mini|Denkmalkennzeichnung in der DDR und auch heute in Sachsen
Der Denkmalschutz in Sachsen entwickelt sich jetzt bereits seit knapp 200 Jahren, von den Anfängen im Königreich über die Zwischenkriegszeit, die Jahre der zentralisierten DDR-Gesetzgebung bis hin zum heutigen Freistaat Sachsen.
Privat organisierter Denkmalschutz zwischen 1819 und 1908 mini|hochkant|Prinz Johann, 1831 mini|hochkant|Richard Steche, um 1890
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts begann der Denkmalschutz als private Bewegung zum Schutz bestehender Bau- und Kunstdenkmale als Zeugen der Vergangenheit. Eines der Ziele war auch, die Autorität des Staats so weit zu organisieren, dass dieser Verordnungen und Gesetze zum Schutz der Denkmale erlassen sollte.
Gründung privater Vereine ab 1819 Am 30. Oktober bzw. im November 1819 fusionierten der am Sonntag, dem 3. Oktober 1819Brief von Carl Peter Lepsius an Johann Wolfgang von Goethe von Montag, dem 4. Oktober 1819: „Gestern hat hier die erste Zusammenkunft derselben stattgefunden und zwar – begünstiget von der ausgezeichneten schönen Herbst-Witterung in der freien Natur, in höchst romantischen Umgebungen, auf dem alten Schloße Saalek, allwo die Grundlinien zur Constitution des Vereins gezogen und zu Protokoll genommen worden.“ auf Burg Saaleck gegründete „Verein zur Erforschung vaterländischer Geschichte und Altertümer“ (der sog. „Naumburger Verein“) und der am 20. Juli 1819 in BilzingslebenIn Bilzingsleben hatte Ernst Friedrich von Schlotheim wahrscheinlich einen der frühesten bekannten Funde eines fossilen Menschen gemacht und 1818 in Leonhards mineralogisches Taschenbuch erwähnt. Der später noch mehrfach belegte, mit Kalk überzogene menschliche Schädel ist heute nicht mehr vorhanden. gegründete „Verein für Erforschung des vaterländischen Altertums in Kunst und Geschichte“ (der sog. „Unstrutverein“) in Schulpforta zum Thüringisch-Sächsischen GeschichtsvereinErster Jahresbericht über die Verhandlungen des Thüringisch-Sächsischen Vereins für Erforschung des Vaterländischen Alterthums. 1821. Zweyter Jahresbericht. 1822. Verlag Wild, Naumburg 1822, Digitalisat, welcher am 4. April 1820 in Naumburg seine Statuten erhielt sowie 1823 „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ seinen Sitz nach Halle verlegte und dabei der dortigen Universität angegliedert wurde.
Impuls für diese Aktivitäten war vor allem die Frage nach der regionalen sowie auch der nationalen Identität, welche durch die 1815 geschaffene preußische Provinz Sachsen ausgelöst wurde. 1824 folgte dann die Gründung des im noch verbliebenen Königreich Sachsen aktiven Königlich sächsischen Vereins zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer.Kleine Geschichte des Vereins für sächsische Landesgeschichte: Vom königlichen Altertumsverein bis zur Gegenwart. Auf der Website des Vereins für sächsische Landesgeschichte e. V. (abgerufen am 31. Januar 2023).Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft. Anlass zu dieser Gründung war der Verkauf historisch wertvoller Glasgemälde aus der St.-Marien-Kirche in Zwickau. 1834 gründete sich der Verein der Sächsischen Altertumsfreunde mit dem Ziel der
Beide Vereine schlossen sich im Februar 1837 zusammen, ab März 1837 führten sie den gemeinsamen Namen Königlich Sächsischer Altertumsverein. Den Vereinsvorsitz übernahm bis 1902 ein Mitglied der Königsfamilie. Prinz Johann führte den Vorsitz bis 1855, dann folgte ihm Prinz Georg, bis auch dieser 1902 König wurde. Der Königlich Sächsische Altertumsverein wurde 1946 aufgelöst und 1992 als Verein für Sächsische LandesgeschichteWebsite des Vereins für Sächsische Landesgeschichte. (abgerufen am 25. November 2018). in Dresden wiedergegründet. (abgerufen am 25. November 2018).
