Der Alterspräsident ist in der Regel der an Lebensjahren älteste Teilnehmer einer Versammlung, insbesondere eines Parlaments. Seine hauptsächliche Funktion besteht darin, die erste Sitzung (Konstituierende Sitzung) des Gremiums so lange zu leiten, bis ein Vorsitzender oder Präsident gewählt worden ist. Bei seiner Amtsführung wird der Alterspräsident meistens durch die jüngsten Teilnehmer der Versammlung unterstützt, die als seine Beisitzer oder vorläufige Schriftführer amtieren.

Abweichend vom lebensältesten Mitglied kann der Alterspräsident auch das dienstälteste Mitglied sein, also das Mitglied mit der längsten (ununterbrochenen) Mitgliedschaft; dies ist beispielsweise beim Schweizer Nationalrat seit dem Jahr 2003 der Fall, beim Deutschen Bundestag seit 2017 und ebenso in den Landtagen von Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Deutschland Geschichte Während der Weimarer Republik nutzten vor allem die Alterspräsidenten in politisch bewegten Zeiten ihr Amt zu agitatorischen Reden: Wilhelm Pfannkuch (SPD) als Alterspräsident der Verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung am 6. Februar 1919, Clara Zetkin (KPD) als Alterspräsidentin des 6. Reichstages am 30. August 1932 und Karl Litzmann (NSDAP) als Alterspräsident des 7., letztmals vollständig frei gewählten Reichstages am 6. Dezember 1932. Gerade in der Zeit der Weimarer Republik waren die Eröffnungssitzungen oft von Tumulten überschattet, wenn Kommunisten oder Nationalsozialisten den Namensaufruf des Alterspräsidenten mit Rufen oder Rasseln störten. In der Eröffnungssitzung des 2. Reichstages am 27. Mai 1924 sangen die Kommunisten Die Internationale, die Abgeordneten der rechtsgerichteten Parteien antworteten mit dem Lied der Deutschen und der Alterspräsident Wilhelm Bock (SPD) setzte – als Zeichen, dass die Sitzung beendet war – seinen Zylinderhut auf und verließ den Raum. Erst in der 2. Sitzung am folgenden Tag konnte die Parlamentsarbeit mit der Wahl eines Präsidenten fortgesetzt werden.Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Band 135). Düsseldorf Droste 2002, ISBN 3-7700-5249-8, S. 141/142.

Zur Zeit des Nationalsozialismus gab es keine Alterspräsidenten. Zu Beginn der konstituierenden Sitzung des 8. Reichstages am 21. März 1933 hatte der Präsident des vorherigen Reichstages Hermann Göring (NSDAP) bekanntgegeben, dass § 13 der Geschäftsordnung des Reichstages, der das Amt des Alterspräsidenten regelte, „außer Kraft gesetzt“ sei und der Reichstag daher entsprechend Artikel 27 der Reichsverfassung vom geschäftsführenden Präsidenten – also Göring selbst – eröffnet werde. Bei den konstituierenden Sitzungen der folgenden „uniformierten“, d. h. nur aus Abgeordneten der NSDAP und deren Gästen bestehenden Reichstage in den Jahren 1933, 1937 und 1939 wurde ebenfalls so verfahren.

In der Bundesrepublik Deutschland tritt der Alterspräsident des Deutschen Bundestages bei der Eröffnung der konstituierenden Sitzung in Erscheinung.( Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO-BT): In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. Er hält traditionsgemäß die erste, programmatische Rede zu Beginn einer Wahlperiode. Ebenfalls traditionsgemäß wird diese Rede im Bulletin der Bundesregierung veröffentlicht. Die Rede von Stefan Heym, der für die SED-Nachfolgepartei PDS in den Bundestag eingezogen war und als Alterspräsident am 10. November 1994 die 13. Wahlperiode eröffnete, wurde zunächst nicht im Bulletin der damals von CDU, CSU und FDP getragenen Bundesregierung veröffentlicht; erst auf Druck der Opposition erfolgte dies am 27. März 1995.

Im Deutschen Bundestag gehört es wie zuvor im Reichstag der Weimarer Republik zur Tradition, dass sich der Alterspräsident zum Beginn der ersten Sitzung formal vergewissert, dass er das Amt zu Recht bekleidet. Dies geschah bis zur Konstituierung des 18. Bundestages 2013, indem der Alterspräsident sein Geburtsdatum nannte und fragte, ob sich unter den Mitgliedern des Hauses jemand befindet, der vor diesem Datum geboren wurde. Da dies normalerweise nicht der Fall war, fuhr er mit der Tagesordnung fort. Mit der Leitung der Wahl des Parlamentspräsidenten erschöpft sich das Amt des Alterspräsidenten, er übergibt danach den Vorsitz an den gewählten Präsidenten.

