mini|S.P.Q.R.: Senatus Populusque Romanus („Senat und Volk von Rom“), das Hoheitszeichen der römischen Republik

Als römische Republik (, wörtlich eigentlich „öffentliche Sache, öffentliche Angelegenheit“, meist in der Bedeutung „Gemeinwesen“, auf moderne Verhältnisse übertragen auch „Staat“) bezeichnet man die Verfassungsform des Römischen Reiches in der Zeit zwischen dem Ende der Königsherrschaft (angeblich im Jahr 509 v. Chr.) und der Einrichtung des Prinzipats am 13. Januar 27 v. Chr. durch den Machtverzicht des römischen Senats, mit der die Epoche der römischen Kaiserzeit beginnt. Die römische Republik wird seit Polybios oft als Mischverfassung mit aristokratischen und gewissen demokratischen Elementen bezeichnet, doch ist diese Interpretation, die griechische Vorstellungen auf Rom anwendet, nicht unproblematisch. Zugleich spielte im Staatsleben der Römer das kultische Element eine große Rolle (siehe Römische Religion), das durch unterschiedliche Institutionen Einfluss auf die res publica nahm.

Im engeren Sinne steht der Begriff „römische Republik“ für die Geschichte des Römischen Reiches im genannten Zeitraum. Im antiken lateinischen Sprachgebrauch hingegen bezeichnete res publica auch allgemein den römischen Staat, und zwar von der Gründung der Stadt Rom bis zum Ende der spätantiken Kaiserzeit. Zudem wurde auch von römischer Herrschaft freien italischen Gemeinwesen zuerkannt, res publica zu sein. Für die Zeit der eigentlichen Republik, also der Staatsform zwischen Königtum und Kaiserzeit, wurde zur Präzisierung die Bezeichnung res publica libera (freier Staat, Freistaat) verwendet.

Verfassung mini|Schematische Darstellung des Staatsaufbaus der römischen Republik seit Sulla, also ab 78 v. Chr.

Eine geschriebene Verfassung im engeren Sinn existierte in vormoderner Zeit noch nicht. Die Regeln der Republik bildeten sich erst im Laufe der Jahrhunderte heraus, wobei sich mit der Zeit für das Regierungssystem der römischen Republik fünf Prinzipien von besonderer Bedeutung herauskristallisierten, die schließlich auch festgelegt wurden: Die Magistraturen durften nur für ein Jahr ausgeübt werden (Annuitätsprinzip). Eine Ausnahme bildeten dabei die Censoren, die für fünf Jahre gewählt wurden und in der Regel eine Amtszeit von 18 Monaten innehatten.Titus Livius, Ab urbe condita, Buch IV, Kapitel 24 sowie Buch IX, Kapitel 33. Zwischen zwei Ämtern musste ein ämterloser Zeitraum von zwei Jahren liegen (Biennität). Eine unmittelbar anschließende zweite Amtszeit war ausgeschlossen (Iterationsverbot). Alle Ämter – mit Ausnahme der Diktatur – wurden von mindestens zwei Personen gleichzeitig besetzt (Kollegialität), die einander über das Interzessionsrecht kontrollierten: Jeder Inhaber eines Amtes besaß das Recht, Entscheidungen seines Kollegen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Wer ein Amt ausüben wollte, musste zuvor das nächstniedrigere Amt innegehabt haben (cursus honorum), wobei es auch Ausnahmen gab.

Der cursus honorum, der aber lange Zeit nicht gesetzlich festgeschrieben war, umfasste in aufsteigender Folge diese Ämter (in Klammern die Bezeichnung für den Amtsträger): Quaestur (quaestor): Untersuchungsrichter, Verwaltung der Staatskasse und des Staatsarchivs (zivile Amtsgewalt: potestas) Ädilität (aedilis): Polizeigewalt, Marktaufsicht, Festaufsicht, Tempelfürsorge, Ausrichtung von Spielen (Amtsgewalt: potestas). Die Ädilität musste nicht zwingend bekleidet werden; viele Politiker amtierten alternativ als Volkstribun Praetur (praetor): Rechtsprechung, Vertretung der Konsuln, Recht zum eigenständigen Heereskommando (Amtsgewalt: imperium minus) Konsulat (consul): Zwei Konsuln, verantwortlich für die Sitzungsleitung in Senat und Komitien (Volksversammlungen), Rechtsprechung, Finanzwesen, Heeresführung, besaßen eine unumschränkte Amtsgewalt, das imperium maius; durch den zweiten Konsul und die Volkstribunen konnte aber ein Veto eingelegt werden

In Krisenzeiten gab es für Konsuln und Senat die Möglichkeit, für ein halbes Jahr einen dictator zu ernennen. Dieser hatte das summum imperium, d. h. ihm unterstanden alle Ämter, während nur die Volkstribunen eine vergleichbare „sakrosankte“ Stellung hatten.

