mini|Bildnis eines Einjährigen, Gemälde von Wilhelm Trübner, 1874–75

Einjährig-Freiwillige (EF) waren (zuerst in Preußen eingeführte) Wehrpflichtige mit höherem Schulabschluss (Obersekundareife), die nach freiwilliger Meldung einen Wehrdienst in einem Truppenteil ihrer Wahl als Präsenzdienst ableisteten. Sie konnten so ihre Dienstzeit um zwei Jahre verkürzen und damit einen entscheidenden Vorteil für ihre spätere Karriere erzielen. Nach Abschluss der Grundausbildung konnten sie Offizier der Reserve werden.

Einjährig-Freiwillige, die zwar die Eignung zum Unteroffizier nachgewiesen hatten, aber durch die Offiziersprüfung gefallen waren, beendeten ihre Laufbahn in einem Unteroffiziersdienstgrad. In Ländern wie Preußen galt das auch für jene Selbsteinkleider, die zwar die materiellen Voraussetzungen für ein standesgemäßes Leben als Reserveoffizier erfüllten, jedoch als sozial nicht ebenbürtig galten und darum bei der Kooptation bzw. Offizierwahl scheiterten. Dazu zählten in Preußen häufig Juden, Kleingewerbetreibende und eingeschränkt auch Volksschullehrer.

Die Möglichkeit zum Dienst als Freiwilliger in den Jägerdetachements, die sich selbst einkleiden und beköstigen konnten, wurde erstmals aufgrund eines Vorschlags von Gerhard von Scharnhorst im Februar 1813 (Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Preußen) für Besitz- und Bildungsbürger eingeführt. Nach diesem preußischen Vorbild (s. u.) folgte 1868 die Einführung im Heer Österreich-Ungarns, der Armee Bayerns und schließlich nach der deutschen Reichsgründung 1871 im Deutschen Reich. Das Königreich Italien, die Republik Frankreich und das Russische Reich hatten ähnliche Regelungen.

Aus den Reihen der Einjährig-Freiwilligen rekrutiert das österreichische Bundesheer noch heute seine Reserveoffiziere und nutzt diesen Dienst als Möglichkeit, Kandidaten zu überprüfen, ob sie für den Fachhochschulstudiengang „Militärische Führung“ auf der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt geeignet sind.

Preußen und Deutsches Reich mini|hochkant|Bernhard Wilhelm von Bülow als Einjährig-Freiwilliger beim 2. Garde-Dragoner-Regiment in Berlin (1904)

Die provisorischen Regelungen der „Verordnung über die Organisation der Landwehr“ vom 17. März 1813 wurden im „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ vom 3. September 1814Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste in der Gesetzsammlung für die preußischen Staaten 1814 verbindlich festgelegt. Die Ausbildung in den Truppenteilen verlief in den folgenden Jahren jedoch uneinheitlich, so dass 1843 die Vorgaben von höchster Stelle nochmals präzisiert wurden. Instruktion über die Behandlung und Ausbildung der einjährigen Freiwilligen, vom 21. März 1843 Text auf Google Books Der Einjährig-Freiwillige diente (nach den Befreiungskriegen) nur ein Jahr statt der sonst üblichen drei (Kavallerie, reitende Artillerie, Marine) oder zwei Jahre (alle übrigen Truppengattungen), musste sich aber auf eigene Kosten ausrüsten und versorgen. Nach Ableistung des Dienstjahres und zweier Militärübungen wurden die Einjährig-Freiwilligen üblicherweise zu Offizieren des Beurlaubtenstandes (Reserve) weiterbefördert (siehe unten).

