mini|Muster eines elektronischen Parkpickerls. Von 1. September 2016 bis 30. September 2023 wurden elektronische Parkkleber vergeben, seit 1. Oktober 2023 wird die Parkbewilligung nur noch über das KFZ-Kennzeichen erfasst. miniatur|Muster eines Wiener Parkpickerls für Bewohner, wie es vor dem 1. September 2016 vergeben wurde: Eingestanzt wurden Kennzeichen, Bezirk sowie das Ende der Gültigkeit. Als Sicherheitsmerkmal war rechts neben dem Wien-Wappen ein Hologramm angebracht. mini|Begutachtungsplakette (links) und Parkpickerl (rechts) auf einer Windschutzscheibe Das Wiener Parkpickerl (eigentlich: Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone) ist eine Erlaubnis für Anrainer für das dauerhafte Abstellen eines Kraftfahrzeugs in der flächendeckenden Kurzparkzone. Seit 1. März 2022 gelten flächendeckende Kurzparkzonen in sämtlichen Bezirken, das Parken ist werktags Montag bis Freitag von 9:00 bis 22:00 kostenpflichtig. Zuletzt waren die Bezirke 13, 21, 22 und 23 die einzigen, in denen keine flächendeckende Kurzparkzone verordnet war und für die dementsprechend kein Parkpickerl erworben werden musste.

Von der flächendeckenden Kurzparkzone ausgenommen sind jeweils einige Geschäftsstraßen, für die abweichende Zeiten gelten. Mit Ausnahme einzelner, im Verhältnis zum gesamten Stadtgebiet kleiner Gebiete, die überwiegend in Außenbezirken gelegen sind, gilt seit 1. März 2022 in ganz Wien eine Kurzparkzone.

Geschichte Kurzparkzonen wurden in Wien erstmals 1959 im ersten Wiener Gemeindebezirk Innere Stadt eingerichtet. Danach kamen Kurzparkzonen auch in anderen Bezirken. Diese ersten Kurzparkzonen blieben jedoch zunächst auf einzelne Straßenabschnitte oder kleinere Bereiche beschränkt. Eine Gebührenpflicht („Parkometerabgabe“) für Kurzparkzonen besteht seit 14. April 1975.

Am 1. Juli 1993 wurde für den gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk die Parkraumbewirtschaftung eingeführt, am 1. August 1995 wurde diese flächendeckend auf die Bezirke 6 bis 9 ausgedehnt. Im nächsten Schritt folgten per 2. Juni 1997 die Bezirke 4 und 5 nach, bevor per 1. März 1999 die Ausdehnung auf den 2. und 20. Bezirk verordnet wurde. Mit der Ausdehnung auf den 3. Bezirk am 2. November 1999 waren schließlich alle Innenstadtbezirke der Parkraumbewirtschaftung unterworfen.

Für das stark verparkte Gebiet um die Wiener Stadthalle erfolgte bereits am 1. September 2005 die Einführung der Parkraumbewirtschaftung als Pilotprojekt. Mit 1. Oktober 2012 wurde die Parkraumbewirtschaftung auf Teile der Bezirke 12, 14, 16 und 17 sowie den gesamten 15. Bezirk ausgedehnt, wobei die Sonderregelung für das Gebiet um die Stadthalle bestehen blieb.