Gewählt wurden die Amtsträger von insgesamt drei verschiedenen Volksversammlungen. Censoren, Konsuln, Prätoren und der Pontifex maximus wurden von den comitia centuriata gewählt, die allein ein imperium verleihen durften; die unteren Ämter (Ädilen, Quästoren und die vigintisex viri) von den comitia tributa. Daneben gab es ursprünglich noch die comitia curiata, die jedoch gegen Ende der Republik nur noch der Form halber bestanden und keine echte Volksversammlung mehr bildeten. Sie hatten hauptsächlich sakralrechtliche Funktionen, so etwa die, die Imperiumsträger in ihrem Amt formal zu bestätigen, und waren bei Adoptionen beteiligt. Das concilium plebis schließlich wählte die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen.

+ Roms gemischte Verfassung nach Polybios (Hist. VI) Verfassungsorgan: staatstheoretischeEinordnung: Konsulat monarchisches Element Senat aristokratisches Element Römisches Volk demokratisches Element

Kontrolliert wurden die Amtsträger vom Senat und den Volksversammlungen, die auch für die Gesetzgebung zuständig waren. Die Mitglieder des Senats wurden nicht gewählt, sondern durch die Censoren ernannt. Senatoren mussten ein hohes Staatsamt bekleidet haben und gehörten oft, aber nicht immer der Nobilität an. Sie behielten ihr Amt gewöhnlich auf Lebenszeit (sie konnten von einem Censor aber auch wieder aus dem Senat ausgeschlossen werden). Ursprünglich war der Senat nur Patriziern vorbehalten, nach Beendigung der Ständekämpfe konnten aber auch Plebejer über den Cursus honorum in die senatorische Nobilität aufsteigen. Familien, die gewesene Konsuln vorweisen konnten, galten fortan als besonders angesehen, wobei sich die so formierende plebejische Elite in der Spätphase der Republik von der patrizischen im Ansehen kaum noch unterschied. Gegen Ende der Republik wurde der Senat zahlenmäßig durch Angehörige des sogenannten Ritterstands erheblich erweitert, seit Sulla genügte als Zugangsvoraussetzung die Bekleidung der Quaestur. Alle genannten hohen Staatsämter waren aber unbesoldete Ehrenämter (honores), weshalb nur ein bestimmter Personenkreis sich die Kandidatur und Ausübung leisten konnte.

Näherungsweise lässt sich von einer Gewaltenverschränkung sprechen, in der weder Exekutive und Judikative noch der zivile vom militärischen Amtsbereich getrennt waren. Aufgrund der zahlreichen Staatsämter, in denen sich viele grundverschiedene Elemente antiken Staatsdenkens wiederfinden, fiel bereits Zeitgenossen die theoretische Einordnung der römischen Republik schwer: So war sie weder eine reine Aristokratie noch Demokratie oder gar Monarchie. Der griechische Historiograph Polybios charakterisierte das republikanische Rom erstmals als so genannte Mischverfassung, welche verschiedene Elemente bekannter Verfassungsreinformen kombiniere (Monarchie – Konsulat, Aristokratie – Senat und Demokratie – Volksversammlung) und gerade deshalb besonders langlebig sei. Moderne Historiker wie Uwe Walter bezweifeln allerdings, dass Polybios mit seiner Anwendung hellenistischer Staatsvorstellungen auf Rom damit den Kern der Sache getroffen habe.

Geschichte der Republik Entstehung der Republik mini|Legendärer Anfang Roms: Die Zwillinge Romulus und Remus werden von einer Wölfin gesäugt und aufgezogen.

Ein genaues Datum für die Entstehung der römischen Republik lässt sich nicht angeben, da die Quellen zur Frühzeit aus viel späterer Zeit stammen. Auch in der modernen Forschung herrscht zu vielen Punkten keineswegs Übereinstimmung.

