Eine Hilfsnorm ist eine Gesetzesbestimmung ohne eigene Rechtsfolge. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa BGB, was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und BGB, dass Tiere keine Sachen sind.

Gesetzestechnisch lassen sich Normen in Anspruchsgrundlagen, Einreden und Hilfsnormen einteilen.

Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.Bernd Rüthers, Christian Fischer: Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133. Anzuführen sind insbesondere:

Legaldefinitionen (gesetzliche) Verweisungen (gesetzliche) Fiktionen (gesetzliche) Vermutungen.

Entspricht die Aufgabe der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung.

Einzelnachweise

Kategorie:Juristische Methodenlehre