Erster Entwurf eines Denkmalschutzgesetzes von 1830 Im Jahr 1830 entwarf der Altertumsverein einen Gesetzesentwurf gegen die Entfernung beziehungsweise die willkürliche Zerstörung bestehender Altertümer. Dieser Entwurf orientierte sich an der hessischen Verordnung vom 22. Januar 1818 (Allerhöchste Verordnung des Großherzogs Ludwig I. von Hessen-Darmstadt).Fritz-Rudolf Herrmann: Zur Geschichte der Archäologischen Denkmalpflege in Hessen.Gabriele Dolff-Bonekämper: Die Entdeckung des Mittelalters: Studien zur Geschichte der Denkmalerfassung und des Denkmalschutzes in Hessen-Kassel bzw. Kurhessen im 18. und 19. Jahrhundert. Darmstadt und Marburg: Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen; 1985. (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte; Bd. 61). (Überarbeitete Fassung der Diss. Phil. Marburg 1983). ISBN 3-88443-149-8. Wie diese Verordnung sah er auch ein Enteignungsrecht vor. Jedoch sollten im Gegensatz zu Hessen auch private Denkmale geschützt werden können. Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde sollte an dem Objekt keine Veränderung mehr vorgenommen werden können, auch keine „Verschönerung“.
Der Entwurf wurde zusammen mit einer Denkschrift durch den Verein und Prinz Johann im März 1830 dem König überreicht. Bereits im April erhob die Regierung Bedenken gegen die Beschränkung des Eigentumsrechts. Die Umsetzung des Gesetzesentwurfs wurde in der Folge abgelehnt.
Verordnung zur Erstellung des „Inventars der Bau- und Kunstdenkmäler“, 1881 Der Altertumsverein begann im 19. Jahrhundert mit der Fundamentalinventarisation von sächsischen Altertümern, bis diese Aufgabe nach seiner Gründung 1894 von der Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler übernommen wurde. Vorher jedoch übertrug das Innenministerium im März 1881 dem Verein auf dem Verordnungswege die Aufgabe der Erstellung des Inventars der Bau- und Kunstdenkmäler von Pirna als Musterinventar der folgenden Inventarisation (für die Amtshauptmannschaft Pirna, 1882Digitalisat).
mini|Cornelius Gurlitt als Rektor der TH Dresden 1905 in seinem Arbeitszimmer Der Architekt und Kunsthistoriker Richard Steche (1837–1893), ab 1878 zweiter Direktor des Altertumsvereins, verfasste die ersten 15 Bände der Beschreibenden Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. Nach Steches Tod übernahm Cornelius Gurlitt (1850–1938) diese Aufgabe, wofür er auch als außerordentlicher Professor die Professur für Geschichte der technischen Künste an der drei Jahre zuvor gegründeten Königlich Sächsischen Technischen Hochschule in Dresden übernahm. Gurlitt schuf bis 1923 die folgenden Bände bis zur Nummer 41. Die Aufnahme von Objekten in dieses Inventar hatte jedoch keinen amtlichen Denkmalschutz zur Folge wie in Frankreich (Monument historique), es diente lediglich als Grundlage zur Beurteilung einer möglichen Schutzwürdigkeit und war als Hinweis an die Besitzer oder Verwalter der betreffenden Objekte gedacht.
Gründung der „Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler“, 1894 Im Juni 1894 wurde per Verordnung die Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler gegründet. Die lediglich beratende und mit keinerlei rechtlicher Macht versehene Kommission bestand aus fünf Mitgliedern: den Vorsitz führte ein Rat des Innenministeriums. Dazu kamen zwei von dem evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium benannte Mitglieder, ein Mitglied des Sächsischen Altertumsvereins und der benannte Inventarisator, also Cornelius Gurlitt.
Diese Kommission besaß nicht einmal das einstweilige Einspruchsrecht gegen Veränderung, Veräußerung oder sogar Abbruch von Denkmalen, wie andere Länder sie ihren Konservatoren zugestanden. Lediglich das Bauordnungsrecht und das allgemeine Polizeirecht waren in Sachsen anwendbar. Als auch die Anwendung dieser Rechtsmittel durch Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entscheidend eingeschränkt wurden, sah sich der sächsische Gesetzgeber zum Handeln gezwungen.
