Eine Wahlordnung (WO) regelt das Abhalten einer Wahl. In BetrVG hat der deutsche Bundesgesetzgeber die deutsche Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Einzelheiten des Wahlverfahrens für die Wahlen zum Betriebsrat im Sinne von BetrVG zu regeln. Auf dieser Basis ist unter dem 11. Dezember 2001 die „Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes ()“ erlassen worden ().
Der Aufbau der WO zur Betriebsratswahl Die Wahlordnung gliedert sich in 4 Teile, die teilweise Abschnitte und Unterabschnitte enthalten.
Erster Teil: Wahl des Betriebsrats nach § 14 BetrVG ( WO) Zweiter Teil: Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG ( WO) Dritter Teil: Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung – JAV ( WO) Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften ( WO)
Die WO beschreibt zunächst im ersten Teil vollständig und umfassend das gesamte Wahlverfahren für den Standardfall, die Betriebsratswahl in einem größeren Betrieb. Das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe bis 50 Arbeitnehmern nach BetrVG ist im zweiten Teil geregelt; hier verweist die WO vielfach auf den ersten Teil und regelt nur das, was vom normalen Wahlverfahren abweicht. Dieselbe Regelungstechnik wird auch bei den Vorschriften zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung angewendet.
Die allgemeinen Regelungen für alle Wahlarten Grundregeln für das Handeln des Wahlvorstandes (§ 1 WO) Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Er hat im Regelfall 3 Mitglieder; in größeren Betrieben kann die Anzahl, soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich, erhöht werden, es muss aber stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein ( Absatz 1 BetrVG). Nach Absatz 2 WO fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit); eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) reicht also nicht aus. Außerdem ist in § 1 Absatz 2 WO geregelt, dass über jede Sitzung des Wahlvorstandes eine Niederschrift herzustellen ist, die mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
Die Wählerliste (§ 2 WO) Der Wahlvorstand hat eine Wählerliste aufzustellen, aus der sich ergibt, welche Personen berechtigt sind, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. In der betrieblichen Praxis wird diese Liste gleichbedeutend auch als „Wählerverzeichnis“ bezeichnet. Am Wahltag kann nur wählen, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Die Wählerliste hat den Sinn, einen möglichen Streit um die Wahlberechtigung einzelner Personen vor dem Wahltag zu klären.
In die Wählerliste müssen alle Arbeitnehmer des Betriebes aufgenommen werden, die berechtigt sind, an der Wahl teilzunehmen. Für die fehlerfreie Aufstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand insbesondere in größeren Betrieben auf die Zuarbeit des Arbeitgebers angewiesen. Absatz 2 WO verpflichtet daher den Arbeitgeber dazu, dem Wahlvorstand die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die fertige Wählerliste muss vom Wahlvorstand betriebsöffentlich ausgelegt werden, damit alle Arbeitnehmer prüfen können, ob sie richtig erstellt ist. Meint ein Arbeitnehmer, die Wählerliste sei falsch erstellt, steht ihm das Recht des Einspruchs zu ( WO).
Die Eintragung in der Wählerliste ist auch zwingende Voraussetzung für die Kandidatur zur Betriebsratswahl (Ausübung des passiven Wahlrechts); gehen Wahlvorschläge beim Wahlvorstand ein, muss er also als erstes prüfen, ob die Kandidaten in der Wählerliste aufgeführt sind ( Absatz 3 WO).
Der Wahlvorstand muss die Wählerliste bis zum Tag der Wahl auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Das bedeutet insbesondere, dass er ausgeschiedene Mitarbeiter streichen und in der Wahlzeit neu eingetretene Mitarbeiter (sofern sie älter als 18 Jahre alt sind, § 7 BetrVG) neu in die Liste aufnehmen muss ( Absatz 3 WO).