Aufgrund des herrschenden Antisemitismus wurden Juden u. a. nicht zur Offiziersprüfung zugelassen oder von den Offizieren ihres Regiments nicht kooptiert. Im Jahr 1911 gab es in Preußen lediglich 21 ältere jüdische Reserveoffiziere, die vor 1885 befördert worden waren.Esther Schwarz: Militarismus im Kaiserreich. In: Ursula Blömer, Detlef Garz (Hrsg.): „Wir hatten ein herrliches Leben …“ Jüdische Kindheit und Jugend im Kaiserreich 1871–1918. BIS-Verlag, Oldenburg 2000, S. 53 ff. Zwischen 1885 und 1914 gelang keinem einzigen jüdischen Anwärter der Aufstieg zum Reserveoffizier. Den meisten ungetauften Juden blieb bis zum Ende des Deutschen Kaiserreichs eine Karriere im höheren Staatsdienst, in der Justiz oder an den Universitäten verschlossen.Barbara Strenge: Juden im preußischen Justizdienst 1812–1918. Der Zugang zu den juristischen Berufen als Indikator der gesellschaftlichen Emanzipation (= Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, Bd. 81; zugl. Berlin, Humboldt-Universität, Dissertation 1993), München [u. a.] 1996, ISBN 3-598-23225-X, S. 319 f. Ein bekanntes Beispiel der Verweigerung der Offiziersprüfung ist der spätere Reichsaußenminister Walther Rathenau.

Die Österreichisch-Ungarische Monarchie und das Königreich Bayern übernahmen 1868 das Institut des Einjährig-Freiwilligen nach dem Muster der Königlich Preußischen Armee. Unter dem Eindruck der Einigungskriege orientierten sich Frankreich und Italien sowie eine Reihe weiterer europäischer Staaten ebenfalls an diesem Modell. Nach dem Ende des Norddeutschen Bundes wurde im deutschen Kaiserreich der Einjährig-Freiwilligen-Dienst vom Deutschen Heer übernommen.

Voraussetzungen mini|„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“ (Mittlere Reife) aus dem Jahr 1893 mit Unterschrift von Konrad Duden mini|Aufruf zur Bewerbung mit Stichtag 1. Februar 1906 (Zeitungsanzeige)

Unabdingbare Voraussetzung war, dass der Anwärter die mittlere Reife (Sekundarreife) an einem Gymnasium oder (seit 1897) einer (kaufmännischen) Mittelschule erworben hatte.B. Kirchgässner: Die Gründung der Handelshochschulen Frankfurt und Mannheim als Leistung des Besitz- und Bildungsbürgertums. In: Stadt und Hochschule im 19. und 20. Jahrhundert. Hrsg. von E. Maschke, J. Sydow. Sigmaringen 1979 ( = Stadt in der Geschichte. Bd. 5.), S. 123 — 139, hier S. 127. Aus diesem Grund wurde die Mittlere Reife lange Zeit auch als „das Einjährige“ bezeichnet. Gymnasiasten konnten sich die besagte Qualifikation quasi „ersitzen“, indem sie in die nächsthöhere Klassenstufe (die Obersekunda) versetzt wurden. Nicht-Gymnasiasten mussten indes meist ein gesondertes Examen bestehen. Manfred Messerschmidt: Schulpolitik des Militärs. In: Bildungspolitik in Preußen zur Zeit des Kaiserreichs. Hrsg. von P. Baumgart. Stuttgart 1980 ( = Preußen in der Geschichte. Bd. 1.), S. 242–255, hier S. 251 Eine entsprechende Prüfung konnte auch vor einer militärischen Kommission abgelegt werden.