Kontroverse um Änderung vom lebens- zum dienstältesten Abgeordneten Im März 2017 schlug Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages eine Änderung der Bundestags-Geschäftsordnung (GoBT) vor, wonach der Alterspräsident mit Beginn der 19. Wahlperiode im Herbst 2017 nach Dienstalter – also Dauer der Parlamentszugehörigkeit – statt nach Lebensalter bestimmt werden soll. Seiner Auffassung nach sei so sichergestellt, dass ein Abgeordneter mit „ausreichender einschlägiger Erfahrung“ den Beginn der konstituierenden Sitzung leitet. In den Medien wurde der Vorstoß einhellig als Versuch gewertet, die mögliche Alterspräsidentschaft eines Abgeordneten der Alternative für Deutschland zu verhindern, deren Einzug in den Bundestag bei der bevorstehenden Bundestagswahl bereits wahrscheinlich schien. Als wahrscheinliche Alterspräsidenten der 19. Wahlperiode galten zu diesem Zeitpunkt die AfD-Bundestagskandidaten Wilhelm von Gottberg (* 1940) oder Alexander Gauland (* 1941); nach der Änderung wäre voraussichtlich Wolfgang Schäuble (1942–2023) Alterspräsident geworden, weil er dem Bundestag seit 1972 angehörte.

Martin Trefzer, für die AfD im Berliner Abgeordnetenhaus, kritisierte die mögliche Neuregelung als systematische Benachteiligung ostdeutscher Parlamentarier: „Mit der geplanten Änderung der Geschäftsordnung würden ostdeutsche Abgeordnete de facto solange von der Wahrnehmung der Alterspräsidentschaft ausgeschlossen[,] bis der letzte westdeutsche Abgeordnete, der dem Hohen Haus bereits vor 1990 angehörte, den Bundestag verlassen hat“. 2025 war mit Gregor Gysi erstmals nach der Neuregelung ein Ostdeutscher Alterspräsident des Bundestages.

In der Plenarsitzung am 1. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag die entsprechende BeschlussempfehlungDeutscher Bundestag: Drucksache 18/12376 (PDF; 207 kB) vom 17. Mai 2017. des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und GeschäftsordnungMarcel Fürstenau: Alterspräsident: Mit Trick 17 gegen einen 77-Jährigen. In: Deutsche Welle online, 1. Juni 2017. mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion der Linken enthielt sich, Bündnis 90/Grüne lehnten die Änderung ab und kritisierten sie durch Britta Haßelmann als „verschwiemelte Regelung“ einen Monat vor Ende der Legislaturperiode, die die Gefahr bedeute, „Märtyrerrollen oder Legendenbildung“ zu fördern.Deutscher Bundestag: Drucksache 18/237 (PDF; 3,9 MB), Plenarprotokoll vom 1. Juni 2017, S. 24169 ff. Von der jeweiligen Fraktionslinie abweichend äußerten sich in zu Protokoll gegebenen Reden die Abgeordneten Klaus Brähmig (CDU/CSU), der vor einer Änderung demokratischer Gepflogenheiten durch „Taschenspielertricks“ warnte, und die Linken-Abgeordnete Katrin Werner: Es sei zwar „unerträglich und ein Schlag ins Gesicht aller Opfer des Nationalsozialismus“, wenn von Gottberg, der den Holocaust als Mythos bezeichnet habe, Alterspräsident werde; eine Änderung der Geschäftsordnung sei aber der falsche Umgang damit.Deutscher Bundestag: Drucksache 18/237 (PDF; 3,9 MB), Plenarprotokoll vom 1. Juni 2017, Anlage 17, S. 24242.

Ob die Änderung der Geschäftsordnung durch den 18. Deutschen Bundestag überhaupt Wirkung für den nach der Bundestagswahl 2017 neu zusammentretenden 19. Deutschen Bundestag hätte, wurde bezweifelt. Der Deutsche Bundestag als Verfassungsorgan zeichnet sich durch das Prinzip der Diskontinuität aus. Dies wird am Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 GG, der vom Zusammentritt des neuen Bundestages spricht, deutlich. Dies gilt ebenso für die Geschäftsordnung des jeweiligen Bundestages. Zwar normiert Abs. 2 GO-BT, wer (bisher der lebensälteste, nun dienstälteste) die konstituierende Sitzung des neuen Bundestages leiten soll, doch rein formal ist diese Regelung vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung des neuen Bundestags für diesen noch nicht in Kraft.

