Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. Sie wurde zum 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst.Deutscher Bundestag abgerufen am 23. Juni 2020.

Der Verordnungsgeber schrieb darin auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor. Die EnEV galt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude, während andere ausgenommen waren.ENEV-online.com, § 1 Abs. 3 Ausnahmen, abgerufen am 12. November 2015.

Hintergrund Die Energieeinsparverordnung stellte ein Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Stand 9. April 2014. Abgerufen am 26. März 2015.Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Abgerufen am 26. März 2015. Die EnEV sollte „dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden“. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) § 1 Zweck und Anwendungsbereich. Abgerufen am 26. März 2015.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Berlin, 29. April 2014. Abgerufen am 26. März 2015.

Geschichte Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen.Energieeinsparverordnung (EnEV). Website der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. Abgerufen am 10. Oktober 2014.

Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004.EnEV 2009 – Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?. Website des Instituts für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien. Abgerufen am 10. Oktober 2014. Zur Umsetzung der über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde eine Neufassung erstellt, die ab dem 1. Oktober 2007 gültig war.

Die letzte große Novelle aus 2013 setzt die über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) und die zur Energieeffizienz mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 um. Die neue Fassung der EnEV wurde im November 2013 verkündet (selten auch EnEV 2013 genannt). Große Teile der Verordnung galten ab dem 1. Mai 2014. Die Verordnung wird daher häufig auch EnEV 2014 genannt. Die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Anforderungsänderungen werden gelegentlich unter dem Begriff EnEV 2016 oder EnEV 2014 mit Änderungen ab 2016 beschrieben. Es handelt sich jedoch in allen drei Fällen um dieselbe Version der Verordnung aus dem Jahr 2013.

Prinzipien der EnEV Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht: Zum einen wurden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch war nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie relevant. Zum anderen wurde dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung fanden. Damit kommt sie einer Ökobilanz deutlich näher.

Dieser erweiterte Rahmen ermöglichte es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten war ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust.

Die EnEV stellte erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglichte die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

Geltungsbereich Die Verordnung galt in Deutschland für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden) für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten sollen, wurden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Die EnEV galt nicht für: Gebäude die ohne Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen unterirdische Bauwerke Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser etc.) Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen. Gebäude, die nicht unter die oben genannten Parameter fallen, z. B. wenn sie weniger als 4 Monate pro Jahr beheizt werden Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden

Ausnahmen von den Regelungen waren für Baudenkmäler möglich. EnEV

Berechnungsverfahren der EnEV Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden musste, hing u. a. davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden sollte.

Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) war die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen. Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 m³) galten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren. Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes war bei Neubauten grundsätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten oder der Übertemperatur-Gradstunden nachzuweisen. Für Änderungen im Bestand (Altbauten) waren – je nach Umfang der Maßnahmen – entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder der Jahres-Primärenergiebedarf des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren); er durfte um bis zu 40 % über dem Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes liegen. Bei Erweiterungen der beheizten Nutzfläche um mehr als 50 m² und dem Einbau einer neuen Heizungsanlage galten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Die EnEV enthielt hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit indirekt Bestandteil der EnEV wurden. Dadurch wurde sichergestellt, dass sich durch die Veränderung einer Norm nicht automatisch auch das Anforderungsniveau der EnEV änderte.

Da die Berechnungsverfahren der EnEV seit der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 heute auf ein mehrere hundert Seiten starkes Normenwerk für die Bewertungsmethoden angewachsen waren, wurde die EnEV-easy-Methode entwickelt. Diese sollte helfen, die Komplexität der Regelwerke zu reduzieren und trotzdem EnEV und EEWärmeG einzuhalten.

Primärenergiebedarf Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude und der Verteilung, Speicherung im Gebäude anfallen.

In Deutschland beschreibt die EnEV den Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden wie folgt durch die Anlagenaufwandszahl , den Heizwärmebedarf und den Trinkwasserwärmebedarf :

In die Anlagenaufwandszahl fließt unter anderem der Primärenergiefaktor ein.

Analog dazu ergibt sich der Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäudenutzfläche pro Jahr Qp" (meist in kWh/(m²·a) angegeben).

Endenergiebedarf Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benötigt wird. Wie groß diese Energiemenge tatsächlich ist, hängt von den Lebensgewohnheiten der Gebäudebenutzer und den jeweiligen örtlichen Klimaverhältnissen ab. Rückschlüsse auf die energietechnischen Qualitäten eines Gebäudes sind auch anhand des dokumentierten Strom-, Öl-, Gas-, Holz- oder Kohleverbrauchs möglich.

Den Zusammenhang zwischen Primärenergiebedarf , Endenergiebedarf , Primärenergiefaktor und Umrechnungsfaktor für Endenergie beschreibt die EnEV wie folgt:

Der Umrechnungsfaktor beinhaltet das Verhältnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe.

Heizwärmebedarf / Trinkwasserwärmebedarf Der Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper an einen beheizten Raum abgegeben wird. Für neugebaute Häuser wird laut der Energieeinsparverordnung der Niedrigenergiehaus-Standard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf von 40–70 kWh/(m²·a) gefordert.

Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/(m²·a) angesetzt. Dies entspricht einem Bedarf von 23 l/Person/Tag. Bezugsgröße für die Fläche ist dabei nicht die Wohnfläche, sondern die Gebäudenutzfläche.

Die EnEV 2007 Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. Die Neufassung trat am 1. Oktober 2007 in Kraft. Viele Regelungen der bisherigen Verordnung wurden unverändert übernommen; nur einige in Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen blieben unverändert bestehen.

Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:

Anforderungen an Nichtwohngebäude Verfahren zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes Energetische Inspektion von Klimaanlagen Energieausweise für bestehende Gebäude

Die EnEV 2009 Die Verordnung in der Fassung des der Verordnung vom 29. April 2009 wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung wurden die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel war es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Ab 2012 sollten in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verschärft werden.