Diese Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung auf die Westgürtelbezirke wurde im Vorfeld kontrovers diskutiert und ist nach wie vor Thema politischer Auseinandersetzungen. Während Die Grünen Wien das Parkpickerl als Verkehrslenkungsinstrument ansahen und hervorhoben, die Ausweitung der Bewirtschaftungszone sei notwendig, um die Lebensqualität in der Stadt, insbesondere in Bezug auf Lärm- und Feinstaubbelastung, zu verbessern,Die Grünen Wien – Neue Parkgebühren für Wien vom 16. November 2011 (abgerufen am 8. September 2016). forderte die ÖVP ein neues Bewirtschaftungskonzept und eine Volksbefragung vor einer allfälligen Ausweitung,ÖVP Wien präsentiert neues Parkraumbewirtschaftungs-Konzept vom 25. Jänner 2012 (abgerufen am 18. November 2012). die FPÖ forderte ein Gratis-Parkpickerl für alle in Wien Hauptgemeldeten. Eine von der Opposition eingebrachte und von der erforderlichen Zahl an in Wien hauptgemeldeten wahlberechtigten Personen unterschriebene Initiative zur Durchführung einer Volksbefragung wurde wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgewiesen.news.at Parkpickerl – keine Volksbefragung vom 4. September 2012 (abgerufen am 18. November 2012). Wenige Wochen nach der Ausweitung auf die Bezirke 14, 16 und 17 beschlossen diese, die Parkraumbewirtschaftung auszudehnen – die Erweiterung trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. In den Bezirken 13 und 18 wurden im Jänner und Februar 2013 die Bezirksbewohner zur Einführung des Parkpickerls befragt. Bei der zweiten Befragung der Währinger Bezirksbewohner innerhalb eines Jahres stimmten im Februar 2013 56,05 % gegen die Einführung des Parkpickerls im 18. Bezirk, (abgerufen am 24. Februar 2013). nachdem im März 2012 64 % gegen die Einführung des Parkpickerls gestimmt hatten.vienna.at: Parkpickerl in Wien: Währinger stimmten in Befragung dagegen vom 16. März 2012 (abgerufen am 24. Februar 2013). Nachdem sich die politischen Verhältnisse in Währing bei der Bezirksvertretungswahl im Jahr 2015 geändert hatten, wurde auf Bestreben der designierten Bezirksvorsteherin der Währinger Grünen das Parkpickerl für den gesamten Bezirk angekündigt.derstandard.at: Grüne forcieren in Währing das Parkpickerl (abgerufen am 6. September 2016). Mit 5. September 2016 wurde das Parkpickerl im Bezirk flächendeckend eingeführt.wien.gv.at: Parkpickerl in Währing gilt ab 5. September (abgerufen am 6. September 2016). In Hietzing stimmten 78,45 % gegen die Einführung des Parkpickerls. Im 19. Bezirk wurde im November 2016 eine Befragung der Döblinger Bezirksbewohner durchgeführt. Dabei stimmten 51,6 % gegen die Einführung des Parkpickerls. (abgerufen am 3. Dezember 2016). Am 27. September 2018 stimmte die Döblinger Bezirksvertretung mit 27 zu 20 Stimmen für die Einführung eines flächendeckenden Parkpickerls im 19. Bezirk.diepresse.com: Parkpickerl kommt flächendeckend für Wien-Döbling vom 27. September 2018 (abgerufen am 28. September 2018). Seit 1. Juli 2019 gilt nun auch in Döbling das Parkpickerl. Im Mai 2021 gab Verkehrsstadträtin Ulli Sima (SPÖ) bekannt, dass das Parkpickerl ab 1. März 2022 auf ganz Wien ausgedehnt wird. Im Zuge der Erweiterung werden die Kurzparkzonen zeitlich angeglichen und gelten in ganz Wien einheitlich von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr für maximal zwei Stunden.

Im Juni 2021 kündigte Stadträtin Ulli Sima an, die Parkraumbewirtschaftung mit März 2022 in allen Bezirken Wiens einzuführen und das Parksystem zu vereinheitlichen.derstandard.at: Parkpickerl kommt ab März 2022 in ganz Wien(abgerufen am 11. Juli 2021). Seit März 2022 kommen in allen Bezirken die gleichen Geltungszeiten für die Kurzparkzonen (Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr, ausgenommen Feiertage) zur Anwendung. Die Kosten des Parkpickerls wurden durch die Verlängerung der Geltungszeiten in den Außenbezirken ebenfalls vereinheitlicht und betragen nun für alle Bewohner 10 Euro pro Monat zuzüglich der entsprechenden Verwaltungsabgaben.wien.gv.at: Ab März 2022: Kurzparkzonen und Parkpickerl in ganz Wien (abgerufen am 11. Juli 2021).

Seit dem 1. Oktober 2023 werden keine Parkkleber mehr ausgegeben, die Ausnahmebewilligung wird ausschließlich über die Kfz-Kennzeichen (elektronisch) erfasst und kontrolliert.https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html

