Der Artikel 12a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) normiert die Dienstverpflichtungen und gehört zum ersten Abschnitt Grundrechte.
Normierung
Historischer Hintergrund Am 12. November 1955 wurde die Bundeswehr im Zuge der Wiederbewaffnung aufgestellt und die allgemeine Wehrpflicht mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 eingeführt. Mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 wurde die allgemeine Dienstpflicht in GG verankert. Bereits seit Einführung des Grundgesetzes 1949 ist in Art. 4 Abs. 3 GG festgelegt, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf.
Frauen war der Dienst an der Waffe verfassungsmäßig untersagt. Abs. 4 GG besagte in seiner ursprünglichen – von 1956 bis 2000 bestehenden – Fassung, dass Frauen „auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten“ dürfen. Die CDU-Politikerin Elisabeth Schwarzhaupt, die an der Ausarbeitung dieser Passage des GG maßgeblich beteiligt gewesen war, erklärte 1956 zu den Motiven, die die verantwortlichen Politiker dazu bewogen hatten, diesen so abzufassen: „Es kam dem Rechtsausschuß darauf an, dass mit programmatischem Nachdruck im Grundgesetz ausgesprochen wird, dass unsere Auffassung von der Natur und der Bestimmung der Frau einen Dienst mit der Waffe verbietet.“ Mit den Worten einer Spiegel-Analyse aus den 1980er Jahren, war der durch den GG vorgenommene Ausschluss von Frauen vom Militärdienst somit nicht juristisch, sondern moralisch motiviert: „Damit [mit dem Artikel 12a] waren, elf Jahre nach dem Krieg und bösen Erinnerungen an Blitzmädchen und Flakhelferinnen, Natur und Bestimmung der bundesrepublikanischen Frauen fixiert: das Weib als empfangender, eher passiver Hort des Friedens – Partner des aktiven, wehrhaften Mannes.“Der Spiegel: Soldatinnen – Lückenbüßer der Nation vom 7. Mai 1984.
Der Europäische Gerichtshof erachtete in einem Urteil vom Januar 2000 diese Regelung als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daher dürfen Frauen seit 2001 bei der Bundeswehr nicht nur im Sanitätsdienst oder im Musikkorps, sondern auch in kämpfenden Einheiten eingesetzt werden. Nach diesem Urteil wurde Abs. 4 Satz 2 GG durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. Dezember 2000Saar Daten Bank zu Artikel 12a, abgerufen am 12. Oktober 2012 angepasst. Der neue Wortlaut war nun: „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“
Erläuterung Unmittelbare Bedeutung besitzt die Dienstpflicht nach GG für alle jungen Männer, die bis 2011 in der Regel nach der Schulzeit oder Ausbildung zum Grundwehrdienst in der Bundeswehr herangezogen wurden. Junge Frauen wurden seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht mehr zu einer Dienstpflicht herangezogen. Männer, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, besitzen die Möglichkeit, einen Zivildienst abzuleisten. Das kann in allen gesellschaftlich wichtigen Institutionen durchgeführt werden, z. B. in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten oder in kirchlichen Organisationen.
Ein Großteil des GG beschäftigt sich mit staatsbürgerlichen Pflichten im Verteidigungsfall. Wehrpflichtige, die nicht in einem der oben genannten Bereiche eingesetzt sind, können dann zu zivilen Diensten herangezogen werden. Das kann beispielsweise die Versorgung von militärischen Einheiten sein oder der Schutz bzw. auch die Versorgung der Zivilbevölkerung. Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren müssen Leistungen im Sanitätsdienst erbringen, sollte ein entsprechender Bedarf bestehen.
Der Verteidigungsfall stellt eine Situation dar, in der die Rechte auf freie Ausübung des Berufes sowie die Wahl des Arbeitsplatzes nur eingeschränkte Gültigkeit besitzen. Sollte das Angebot an Arbeitskräften für die oben angesprochenen zivilen Dienste nicht ausreichen, kann der Bedarf auf der Basis von öffentlichem Zwang gedeckt werden. Deutsche würden dann gezwungen, bestimmte Arbeiten zu verrichten.
Aussetzung der Wehrpflicht Seit Juli 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt und die Bundeswehr wurde zur reinen Freiwilligenarmee. Diese Aussetzung fand nur durch Änderung des Wehrpflichtgesetzes statt, ohne dass dafür das Grundgesetz geändert werden musste. Ein solches Vorgehen ist verfassungskonform, denn GG sieht lediglich vor, dass Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Wehrdienst verpflichtet werden können. Eine Einführung der Wehrpflicht ist also vom GG nur erlaubt, nicht aber geboten.Abschaffung der Wehrpflicht nun durch den Bundesrat besiegelt, Juraexamen.info, abgerufen am 12. Oktober 2012.
Einzelnachweise
#012a Kategorie:Grundrechte (Deutschland) Kategorie:Rechtsstaat