Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist. § 226 StGB ist eine Erfolgsqualifikation der in StGB geregelten einfachen Körperverletzung, die das Eintreten spezifischer, besonders schwerwiegender und meist irreversibler Langzeitfolgen der Tat mit erheblich höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen etwa der Verlust des Seh-, Hör- oder Sprechvermögens, das Abtrennen eines wichtigen Gliedes des Körpers sowie das Verfallen in dauerhaftes Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit. Der Eintritt des Todes als schwerste Folge wird durch StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) gesondert sanktioniert.

Für die schwere Körperverletzung droht das Gesetz im Grundsatz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an, womit der Tatbestand gemäß Abs. 1 StGB als Verbrechen klassifiziert ist. Hat der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht, erhöht sich die Mindeststrafandrohung auf drei Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Kriminologisch betrachtet sind schwere Körperverletzungen im Vergleich zu den einfacheren Deliktsformen seltene Ereignisse. Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts fasst die schwere und die gefährliche Körperverletzung unter einem gemeinsamen Deliktsschlüssel zusammen, sodass für das Jahr 2024 insgesamt 158.177 Fälle ausgewiesen werden. Die Aufklärungsquote bewegt sich aufgrund der meist engen Opfer-Täter-Beziehung und der unübersehbaren Tatfolgen mit knapp über 80 % auf einem im Deliktsvergleich hohen Niveau.

Auch die deutschsprachigen Nachbarländer kennen spezifische Tatbestände für Körperverletzungen mit gravierenden Dauerfolgen. Das Strafrecht Österreichs sanktioniert solche Taten in § 85 StGB als „Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen“ und knüpft dabei an ähnliche Kriterien wie das deutsche Recht an. In der Schweiz ist die „Schwere Körperverletzung“ in Art. 122 StGB als eigenständiges Verbrechen verankert, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Normierung und Schutzzweck § 226 StGB lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:

Die Höchststrafe beträgt in den Fällen des Absatz 2 i. V. m. StGB fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.

Bei StGB handelt es sich um eine Qualifikation des StGB.BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. 4 StR 327/00, LS. 1 f.; Schwere Körperverletzung. Absichtliche oder wissentliche Verursachung der Folgen einer schweren Körperverletzung als Qualifikationstatbestand; Anwendbarkeit der Vorschrift bei direktem Tötungsvorsatz. (Link zum Urteil auf bundesgerichtshof.de). Die Vorschrift dient ebenso wie StGB dem Schutz der körperlichen Integrität.

Entstehungsgeschichte

Differenzierung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung in Preußen Bis zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StRG) von 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). war die schwere Körperverletzung in § 224 StGB geregelt. Die absichtliche Herbeiführung der schweren Folge wurde von § 225 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) erfasst.Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S. 100 Der Tatbestand der schweren Körperverletzung wurde jedoch bereits in früheren Gesetzen geregelt.

Die Strafvorschriften für die Körperverletzung wurden von den §§ 190 ff. des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 (prStGB) hergeleitet. Demnach wurde die Körperverletzung „bezüglich ihrer Folgen in [eine] leichte, erhebliche und schwere“ eingeteilt. Der Gedanke war, körperliche Schäden, die den Verletzten stark beeinträchtigen, besonders schwer zu bestrafen.Eisenmenger et al.: Medizin und Recht. 1986, S. 416. Diese Regelung findet sich gleichermaßen im § 224 RStGB aus dem Jahr 1871 wieder. Die Grundlage der heutigen Fassung des § 226 Abs. 2 StGB war der § 225 RStGB (beabsichtigte schwere Körperverletzung), der erstmals 1871 mit ins Gesetz aufgenommen wurde.

Durch das 6. StRG wurden die Merkmale von § 224 RStGB und § 225 RStGB im § 226 StGB zusammengefasst. Ferner sind die Begriffe „‚Sprache‘ durch ‚Sprechvermögen‘, ‚Zeugungsfähigkeit‘ durch ‚Fortpflanzungsfähigkeit‘ und ‚Geisteskrankheit‘ durch ‚geistige Behinderung oder Krankheit‘ ersetzt worden“. Darüber hinaus wurde das Merkmal der Absicht so ausgelegt, dass in der heutigen Fassung sowohl die Absicht als auch die Wissentlichkeit ausdrücklich im § 226 Abs. 2 StGB erwähnt werden. Des Weiteren hat das Verbrechensbekämpfungsgesetz (VerbrBG) aus dem Jahr 1994 die nach Art. 19 Nr. 96 EGStGB „vorgesehene Möglichkeit der Geldstrafe“ abgeschafft.Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S. 101.

Entwicklung des Strafrahmens § 193 prStGB in der Fassung von 1856 sah für eine Körperverletzung, durch die der Verletzte „verstümmelt oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt wurde“ versetzte, Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren vor.

§ 224 RStGB bestrafte den, der eine Körperverletzung begeht, die den Verlust eines „wichtige[n] Glied[es] des Körpers, [des] Sehvermögen[s] auf einem oder beiden Augen, [des] Gehör[s], [der] Sprache oder [der] Zeugungsfähigkeit“ zur Folge hat oder den Verletzten „in erheblicher Weise dauernd entstellt […] oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit“ verfallen lässt, mit „bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahre“. Das Zuchthaus dauerte gemäß § 14 Abs. StGB a. F. mindestens 1 Jahr, das Gefängnis gemäß § 16 Abs. 2 StGB a. F. höchstens fünf Jahre. Der Strafrahmen war hier also bei beiden Strafarten der gleiche. Bei mildernden Umstände konnte die Gefängnisstrafe gemäß § 228 StGB a. F. bis auf einen Monat gesenkt werden.