Volksbefragung Eine flächendeckende Einführung in ganz Wien war gemäß rot-grünem Regierungsprogramm nicht vorgesehen, wenngleich sich die Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou persönlich für eine Gebührenpflicht in ganz Wien ausgesprochen hat.derstandard.at: Vassilakou will Parkpickerl in ganz Wien vom 5. Oktober 2012 (abgerufen am 19. November 2012). Eine Volksbefragung, die unter anderem die Parkraumbewirtschaftung betraf, wurde vom 7. bis 9. März 2013 abgehalten (siehe Wiener Volksbefragung vom 7. bis 9. März 2013). Ursprünglich war angedacht, ein neues Verkehrssteuerungskonzept, das auch ein neues Parkpickerlmodell beinhalten könnte, auf Vorschläge einer eigens eingesetzten Expertenkommission zu entwickeln und die Bevölkerung im Anschluss darauf über das neue Konzept zu befragen.derstandard.at: Parkpickerl fix im Herbst, Volksbefragung später vom 17. Juli 2012 (abgerufen am 19. November 2012). Die grundsätzlichen Empfehlungen der Expertenkommission wurden am 7. Dezember 2012 bekannt gegeben.orf.at: Preisstaffelungen bei Parkpickerl möglich vom 7. Dezember 2012 (abgerufen am 16. Juni 2022).kurier.at: Parkpickerl-Neu: Vor Volksbefragung vom 8. Dezember 2012 (abgerufen am 14. Dezember 2012). Ein ganz Wien umfassendes Parkpickerl sowie das von mehreren Bezirken geforderte „Westpickerl“, also ein Parkpickerl, das für sämtliche Westgürtelbezirke gelten würde, wurde von der Kommission wegen rechtlicher Bedenken abgelehnt. Stattdessen wurde die Beibehaltung der bezirksweisen Bewirtschaftungszonen, allerdings mit „bedarfsgerechten Überlappungszonen“ empfohlen. Eine Verlängerung der Gratisparkzeit von 10 auf 15 Minuten sowie eine preisliche Staffelung der Parkgebühr in Abhängigkeit von der Nähe zum Stadtzentrum wurde als sinnvoll erachtet. Zusätzlich wurde eine Untersuchung empfohlen, durch die festgestellt werden soll, ob in weiter außen gelegenen Gebieten die Beschränkung der höchstzulässigen Parkdauer entfallen könnte. Solche (günstigeren) gebührenpflichtigen Zonen ohne Begrenzung der Parkdauer (häufig als Grüne Zonen bezeichnet) existieren unter anderem bereits in Graz, Innsbruck und Krems. Der Gemeinderat beschloss am 14. Dezember 2012, der Bevölkerung in Bezug auf die Parkraumbewirtschaftung folgende Frage mit den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten A und B vorzulegen:

Bei der Befragung stimmten 63,48 % der gültig abstimmenden Personen für Antwortmöglichkeit B.

Voraussetzungen Voraussetzungen für Anrainer Der Erhalt eines Parkpickerls ist rechtlich an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) dürfen Ausnahmen von der Gebührenentrichtung in Kurzparkzonen nur an jene Personen ausgestellt werden, die über einen Hauptwohnsitz in einem Bezirk mit Parkraumbewirtschaftung verfügen, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines an der Adresse des Hauptwohnsitzes gemeldeten mehrspurigen KFZ sind und ein persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken. Letzteres ist für Personen mit Hauptwohnsitz selbst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen Garagen- oder Abstellplatz besitzt, und wenn der Antragsteller das Fahrzeug selbst lenkt. Des Weiteren kann das Parkpickerl nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beantragt werden, Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen sind hingegen vom Parkpickerl nicht ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes gibt es für Kleingärtner, die seit dem 1. Oktober 2012 ein sogenanntes „Saisonpickerl“ für die Dauer von acht Monaten (März bis Oktober) erwerben können. Sie müssen hierfür einen Nebenwohnsitz im parkraumbewirtschafteten Gebiet nachweisen.

Voraussetzungen für selbständige oder unselbständige Beschäftigte Neben den Anrainern der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung können seit 2012 auch selbständige oder unselbständige Beschäftigte, die am Anfang (bis 5.30 Uhr) oder Ende (ab 24.00 Uhr) der Dienstzeit kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können und deren Betriebsstätte sich innerhalb der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung befindet, für sich ein Parkpickerl beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche oder sonstige Tätigkeit bzw. der Weg zur oder von der Arbeitsstätte ohne Kraftfahrzeug nicht durchgeführt werden kann. Der Arbeitsbeginn vor 5.30 Uhr bzw. das Arbeitsende nach 24.00 Uhr muss gleichzeitig durch Dienstpläne der letzten sechs Wochen nachgewiesen werden. Zudem muss nachgewiesen werden, dass eine längere als die höchstzulässige Parkdauer erforderlich ist und das Kraftfahrzeug nicht innerhalb von 300 Meter in direkter Linie zur Arbeitsstätte auf einem privaten oder betriebseigenen Parkplatz geparkt wird.

Voraussetzungen für Betriebe