500px|mini|Politische Bezirke des Königreichs Böhmen 1893. Diese Liste der Gerichtsbezirke in Böhmen listet alle ehemaligen Gerichtsbezirke im österreichischen Kronland Böhmen auf.
Geschichte Die Mitte des 19. Jahrhunderts bestehende, in dieser Form seit 1784 geltende Patrimonialgerichtsbarkeit wurde im Kaisertum Österreich nach den Revolutionsjahren 1848/49 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es in Böhmen 1090 verschiedene Gerichte erster Instanz gegeben. Neben den 868 Dominikalgerichten bestanden in Böhmen 142 Gerichte in den Munzipalstädten, 56 Gerichte in königlichen Städten, 19 Kriminalgerichte, vier Berggerichte und ein Gericht des k. k. böhmischen Landrechts. An ihre Stelle traten nun die Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte, die nach den Grundzüge des Justizministers geplant und deren Schaffung am 6. Juli 1849 von Kaiser Franz Joseph I. genehmigt wurde. Die Gerichtseinteilung durch das Justizministerium erfolgte nach Angabe des Justizministers nach vier Hauptkriterien. Zunächst sollten die bisher bestehenden Dominien nicht zerstückelt werden und die Steuergemeinden in ihren Grenzen erhalten werden. Weiters wurde bei der Gerichtseinteilung Rücksicht auf die territorialen Gegebenheiten wie Bevölkerungsdichte, Verkehrsanbindungen, Wirtschaftsstruktur und die bisherige Gerichtsordnung Rücksicht genommen. Eine weitere Rolle bei der Gerichtseinteilung spielten die Sprachgrenzen. Als Sitz der Bezirksgerichte sah das Ministerium nur Städte vor, die bereits Sitz von Magistraten gewesen waren.
Mit der neuen Gerichtsordnung wurden 1849 210 Gerichtsbezirke geschaffen. Diese unterstanden den 13 Landesgerichten, die in Böhmisch Leipa (Česká Lípa), Brüx (Most), Budweis (České Budějovice), Eger (Cheb), Hohenmauth (Vysoké Mýto), Jitschin (Jičín), Königgrätz (Hradec Králové), Kuttenberg (Kutná Hora), Pilsen (Plzeň), Pisek (Písek), Prag (Praha), Reichenberg (Liberec) und Tabor (Tábor) eingerichtet wurden. Über den Landesgerichten stand wiederum das Oberlandesgericht Prag.Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Kronland Böhmen (Dritte Abtheilung des Ergänzungs-Bandes) 1849, Nr. 110: „Organisirung der Gerichte in dem Kronlande Böhmen.“
1854/55 wurden im Zuge einer Wende gegen die von der Revolution von 1848/49 geforderte Gewaltenteilung die Bezirksgerichte wieder abgeschafft. Eine Ausnahme bildeten die Stadt Prag und 20 weitere Bezirke, die städtisch delegierte und besondere Bezirksgerichte erhielten. Dort traten rein politische, in den übrigen 187 Bezirken administrativ-exekutiv gemischte Bezirksämter an die Stelle der bisherigen Bezirkshauptmannschaften.Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 9. October 1854 betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Königreiches Böhmen (Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaisertum Österreich, 1854/XC. Stück, Nr. 274, S. 1019-1074)Verordnung des Ministers des Innern und der Justiz vom 28. März 1855 über der Beginn der Amtswirksamkeit der Bezirksämter in Böhmen (Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1855/XVI. Stück, Nr. 57, S. 382)
Die Reform von 1868 trennte Verwaltungs- und Justizbehörden wieder und reaktivierte die Bezirksgerichte.Verordnung des Justizministers vom 11. August 1868 in Betreff des Zeitpunctes der Activirung der neu organisirten Bezirksgerichte (Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1868/XLVIII. Stück, Nr. 117, S. 336)
Vor dem Ende der Habsburgermonarchie umfasste Böhmen 232 Gerichtsbezirke.
Gerichtsbezirke Die Tabelle enthält im Einzelnen folgende Informationen (Stand 1910, Gebietsveränderungen nach 1910 bereits berücksichtigt): Gerichtsbezirk: Name des Gerichtsbezirkes in deutscher SpracheTschechische Bezeichnung: tschechische Bezeichnung des GerichtsbezirksPolitischer Bezirk: Politischer Bezirk, in dem der Gerichtsbezirk 1910 lagKreisgericht: Kreisgericht bzw. Landesgericht (nur Prag), dem das Bezirksgericht unterstellt war Fläche in km²: Fläche in km² Bev.-Dichte: Bevölkerungsdichte in Einwohner pro km² Einwohner: Einwohner Deutschsprachige: Einwohner mit deutscher Umgangssprache Tschech.-spr.: Einwohner mit „böhmischer, mährischer oder slowakischer“ Umgangssprache Sonstige: Einwohner mit sonstigen Umgangssprachen sowie Staatsfremde