Bei absichtliche Herbeiführung der Folgen war die Strafe „Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren“.Rubo: Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1879, S. 775–782. Bei absichtlicher Herbeiführung wurden erst zum 19. Februar 1970 mildernde Umstände zugelassen und die Strafe in diesem Fall auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt.

Zum 1. April 1970 wurden die Gefängnis- und Zuchthausstrafen durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt.

Durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wurde zum 1. Januar 1975 in minder schweren Fällen der unbeabsichtigten Herbeiführung der Folgen die Geldstrafe zugelassen. 1994 wurde die Geldstrafe aus dem Tatbestand gestrichen und für minder schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt.

1994 wurde der § 225 a. F. in „besonders schwere Körperverletzung“ umbenannt. Nach § 225 Abs. 1 StGB (a. F.) wurde mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bestraft, wer eine schwere Folge „wenigstens leichtfertig verursacht“ hat. § 225 Abs. 2 StGB (a. F.) sah für eine absichtliche oder wissentliche Herbeiführung einer schweren Folge eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von einem Jahr bis zu fünf Jahren, vor. Das die „schwerwiegenden Unrechts- / Schuld-Formen der leichtfertigen oder bedingt vorsätzlichen Fälle“ in den § 225 StGB (a. F.) verlagert wurden, „bedeutete die Beibehaltung des Strafrahmens [des § 224 StGB (a. F.)] eine erheblich verschärfte Unrechts-Prädikatisierung für die einfach-fahrlässige“ Herbeiführung des Taterfolgs, also eine schärfere Bestrafung des gleichen Unrechtstatbestands.Paeffgen in: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1000 f. Kritische Einwände gegen diese Verlagerung führen an, dass es unverhältnismäßig sei, den Strafrahmen für die „leichtfertige“ und „bedingt vorsätzliche“ Erfolgsverursachung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu verdoppeln, wohingegen der Höchststrafrahmen für eine vorsätzliche Erfolgsverursachung unverändert der gleiche war.

1998 wurde die heutige Fassung eingeführt (vgl. oben).

Reformvorhaben 2009 wurde „ein Gesetzesentwurf, mit dem die Verstümmelung weiblicher Genitalien als schwere Körperverletzung erfasst werden sollte“,Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1012. vom Bundestag abgelehnt.BT-Drs. 16/12910. Daraufhin beschloss der Bundesrat im Folgejahr, „einen Gesetzesentwurf beim Bundestag einzubringen, dessen zentrales Anliegen die Einfügung eines § 226a [StGB] (Genitalverstümmelung) ist“. Am 21. Februar 2013 beriet der Bundestag erneut über den Gesetzesentwurf. Ein dahingehendes Strafrechtsänderungsgesetz sei erforderlich, jedoch bestehe weiterhin Erörterungsbedarf. Die Gesetzesentwürfe wurden daraufhin an die Ausschüsse für Gesundheit, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Innenausschuss und Rechtsausschuss überwiesen. § 226a Abs. 1 StGB solle lauten: „Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.“ Nach herrschender Meinung sei eine solche Regelung „aus strafrechtsdogmatischer Sicht […] nicht erforderlich“, da eine solche Verstümmelung ohnehin bereits vom Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sei.Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 955. Zudem sei ein solcher Tatbestand, der nur für weibliche Opfer gelte, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot in GG verfassungswidrig, da die leichten Formen der Mädchenbeschneidung in ihrer Unrechtsschwere mit der (erlaubten) Knabenbeschneidung vergleichbar seien. Dennoch sei sie als „mittlere Lösung“ zwischen § 224 StGB und § 226 Abs. 2 StGB denkbar.Hahn: Genitalverstümmelung: Wirksamer Opferschutz durch einen eigenen Straftatbestand. In: ZRP. München 2010, S. 37–40. Im Juli 2013 wurde ein entsprechendes Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz trat am 28. September 2013 als 47. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) Eine fehlerhafte Formulierung im Gesetzeswortlaut erforderte eine Berichtigung, die am 8. Januar 2014 vorgenommen wurde. vom 30. Dezember 2013 (BGBl. 2014 I S. 12)

Tatbestand

Vorliegen einer Körperverletzung

Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung setzt zunächst voraus, dass der Täter den Tatbestand der Körperverletzung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat.Joecks: Studienkommentar StGB. 2012, S. 430 f. Das geschützte Rechtsgut des § 223 StGB ist die „körperliche Unversehrtheit“ einer anderen Person,Joecks: Studienkommentar StGB. 2012, S. 412. deren Schutz aus dem durch die Verfassung geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit ( Abs. 2 Satz 1 GG) abgeleitet wird.Pieroth/Schlink: Grundrechte. 2012, S. 97. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar. Die körperliche Misshandlung meint dabei jede „üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird“. Unter einer Gesundheitsschädigung ist „jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes“ zu verstehen.Joecks: Studienkommentar StGB. 2012, S. 417.