Der Einjährig-Freiwillige musste im Frieden Unterbringung und Ausrüstung selbst bestreiten, so dass als Einjährig-Freiwillige nur Söhne aus vergleichsweise wohlhabenden Familien in Frage kamen. Für die einjährige Dienstzeit waren etwa in den 1890er Jahren je nach Waffengattung mindestens Kosten in Höhe von 2000 bis 3600 Mark aufzubringen, wobei 2000 Mark etwa dem Jahreseinkommen eines Volksschullehrers entsprachen.Hartmut John: Das Reserveoffizierkorps im Deutschen Kaiserreich 1890-1914. Ein sozialgeschichtlicher Beitrag zur Untersuchung der gesellschaftlichen Militarisierung im Wilhelminischen Deutschland. Frankfurt/M.-New York 1981, S. 56; zitiert nach: Lothar Mertens: Bildungsprivileg und Militärdienst im Kaiserreich. Die gesellschaftliche Bedeutung des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes für das deutsche Bildungsbürgertum. In: Bildung und Erziehung Jg. 43 (1990), S. 217—228, hier S. 223f. Bei berittenen Truppengattungen waren die Kosten am höchsten. Da die Einjährigen freien Zugang zum Offizierskasino hatten, waren aber auch wesentlich höhere Beträge möglich. Das Datum des Dienstantritts sowie die Truppengattung waren frei wählbar. Allerdings erlosch das Recht zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst im Regelfall dann, wenn sich der Berechtigte bis zum Jahr der Vollendung seines 23. Lebensjahres nicht zum Dienstantritt gemeldet hatte (§ 14 Abs. 1 Reichsmilitärgesetz).

Finanziell mittellose Einjährig-Freiwillige, die durch außerordentlich gute Schulleistungen hervorstachen, konnten auf Antrag ausnahmsweise auf Staatskosten bekleidet und verpflegt werden. Inoffiziell auch „Königsfreiwillige“ oder „Königseinjährige“ genannt, durften sie dann jedoch nur bei den Fußtruppen Dienst leisten.Herwig Blankertz: Bildung im Zeitalter der großen Industrie. Pädagogik, Schule und Berufsausbildung im 19. Jahrhundert. Hannover, Berlin, Darmstadt, Dortmund 1969, S. 109, Anm. 60

Die Berechtigung zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger wurde nach der deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 1901 durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hatte durch Schulzeugnisse oder Prüfung zu erfolgen. Diejenigen Unterrichtseinrichtungen, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen konnten, wurden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert. Sie unterschieden sich in solche, bei denen der einjährige erfolgreiche Besuch der Sekunda (zweitletzte Klasse) genügte (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen erster Ordnung) der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima (letzte Klasse) nötig war (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung) das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wurde (höhere Bürgerschulen, Industrie- und Handelsschulen, Volksschullehrer-Seminare, auch höhere Privatlehranstalten) besondere Bedingungen (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten) festgesetzt waren.

Junge Leute, die sich in einem Zweig der Wissenschaften oder der Kunst oder in einer anderen der Gesellschaft zugute kommenden Tätigkeit auszeichneten, ferner kunstfertige oder mechanische Arbeiter, die Hervorragendes leisteten, sowie zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen durften vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden. Sie hatten sich lediglich einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterziehen, um das sogenannte „Künstler-Einjährige“ zu erlangen.vgl.

Nach dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 verloren Einjährig-Freiwillige, die während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft wurden, die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. mini|hochkant|Berechtigungsschein

Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Einjährig-Freiwilliger erwerben wollte, hatte sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig gewesen wäre. Der Meldung waren beizufügen: das Geburtszeugnis eine Erklärung des Vaters oder Vormunds über die Bereitwilligkeit, den Einjährig-Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu kleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähigkeit hierzu war obrigkeitlich zu bescheinigen ein Unbescholtenheitszeugnis (Führungszeugnis)

Zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung waren entweder die entsprechenden Schulzeugnisse beizufügen, oder zu erwähnen, dass diese nachfolgen würden (in diesem Falle blieb Zeit bis zum 1. April) oder es war in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei zwei Fremdsprachen (Lateinisch, Griechisch, Englisch, Französisch) anzugeben waren, in denen der sich Meldende geprüft sein wollte.

Den Einjährig-Freiwilligen stand die Wahl der Waffengattung sowie des Truppenteils frei. Seit dem 1. Oktober 1903 wurden auch bei den Maschinengewehrabteilungen Einjährig-Freiwillige aufgenommen. Der Diensteintritt fand üblicherweise am 1. Oktober statt, beim Train am 1. November, bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Truppenteilen am 1. April.

Einjährig-Freiwillige, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas hatten, durften auf ihren eigenen Wunsch hin zur Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.

Sonderfall Volksschullehrer