Das Beraterregister (auch MBR - Mitarbeiter- und Beschwerderegister genannt) war ein zentrales Register bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der alle Anlageberater der deutschen Banken (genauer: Wertpapierdienstleistungsunternehmen) gespeichert wurden.

Das Beraterregister wurde mit Ablauf des 9. Februar 2026 aufgehoben.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz — StoFöG)Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz — StoFöG) vom 4. Februar 2026 ( vom 9. Februar 2026) am 10. Februar 2026 wurden die Rechtsgrundlagen für das Errichten und Betreiben des Beraterregisters (§ 87 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes -WphG- und die darauf beruhende WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)) aufgehoben.vgl. Art. 6 iVm Art. 64 Ab.s 1 StoFöG zur Aufhebung von § 87 Abs. 7 WphG; Art. 63 StoFöG zur Aufhebung der WpHGMaAnzV.

Die Anzeigepflichten nach § 87 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte und im Zusammenhang mit eingehenden Beschwerden, wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) am 10. Februar 2026 außer Kraft gesetzt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben keine Anzeigen mehr abzugeben. Bislang an die Bafin übermittelte Daten wurden gelöscht.Anzeigen nach § 87 WpHG a.F. (Mitarbeiter- und Beschwerderegister); Informationen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Abruf: 26. Juni 2026)

In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 550/26 vom 10. Oktober 2025, dort S. 110)Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) vom 10. Oktober 2025 (BR-Drs. 550/25) wurde hierzu aber folgendes ausdrücklich betont: "Die mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in § 87 WpHG eingeführte Verpflichtung der Institute, Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sowie Beschwerden von Privatkunden aufgrund der Tätigkeit eines Anlageberaters zum sogenannten Mitarbeiter- und Beschwerderegister (MBR) anzuzeigen, wird zur Entlastung der Institute und der Verwaltung gestrichen (Artikel 5 Nummer 17, Artikel 61 Nummer 2 StoFöG). Das Unterhalten des MBR verursacht bei rund 40.000 Anzeigen im Jahr einen hohen Aufwand auf Seiten der erfassten Institute und der BaFin. Dieser Aufwand steht angesichts der mit dem MBR verbundenen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten der BaFin in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des MBR. Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR unberührt. Die durch die Aufhebung des MBR freiwerdenden personellen Ressourcen bei der BaFin sollen zur weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes eingesetzt werden. So soll eine weitere Systematisierung der Beschwerdebearbeitung durch die BaFin erfolgen und die operative Institutsaufsicht auf Basis der Auswertung von Beschwerden und Eingaben gestärkt werden. Erkenntnisse aus Beschwerden sollen früher und in größerem Umfang als bisher für die Aufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes genutzt werden."

Weiter heißt es dann aber auch auf S. 179 des Gesetzesentwurfs: "Die vormals in den §§ 1 bis 6 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) enthaltenen Regelungen zur Sachkunde und Zuverlässigkeit werden abgesehen von zwei Klarstellungen in die §§ 14 bis 21 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) ohne inhaltliche Änderungen überführt. Durch die Ergänzung von „strukturierten Einlagen“ in § 14 Absatz 1 Satz 3 (zuvor § 1 Absatz 1 Satz 3 WpHGMaAnzV) wird klargestellt, dass sich die erforderliche Sachkunde auch für Mitarbeiter in der Anlageberatung auf strukturierte Einlagen beziehen muss. Für Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung (§ 16 WpDVerOV, zuvor § 1b WpHGMaAnzV) sowie für Vertriebsmitarbeiter (§ 15 WpDVerOV, zuvor § 1a WpHGMaAnzV) ist dies bereits explizit geregelt. Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in § 18 Absatz 1 (zuvor § 3 Absatz 1 WpHGMaAnzV) wird klargestellt, dass auch für den Compliance-Beauftragten eine Verpflichtung zur Aktualisierung seiner Sachkunde besteht. Nur so kann er auf Augenhöhe mit den Mitarbeitern in der Anlageberatung interagieren, für die eine derartige Sachkundeaktualisierungspflicht bereits durch § 14 Absatz 1 Satz 3 (zuvor § 1 Absatz 1 Satz 3 WpHGMaAnzV) besteht."