Der römische Geschichtsschreiber Titus Livius berichtetTitus Livius, Ab urbe condita 1,60 um Christi Geburt, im Jahr 509 v. Chr. sei der letzte römische König Lucius Tarquinius Superbus vertrieben worden und Lucius Tarquinius Collatinus und Lucius Iunius Brutus seien zu den ersten Konsuln gewählt worden (siehe: Liste der römischen Konsuln). Als wichtigste Errungenschaften nennt erLivius 2,1 neben der neuen Freiheit, nämlich dass von da an die Herrschaft der Gesetze maßgeblicher war als die durch Menschen,„imperia legum potentiora quam hominum“ (Livius, 2,1,1) die Prinzipien der Annuität und der Kollegialität der Magistrate.Grundlegend hierzu ist Timothy P. Wiseman: Roman Republic, Year One. In: Greece & Rome 45, 1998, S. 19 ff. Wahrscheinlich wurde die Republik aber frühestens um 475 v. Chr. gegründet und erlangte erst im Verlauf der folgenden zweihundert Jahre ihre „klassische“ Form. Die Königsherrschaft jedenfalls wurde von vielen Römern rückblickend als Tyrannei empfunden und dementsprechend abgelehnt; in der breiten Bevölkerung mag diese Abneigung aber weniger ausgeprägt gewesen sein als in der politisch aktiven Oberschicht.

Im 5. Jahrhundert v. Chr. stand für den römischen Stadtstaat offenbar die Auseinandersetzung mit den Etruskern im Vordergrund. Wohl in der Mitte des 5. Jahrhunderts (angeblich 451) wurde das für römische Bürger geltende Recht auf zwölf Tafeln aufgezeichnet; dabei folgte man dem Vorbild der Griechen.

mini|Mittelitalien um 500 vor Christus Rom hatte vermutlich schon vor dem 6. Jahrhundert v. Chr. eine bedeutende Rolle in der Landschaft Latium gespielt (wie bedeutend diese war, ist ebenfalls umstritten). Nach der Etablierung der Republik begann man mit einer Expansionspolitik, die sich anfangs wohl meist aus der militärischen Abwehr einer vermeintlichen Bedrohung von außen ergab. Der entscheidende Wendepunkt von der Verteidigung zur Expansion war laut späterer Tradition die Plünderung der Stadt 387 v. Chr. nach dem dies ater, was als schwarzer Tag zu einer Mahnung verklärt wurde. Spätestens ab jetzt war das Ziel nicht mehr nur die Abwehr, sondern auch der endgültige Sieg über die Angreifer und deren Unterwerfung. Verhandlungsfrieden betrachteten die Römer hingegen stets nur als vorübergehend.

Bei Friedensverhandlungen mit unterworfenen Feinden erwiesen sich die Römer hingegen meist als flexibel und schlossen mit den gerade besiegten Gegnern in der Regel Bündnisse (foedera) zu annehmbaren Bedingungen. Die foederati bzw. socii (Bundesgenossen) mussten fortan Abgaben entrichten und für Rom kämpfen, bekamen dafür aber einen Anteil an der beweglichen Beute. Die Oberschicht der verbündeten Gemeinwesen konnte recht leicht das römische Bürgerrecht erwerben; ein Abfall von Rom wurde allerdings gnadenlos bestraft. Auf diese Weise wuchs durch die neu gewonnenen Bündnispartner unter den italischen Stämmen in Mittelitalien die römische Macht kontinuierlich. Bündnisse untereinander zu schließen war den Unterworfenen verwehrt, so dass das Imperium – nach dem Prinzip Divide et impera! – ein System zweiseitiger, auf Rom ausgerichteter Verträge war.

Jedoch nutzte man auch die erkannte Schwäche einer Stadt oder eines Gebietes aus, um sie zu erobern und dem römischen Machtgebiet einzugliedern, wie beispielsweise bei der etruskischen Stadt Veji im Jahre 396 v. Chr. Dabei behandelte man die besiegten Gegner weitaus rücksichtsloser, versklavte die Bevölkerung und verteilte ihren Besitz unter die römischen Bürger.

Nach gut hundert Jahren Expansion erlitt die kleine Republik am bereits erwähnten dies ater im Jahr 390 oder 387 v. Chr. einen schweren Rückschlag, als Rom von den gallischen Senonen eingenommen und geplündert wurde. Diese Erfahrung schlug sich, wie erwähnt, umgehend auf die Politik der jungen Republik nieder. Daraufhin rüstete Rom auf und expandierte bald darauf nach Süden und Norden. Die Samniten konnten in (auch wieder als Abwehrkämpfen verstandenen) harten und langwierigen Kämpfen zwischen 343 und 290 v. Chr. bezwungen und ihr Territorium in den so genannten Samnitenkriegen in das römische Machtgebiet eingegliedert werden. Die Etrusker hingegen, die zuvor vor allem das Gebiet nördlich Roms beherrschten und deren Macht im Niedergang begriffen war, wurden in kaum verhohlenen Angriffskriegen der römischen Macht unterworfen.