Finanzbehörden verlangen aus diesem Grund die Vorlage von Einzeltransaktionen in elektronischer Form (in Deutschland durch eine Anwendung der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) auch auf Registrierkassen).

Da Manipulationen von Hand aufwendig sind und durch Analysemethoden (z. B. Ziffernanalysen wie den Benford- oder Chi-Quadrat-Test und durch Abweichungen von statistisch zu erwartenden Verteilungen) relativ leicht entdeckt werden können, wurde Software zur automatisierten Manipulation von Daten entwickelt.

Es sind verschiedene Fälle von Zapper-Software bekannt geworden. Dabei stammte die Software teilweise vom Hersteller der Registrierkassen bzw. deren Software, teilweise wurde sie von Dritten entwickelt. Der größte Fall in Deutschland betrifft Apothekensoftware. Ein Pressebericht spricht davon, dass alleine in der kanadischen Provinz Quebec 31 Zapper-Programme auf 13 verschiedenen Registrierkassentypen gefunden wurden. Die Problemstellungen, Lösungsansätze und vor allem die hohen Steuerausfälle – jedoch nur für die Umsatzsteuer – werden in dem auch in deutscher Sprache abrufbaren OECD-Bericht umfassend dargestellt.Electronic Sales Suppression: A threat to tax revenues. OECD

Von Zapper-Software wird nur gesprochen, wenn komplexe Manipulationen eines Datenbestandes weitgehend automatisch vorgenommen werden und die Software temporär in das System geladen wird (z. B. von einem USB-Stick). Systeme, bei denen z. B. durch Parameteränderungen ein Zähler der Stornierungen im Ausdruck weggelassen wird oder ein Trainingsmodus für die reguläre Arbeit genutzt wird bzw. fest eingebaute Manipulationsfunktionen, gehören nicht in die Kategorie der Zapper-Software.

In der RechtsprechungFG Düsseldorf vom 20. März 2008, 16 K 4689/06 E, U, F, EFG 2008, 2012 und LiteraturAndreas Wähnert, Manipulationssoftware - Kann Manipulation dauerhaft unsichtbar bleiben?, StBp 2013, 102Hermann Pump, Rechtsfolgen bei Verwendung von Manipulationssoftware (Zappersoftware), DStZ 2013, 299. wird vor allem der Begriff Manipulationssoftware verwendet. In Presseartikeln wurde auch verniedlichend von Schummelsoftware gesprochen.

Technik Bei PC-gestützten Registrierkassen wird die verwendete Datenbank meistens direkt verändert, bei nicht-PC-basierten Systemen wird z. B. der Datenbestand einer PC-Auswertungssoftware manipuliert. Die Zapper-Software kann in das Produkt integriert, oder zur Tarnung davon getrennt sein. Sie ist teilweise auch als Spiel getarnt worden, bei dem in der höchsten Spielstufe plötzlich die Manipulationsfunktionen benutzbar sind.

Zwei in der Fachliteratur dokumentierte Beispiele: Zapper bei einer PC-Kasse (offenes System): In diesem System wird eine SQL-Datenbank verwendet. Mit einem separaten Programm kann diese Datenbank verändert werden. Das Programm ist auf den ersten Blick eine Software zur Analyse der Verkaufsdaten. Durch einen Mausklick auf einen angezeigten Mengenwert kann die Verkaufsstückzahl des entsprechenden Produktes auf einen frei bestimmbaren Wert reduziert werden. Dafür werden die Veränderungen der Verkaufsmengen über mehrere Transaktionen, die das entsprechende Produkt enthalten, verteilt. Während der Manipulation wird eine Übersicht der ursprünglichen und der veränderten Umsätze angezeigt. Aus der veränderten Datenbank erstellt die Kassensoftware dann später die Berichte und die bei einer Außenprüfung vorzulegenden Daten.

Zapper bei einem proprietären (geschlossenen) System: In diesem System werden die Daten aus der Kasse täglich in eine Backoffice-Software übernommen. Der Zapper ist Bestandteil dieser Software und wird durch einen USB-Stick mit einer bestimmten Datei aktiviert. Durch einen Mausklick in einen bestimmten, nicht ersichtlichen Bereich wird die Zapperfunktion aufgerufen. Nach der Vorgabe eines zu verkürzenden Geldbetrags erfolgt eine automatische Anpassung der gespeicherten Transaktionen, um den Zielwert zu erreichen.

Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Manipulationen Technische Sicherungen Der Einsatz von Zapper-Software lässt sich durch technische Maßnahmen erschweren oder auch praktisch unmöglich machen. Dabei handelt es sich vor allem um Fiskalspeicher-Systeme oder neuere Verfahren wie INSIKA. Die Stadt Hamburg fördert sogar die Anschaffung und den Einbau von Geräten, die geeignet sind, im Taxameter erzeugte Daten unveränderbar zu sichern und auf externe Speichermedien zu übertragen.

Überwachungsmaßnahmen Wenn keine technischen Gegenmaßnahmen vorhanden sind, bleibt nur der Ansatz, Zapper durch die Analyse von Umsatzdaten im Rahmen von Außenprüfungen zu entdecken. Die übliche elektronische Betriebsprüfung muss dabei durch andere Kontrollen ergänzt werden, um die Verwendung eines Zappers zu erkennen. Das kann zum einen die stichprobenartige Kontrolle der Belege sein. Ein anderer Ansatz ist die Aufforderung zur Vorlage diverser Daten (Verkaufsdatei bestehend aus der Kassenzeile, den Einzeldaten und der Bewegungsdatei aus dem Warenwirtschaftssystem).

Einsatz von Sachverständigen In konkreten Verdachtsfällen wird eine forensische Untersuchung erfolgen. Im Bedarfsfall schaltet die Steuerfahndung dafür Sachverständige ein.