Das Wahlausschreiben (§ 3 WO) Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens wird die Betriebsratswahl offiziell eingeleitet. Im Wahlausschreiben teilt der Wahlvorstand den Mitarbeitern des Betriebes unter anderem mit, wann und wo die Wahl stattfindet, wie groß der Betriebsrat sein wird, welche Geschlechterquote für die Zusammensetzung des Betriebsrats gilt und wie man sich durch die Einreichung von Wahlvorschlägen als Bewerber an der Wahl beteiligen kann.
Das Wahlausschreiben ist ein förmliches Dokument, das im normalen Wahlverfahren mindestens 13 verschiedene Informationen enthalten muss, die alle in WO aufgeführt sind. Das Vergessen einer dieser Informationen kann die Wahl anfechtbar machen. Im vereinfachten Wahlverfahren für kleinere Betriebe enthält das Wahlausschreiben nach WO sogar insgesamt 15 Pflichtangaben, die dort aber ebenfalls vollständig und übersichtlich aufgeführt sind (§ 3 Absatz 2 WO und § 31 Absatz 1 WO).
Sitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 5 WO) Nach Absatz 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens so viel Sitze bekommen, dass sich das Geschlechterverhältnis in der Belegschaft im Betriebsrat abbildet. Diese Regelung ist 2001 neu in das Betriebsverfassungsrecht aufgenommen worden. Der geschlechtsspezifische Minderheitenschutz ist seitdem eines der Reizthemen des Betriebsverfassungsrechts. Das BAG hat die Vorschrift als gültig angesehen (BAG 16. März 2005 – 7 ABR 40/04 – BAGE 114, 119 = AP Nr. 3 zu § 15 BetrVG 1972 = Streit 2006, 68).
WO legt die Einzelheiten fest, wie die Anzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat festgestellt wird. Die Umrechnung erfolgt nach dem d’Hondtschen Auszählverfahren, das in § 5 WO beschrieben ist.
Ausgangspunkt der Berechnung ist die Ermittlung der Anzahl der Frauen und der Anzahl der Männer in der Belegschaft. Stichtag für diese Berechnung ist der Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens ( Absatz 1 Satz 3 WO).
Beispiel: Im Betrieb sind 48 Frauen und 128 Männer tätig. Das macht insgesamt 176 Arbeitnehmer, also besteht der Betriebsrat nach § 9 BetrVG aus 7 Mitgliedern. Als erstes teilt man nun für die Frauen 48 durch 1, dann durch 2, dann durch 3 usw. Die „weibliche Zahlenreihe“ lautet also: 48 – 24 – 16 – 12 – 9,6 – 8 … Dasselbe macht man mit der Anzahl der männlichen Arbeitnehmer. Die „männliche Zahlenreihe“ lautet dann: 128 – 64 – 42,66 – 32 – 25,6 – 21,33 … Da der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern besteht, muss man nun die 7 höchsten Zahlen aus den beiden Zahlenreihen und ihre Herkunft aus der „männlichen“ oder der „weiblichen“ Zahlenreihe ermitteln. Das Ergebnis lautet: 128 (männlich), 64 (männlich), 48 (weiblich), 42,66 (männlich), 32 (männlich), 25,6 (männlich), 24 (weiblich). Also stehen den Frauen, die im Beispielsfall das Geschlecht in der Minderheit bilden, mindestens 2 Sitze im Betriebsrat zu, da (nur) 2 der 7 höchsten Höchstzahlen aus der „weiblichen Zahlenreihe“ stammen.
Das Wahlsystem Unter Wahlsystem wird hier die Art und Weise verstanden, in der der Wähler durch seine Wahlentscheidung auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss nehmen kann. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um einen einheitlich gebrauchten Fachbegriff. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt das Wahlsystem der Verhältniswahl (Listenwahl) und das Wahlsystem der Mehrheitswahl (Personenwahl).
Die Listenwahl Absatz 2 Satz 1 BetrVG schreibt für die Betriebsratswahl im Regelfall die Verhältniswahl vor, die in der betrieblichen Praxis häufig auch als Listenwahl bezeichnet wird (Zu den Ausnahmen vgl. unten bei „Personenwahl“).