Daher gehört es auch zu den ersten Aufgaben des Alterspräsidenten, eine zumindest für die Konstituierung geltende Geschäftsordnung beschließen zu lassen. Dass das für diese Schritte ebenso wie für die Wahl des eigentlichen Bundestagspräsidenten notwendige Amt eines vorläufigen Präsidenten bis dahin durch das lebensälteste Mitglied des Bundestages wahrgenommen wurde, folgte aus parlamentarischer Tradition, vorkonstitutionellem Verfassungsgewohnheitsrecht oder, gerade weil mangels Geschäftsordnung noch keine besonderen Anforderungen an diesen bestehen, durch stillschweigenden Beschluss. Ob eine Übertragung des Amtes des Alterspräsidenten überhaupt auf den dienstältesten Abgeordneten möglich wäre, war ebenfalls umstritten. Hierdurch würden neugewählte Abgeordnete gegenüber anderen benachteiligt und dadurch in ihrem freien Mandat aus Art. 38 GG verletzt. Eine verbindliche Regelung bedürfte nach Ansicht einiger Beobachter zumindest einer Verfassungsänderung.

Sophie Schönberger spricht in diesem Zusammenhang von einem kurzen Moment der Anarchie zwischen Zusammentritt und Beschluss einer Geschäftsordnung und weist darauf hin, dass ohne die Akzeptanz der bisherigen Tradition theoretisch jeder Abgeordnete zu Beginn der Sitzung nach vorne gehen könne.

Daher bleibt offen, wie sich möglicherweise konkurrierende Ansprüche des lebensältesten mit den Ansprüchen des dienstältesten Abgeordneten auf das Amt des Alterspräsidenten auflösen ließen. Eine abschließende Klärung könnte im Streitfall nur vorab durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreitverfahrens nach Abs. 1 Nr. 1 GG, Nr. 5, BVerfGG bzw. einer zu diesem Verfahren ergehenden einstweiligen Anordnung nach BVerfGG erfolgen.

Die Kontroverse um den Alterspräsidenten war auch Gegenstand der Rede von Bernd Baumann, die er am 24. Oktober 2017 als Erster Parlamentarischer Geschäftsführer für die AfD-Fraktion in der konstituierenden Sitzung des 19. Deutschen Bundestages gehalten hat. Er kritisierte dabei die Änderung der Geschäftsordnung durch den alten Bundestag scharf und verglich diese mit der Abschaffung des Alterspräsidenten im 8. Deutschen Reichstag 1933 durch Hermann Göring. Baumann behauptete in diesem Zusammenhang, dass Göring mit dieser Änderung Clara Zetkin als Alterspräsidentin verhindern und damit Andersdenkende ausgrenzen wollte. Für den Vergleich zur NS-Zeit und die gesamte Rede erntete Baumann Empörung und Kritik von den Abgeordneten der anderen Fraktionen.Steht die „Lex AfD“ wirklich in Nazi-Tradition? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 24. Oktober 2017.

Revolutionszeit 1848–1850 Die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849 trat zusammen, um eine Verfassung für einen gesamtdeutschen Nationalstaat zu vereinbaren. 18. Mai 1848: Friedrich Lang (1778–1859) Das Erfurter Unionsparlament trat im März und April 1850 zusammen, um einen Verfassungsentwurf zu beraten und zu beschließen. 20. März 1850 im Staatenhaus: Friedrich Eichhorn (1779–1856) 20. März 1850 im Volkshaus: Leopold von Frankenberg und Ludwigsdorf (1785–1878)

Norddeutscher Bund und Kaiserreich Der Reichstag des Norddeutschen Bundes war das Parlament des Norddeutschen Bundes (1867–1870). Das Zollparlament umfasste sowohl die Abgeordneten aus Norddeutschland als auch die eigens dazugewählten Abgeordneten aus dem Süden. 25. Februar 1867 (konstituierender Reichstag): Leopold von Frankenberg und Ludwigsdorf (1785–1878) 10. September 1867 (ordentlicher Reichstag): Leopold von Frankenberg und Ludwigsdorf (1785–1878)