Rechtliche Situation in Deutschland Betroffene Strafrechtsnormen Steuerhinterziehung gem. AO Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen Beweismittelunterdrückung gem. StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen

Berufsrecht

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach GewO Widerruf der Taxenkonzession nach PBefG Widerruf der Approbation bei Apothekern und Ärzten

Anwender Da die Verwendung einer Zapper-Software eine Steuerhinterziehung vermuten lässt, muss jeder Anwender mit entsprechenden Prüfungsmaßnahmen rechnen. Durch die Verwendung eines Zappers ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gem. AO widerlegt und damit besteht die Möglichkeit zur Hinzuschätzung gem. AO. Auch der Entzug einer Gewerbeerlaubnis oder Konzession aufgrund steuerlicher Unzuverlässigkeit ist möglich.

Entwickler, Vertreiber und Aufsteller Die Entwicklung, der Vertrieb und die Installation von Zapper-Software erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Auch der Techniker, der vor Ort einen Zapper installiert, macht sich selbst der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Beihilfe nicht nur strafbar ist, sondern nach AO auch zu einer Mithaftung für die hinterzogenen Steuern und darauf entstehende Zinsen führt. So wurde in einem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 7. Januar 2015, Az. 5 V 2068/14, ein entsprechender Bescheid gegen den Urheber einer Zapper-Software bestätigt. Die Haftungssumme von 1,6 Millionen Euro entstand bei nur einen einzigen Abnehmer – einer Eisdiele. Eine Haftung für weitere Fälle und eine strafrechtliche Verfolgung sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Steuerberater Weiß ein Steuerberater oder der den konkreten Mandanten bearbeitende Sachbearbeiter im Steuerbüro, dass der Mandant einen Zapper benutzt, so darf er die so bearbeiteten Besteuerungsgrundlagen nicht mit seiner Autorität versehen und als Steuererklärung einreichen. Das löst die eigene Strafbarkeit gem. § 370 AO des Steuerberaters und/oder des Fachgehilfen aus, da ein Steuerhinterzieher nicht der Steuerschuldner sein muss. Zudem greift die steuerliche Haftung gem. § 71 AO ein, wenn der Mandant die Steuerschulden nicht zahlen kann oder will und eine Vollstreckung durch das Finanzamt z. B. wegen Insolvenz erfolglos bleibt.

Folgen Steuerausfall Es gibt für Deutschland keine Schätzungen, in welchem Umfang Steuerausfälle durch Manipulationssoftware eintreten. Eine Schätzung der Finanzbehörde von Québec geht von einer Steuerhinterziehung in Höhe von 425 Millionen Dollar nur in Restaurants und nur für die Provinz Québec (ca. 8 Millionen Einwohner) sowie noch einmal in vergleichbarer Höhe für die an den Staat Kanada abzuführenden Steuern aus – anhand der Einwohnerzahl auf Deutschland übertragen würde das mehr als 6 Milliarden Euro entsprechen.

Da aufgrund des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 Einzeltransaktionen zu archivieren sind, ist von einem steigenden Anteil der Steuerverkürzungen, die mittels Manipulationssoftware vorgenommen werden, auszugehen. Der Aufwand, per Betriebsprüfung und Steuerfahndung die Hinterziehung aufzudecken, die richtigen Steuern zu schätzen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, wird daher ebenfalls steigen. Unter den Aspekten des Bürokratieabbaus und der Steuergerechtigkeit erscheint aus rechtspolitischer Sicht daher ein systematischer Manipulationsschutz durch Verfahren wie INSIKA als einzig praktikable Lösung.

Generalverdacht Nach der Aufdeckung von Zapper-Software konzentrieren sich die Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen regelmäßig auf alle Anwender der betroffenen Registrierkassen bzw. Softwarelösungen oder sogar auf ganze Branchen (wie z. B. seit dem Jahr 2010 auf Apotheken).

Aufgedeckte Fälle Auswahl von Fällen, über die nachprüfbar öffentlich berichtet wurde. Als Jahr ist jeweils das Jahr der Aufdeckung angegeben. Aufgrund der teilweise oberflächlichen Informationen ist nicht immer eindeutig klar, ob es sich um Zapper im engeren Sinn oder eine andere Art der Datenmanipulation handelt.

1993: Einzelhandel, USA – erster dokumentierter Zapper 1998: Geldspielautomaten, Deutschland – in der Funktion offenbar ausgefeilte Lösung 2001: Taxibranche, Deutschland (Hamburg) – Software mit Manipulationsfunktionen seit 1993 im Einsatz 2001: Diskotheken, Deutschland – technisch wenig aufwendige Manipulation von Gesamtumsätzen (demnach eigentlich kein echter Zapper), mehrere Hundert Anwender 2005: Gastronomie, Schweden – Manipulation in der Auswertungssoftware, die der Kasse nachgeschaltet ist 2006: Gastronomie, USA – komplexe Manipulationssoftware 2008: Gastronomie, Kanada – Zapper vom Hersteller der Kassensoftware, dieser wurde ebenfalls verurteilt 2009: Gastronomie, Belgien – offenbar ausgefeilte automatische Manipulation 2010: Gastronomie, Niederlande – Manipulation von Daten einer PC-basierten Registrierkasse 2011: Gastronomie, Deutschland – genauere Details nicht bekannt 2011: Apotheken, Deutschland – sehr aufwendige Lösung, die auch Lagerdaten manipuliert, potenziell Tausende von Nutzern 2012: Gastronomie, Frankreich – Details nicht bekannt, potenziell Tausende von Nutzern 2012: Gastronomie, Österreich – Manipulation von Daten einer verbreiteten PC-basierten Registrierkasse, weitere Details nicht bekannt