Rechtsgrundlage Am 1. November 2012 ergänzte Nr. 9 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz das Wertpapierhandelsgesetz um einen Abs. 5 WpHG, der die BaFin zur Speicherung der registrierten Berater in einer Datenbank verpflichtet. Die Bafin erließ am 21. Dezember 2011 die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV). Die Regelung fand sich seit 2018 in Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes.

Sowohl § 87 Abs. 7 WphG als auch die WpHGMaAnzV sind mit Ablauf des 9. Februar 2026 außer Kraft getreten.

Meldepflichten und Vorgehen Banken durften danach nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter zur Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte und als Compliance-Mitarbeiter beschäftigen. Banken müssen alle Mitarbeiter in diesen Arbeitsfeldern vor Arbeitsantritt der BaFin elektronisch melden ( WpHG und WpHGMaAnzV). Daneben besteht eine Meldepflicht der Banken bezüglich aller Beschwerden, die gegen die betreffenden Mitarbeiter erhoben werden. Dies gilt auch für unberechtigte, geklärte oder vom Kunden zurückgenommene Beschwerden.

Die BaFin speicherte diese Informationen in einer zentralen Datenbank. Laut BaFin waren im ersten Quartal 2013 rund 206.000 Bankmitarbeiter (176.000 Anlageberater, 27.500 Vertriebsbeauftragte und 2.500 Compliance-Beauftragte) davon betroffen.

Nutzung der Datenbank Die BaFin hatte das Recht, wenn Tatsachen ergeben, dass Zuverlässigkeit oder Sachkunde von Mitarbeitern nicht vorliegt, für diese ein Berufsverbot auszusprechen, das heißt, diesen die Arbeit in den genannten Bereichen zu untersagen. Die Datenbank soll hierfür die Informationsbasis darstellen. Die BaFin verstand die Beschwerdedatenbank als einen wichtigen Risikoindikator.

Zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. März 2013 wurden laut BaFin rund 5000 Beschwerden ausschließlich über Anlageberatungen („Falschberatungen“) erfasst.

Verfassungsklage Gegen das Beraterregister läuft eine Verfassungsbeschwerde der Volksbank Göppingen. Wesentliche Punkte sind die Ungleichbehandlung von Bankberatern (die gemeldet werden müssen) und anderen Finanzvertrieben (die nicht gemeldet werden müssen) und der Einschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, da die BaFin Berufsverbote verhängen kann.

Kritik Der Bundesverband deutscher Banken kritisierte die mit dem Beraterregister verbundene Bürokratie und die im Hinblick auf das verletzte Prinzip der Datensparsamkeit-Problematik des Datenschutzes. Er legte im Gesetzgebungsverfahren ein Alternativkonzept vor, dass jedoch keine Berücksichtigung fand.

Der Verein Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz kritisierte, dass Verbraucher sich im Vorfeld ihrer Beratung nicht informieren können, ob ihr Berater schon besonders viele Beschwerden habe. Somit könnten Fehler nicht verhindert, sondern nur sanktioniert werden. Außerdem werden freie Finanzberater nicht erfasst.

Bei dem Datenschutz-Negativpreis Big Brother Awards 2013 wurde die BaFin mit dem Beraterregister unter den „tadelnden Erwähnungen“ genannt:

Weblinks . BaFin, 2. November 2012. Julia Böhne: Beraterregister: Aufsicht oder Pranger? In: Cash.Online, 14. März 2013. Beraterregister: Bafin verzeichnet 5.000 Kundenbeschwerden. In: Cash.Online, 6. Mai 2013.

Quellen Markus Frühauf: Register über 300.000 Bankberater soll Kunden schützen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. Oktober 2012, S. 21.

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