Bei der Verhältniswahl werden von den im Betrieb vertretenen Interessengruppen Listen mit Kandidaten „in erkennbarer Reihenfolge“ ( Absatz 3 WO) aufgestellt und zur Wahl eingereicht. Die Wähler haben in diesem Falle jeweils nur eine Stimme, die sie der Liste ihrer Wahl geben können. Die Wähler können also keine einzelnen Personen wählen. Die Sitze im Betriebsrat werden auf die Listen nach dem Anteil der erreichten Stimmen verteilt. Hat eine Liste zum Beispiel 3 Sitze errungen, sind die drei ersten Personen aus der Liste gewählt (ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der Förderung für das Geschlecht in der Minderheit).
Die Personenwahl Nach Absatz 2 Satz 2 BetrVG findet ausnahmsweise Personenwahl (Mehrheitswahl) statt, wenn nur 1 Liste zur Wahl angetreten ist oder wenn im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG für Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern gewählt wird.
Bei der Personenwahl stehen einzelne Personen (und keine Listen) zur Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie es Sitze im Betriebsrat zu verteilen gibt ( Absatz 3 WO). Diese kann er auf die Personen seines Vertrauens verteilen; eine Stimmenhäufung ist im Wahlrecht für den Betriebsrat nicht vorgesehen. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben (die relative Mehrheit reicht aus).
Der Wahlvorgang Die Wahl erfolgt in der Regel so, dass der Wahlberechtigte seine Stimme persönlich und geheim im Wahllokal abgibt. Briefwahl (in der Terminologie der Wahlordnung schriftliche Stimmabgabe) ist auf Verlangen der Wahlberechtigten möglich, die wegen Abwesenheit vom Betrieb an der direkten Stimmabgabe verhindert sind (§ 24 Absatz 1). Eine nähere Begründung dafür ist nicht nötig. Weitere Regelungen gibt es für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden (§ 24 Absatz 2), sowie für räumlich weit entfernt liegende Betriebsteile und Kleinstbetriebe. Das gilt sowohl für das normale als auch das vereinfachte Wahlverfahren. Die generelle Anordnung einer Briefwahl unter Missachtung der Wahlordnung führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Die persönliche Stimmabgabe In Übereinstimmung mit den Grundwerten des deutschen Grundgesetzes und in Übereinstimmung mit demokratischer Wahltradition wird der Betriebsrat in freier und geheimer (§ 14 BetrVG) Wahl gewählt. Die freie und geheime Wahl ist dann am besten gewährleistet, wenn der Wähler seine Stimme unter Kontrolle des Wahlvorstandes abgibt. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass jeder seine Stimme frei und unbeobachtet abgeben kann ( Absatz 1 WO). Er ist verpflichtet einzugreifen, wenn er den Eindruck hat, andere Personen wollen den Wähler bei der Wahlentscheidung beobachten oder gar beeinflussen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ausfüllen des Stimmzettels.
Sind die Arbeitnehmer auf mehrere Standorte verteilt, können auch mehrere Wahllokale gebildet werden. Denkbar ist auch der Einsatz eines mobilen Wahllokals, das alle Einsatzorte der Arbeitnehmer nach und nach bereist. In beiden Fällen muss allerdings beachtet werden, dass die Wahlurne entweder unter ständiger Beobachtung stehen muss oder dass sie – zum Beispiel beim Transport oder in den Nachtstunden – förmlich versiegelt sein muss.
Briefwahl Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf deren Verlangen die für eine Briefwahl („schriftliche Stimmabgabe“) nötigen Unterlagen (§ 24 Absatz 1, § 35 Abs. 1 Satz 3 WO) auszuhändigen. Bei der Briefwahl muss der Wahlberechtigte bestätigen, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
Wird im normalen Wahlverfahren gewählt, gibt es keine Frist für die Beantragung der Briefwahl. Der Briefumschlag mit dem Stimmzettel muss jedoch noch vor Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand eingehen. Verspätet eingehende Briefumschläge werden nicht mitgezählt, der Wahlvorstand hat sie mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist (§ 26 WO).