Vorher jedoch geschahen noch zwei den Denkmalschutz beeinflussende Ereignisse:
Im Jahr 1899 hatte der Kunsthistoriker Georg Dehio die Idee zu einem Handbuch der deutschen Denkmäler als Schnellinventarisation. Er verfasste ein „Programm zu einem Handbuche der deutschen Denkmäler“ und stellte es dem 1900 in Dresden tagenden ersten Tag für Denkmalpflege vor. Nach einem positiven Votum dort wurde Dehio durch eine Kommission, bestehend aus Gurlitt, Hugo Loersch und Adolf von Oechelhaeuser, mit der Erstellung eines Handbuchs der deutschen Kunstdenkmäler beauftragt,Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III. dessen erster Band (I: Mitteldeutschland von 1905) auch Sachsen umfasste und mit Mitteln des kaiserlichen Dispositionsfonds gefördert wurde.
Im Jahr 1908 gründeten der Volkskundler und Oberbaurat Karl Schmidt (1853–1922) und der Volkskundler Oskar Seyffert (1862–1940)Die Geschichte des Landesvereins (mit Fotos von Schmidt und Seyffert) den Landesverein Sächsischer Heimatschutz als Nachfolgeorganisation des bereits seit 1903 bestehenden Ausschusses für heimatliche Natur, Kunst und Bauweise. Insbesondere der Landesverein nahm entscheidenden Einfluss auf das entstehende Verunstaltungsgesetz.
„Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land“ (sog. Verunstaltungsgesetz) von 1909 Am 10. März 1909 wurde in Sachsen das erste Denkmalschutzgesetz verabschiedet, das Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land (VuG). Es trat am 15. April 1909 in Kraft und erhielt am 15. September des Jahres eine Ausführungsverordnung.
Gesetzesziel war der Schutz des historischen Bildes von Städten und Ortschaften. Fälle wie die Verschandelung der Albrechtsburg (heute ein geschütztes Kulturgut nach der Haager Konvention), die im Gesetzentwurf explizit als Beispiel aufgeführt war, sollten künftig vermieden werden können. Dabei war ausdrücklich nicht die Durchsetzung eines bestimmten Baustils gemeint, sondern das bestehende
In der Folgezeit haben viele Gemeinden aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes Ortsgesetze geschaffen zum Schutz von Bauten, Straßen oder Plätzen. Oft wurde dies durch einige der 20.000 Mitglieder des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz angeregt, der sich aktiv um die Umsetzung kümmerte. So wurden die sogenannten Albrechtsschlösser in Dresden durch Satzung vom 23. Februar 1912 geschützt, 1915 erging ein Ortsgesetz gegen Verunstaltung des Grundstückes Hoflößnitz, um die weitere Aufteilung des ehemals königlichen Weinguts Hoflößnitz gegen Zersiedlung zu schützen.
Umwandlung der Kommission in das „Königliche Landesamt für Denkmalpflege“, 1917 Zum Oktober 1917 wurde die Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler in das Königliche Landesamt für Denkmalpflege umgewandelt, den Vorläufer des heutigen Landesamts für Denkmalpflege Sachsen. Jedoch erhielt das Landesamt erst einmal auch keine weitergehenden Durchsetzungsmittel als die Kommission.
Weimarer Republik Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und den darauf folgenden Turbulenzen wurde auf Basis des weiterhin geltenden Verunstaltungsgesetzes an der Handlungsfähigkeit zu dessen Durchsetzung gearbeitet. Nach der Reichstagswahl 1920 und noch während der Diskussionen zur Verabschiedung einer neuen sächsischen Verfassung verabschiedete das sächsische Innenministerium am 10. August 1920 eine Verordnung, mit der das Landesamt neu organisiert wurde und ein hauptamtlicher Landesdenkmalpfleger eingesetzt wurde: Walter Bachmann (1883–1958) bekam diese Aufgabe übertragen, die er bereits seit September 1919 ausübte und bis zum Ende Januar 1949 innehaben sollte.
Zusammen mit dem Denkmalrat bildete der Landesdenkmalpfleger das Landesamt. Es hatte über Kunstdenkmale zu wachen, die Bevölkerung über deren Bedeutung aufzuklären und an deren Pflege und Instandsetzung mitzuwirken. Dazu hatte es auch die weitere Inventarisierung zu betreiben, Gutachten zu verfassen und Tätigkeitsberichte zu veröffentlichen. Behördliche Befugnisse zur Durchsetzung der gesetzgeberischen Ziele bekam es jedoch auch nicht.
Im Jahr 1923, nach 41 Jahren, wurde die sächsische Inventarisation mit dem 41. Heft zur Amtshauptmannschaft Meißen-Land fertig.
Entwurf eines „Gesetzes über Denkmal- und Naturschutz“ von 1926