Das „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, - Lüth. ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik. Es beschäftigt sich mit dem Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit und hebt dessen Bedeutung als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“. hervor. Zudem konstituiert es eine „objektive Wertordnung“ als konstitutiven Bestandteil der deutschen Verfassung.
Sachverhalt mini|Veit Harlan (links) mit Eugen Klöpfer während des Harlan-Prozesses in Hamburg 1949 Der Hamburger Senatsdirektor und Leiter des Presseamtes Erich Lüth hatte über die Presse dazu aufgerufen, den unter der Regie von Veit Harlan entstandenen Spielfilm Unsterbliche Geliebte, gedreht nach der Novelle Aquis submersus von Theodor Storm, zu boykottieren. Harlan war in der Zeit des Nationalsozialismus als Regisseur des antisemitischen Films Jud Süß bekannt geworden. Sein neuer Film sollte bei der „Woche des deutschen Films“ gezeigt werden. Dies hatte Lüth bei deren Eröffnung am 20. September 1950 als Vorsitzender des Hamburger Presseklubs scharf kritisiert: Der Regisseur von „Jud Süß“ sei am wenigsten geeignet, den im Nationalsozialismus verwirkten moralischen Ruf des deutschen Films wiederherzustellen.
Die Domnick-Film-Produktion-GmbH, die den umstrittenen Regisseur beschäftigte, forderte Lüth daraufhin zu einer Klarstellung auf. In einem öffentlichen Antwortbrief weitete er seine Vorwürfe aus und bezeichnete Harlan als „Nazifilm-Regisseur Nr. 1“, der mit „Jud Süß“ einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis gewesen sei. Es sei daher nicht nur das „Recht anständiger Deutscher“, sondern sogar ihre Pflicht, sich im „Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten“.
Die Produktionsfirma und die Herzog-Film-GmbH, die den Harlan-Film bundesweit verlieh, erwirkten daraufhin beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Lüth. Das Oberlandesgericht wies die Berufung Lüths dagegen zurück. Das Landgericht bestätigte später mit einem Urteil in der Hauptsache die vorläufige Entscheidung gegen Lüth.
Ihm wurde verboten, „die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film nicht in ihr Programm aufzunehmen und das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen“. Das Landgericht sah in seinem Aufruf eine sittenwidrige Aufforderung zum Boykott mit dem Ziel, ein Wiederauftreten Harlans „als Schöpfer repräsentativer Filme“ zu verhindern. Harlan sei in dem wegen seiner Beteiligung an dem Film „Jud Süß“ gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden und unterliege aufgrund der Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren in der Ausübung seines Berufes keinen Beschränkungen. Die persönliche Meinung Lüths über Harlan spiele hier keine Rolle. Er habe jedoch die Öffentlichkeit aufgefordert, durch ein bestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen. Dies sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und daher durch eine Unterlassungsverfügung zu unterbinden.
Gegen diese Entscheidung in der Hauptsache wandte sich Lüth mit seiner Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Er machte geltend, in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt worden zu sein.
Das BVerfG gab schließlich Lüths Verfassungsbeschwerde statt.
Zusammenfassung des Urteils Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht (Mittelbare Drittwirkung) Der erste Senat des BVerfG ging zunächst der Frage nach, inwieweit Grundrechte auch Schutzrechte im Verhältnis von Bürger zu Bürger sein können. Während die Grundrechte im Grundsatz auf den Schutz des Einzelnen gegen den Staat ausgerichtet sind, ging es im vorliegenden Fall um das Privatrecht, nämlich um einen Unterlassungsanspruch ( BGB) von Privatpersonen (Filmproduzent und Filmverleiher), gegen den sich ein Privatmann (Lüth) wehrte. Diese Frage war der Kern des Verfahrens.
Das BVerfG betonte hier, dass es das Grundgesetz als ein „Wertesystem“ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten, welches an Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Richtlinien und Impulse aussende. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht. Einbruchstellen für die darin enthaltene Wertung seien die wertausfüllungsfähigen und -bedürftigen Begriffe und Generalklauseln des Privatrechts, bei dessen Auslegung die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte Geltung finden müsse, sogenannte „mittelbare Drittwirkung“. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zum so verstandenen Wertesystem stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden. Aus Abs. 3 GG folgt dabei, dass neben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt auch die Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden ist.
Rückblick: Streitstand bis zum Lüth-Urteil Die vom BVerfG vertretene Theorie der „mittelbaren Drittwirkung“Drittwirkung der Grundrechte In: Das Rechtslexikon der Bundeszentrale für politische Bildung war bis dahin umstritten. So wurde eine Zeit lang vom Bundesarbeitsgericht (BAG) die hauptsächlich auf Hans Carl Nipperdey zurückgehende Theorie der „unmittelbaren Drittwirkung“ vertreten. Hierfür führte das BAG eine teleologische Begründung an: Die Grundrechte sollen den Bürger gegenüber ungerechtfertigten Beschränkungen schützen und so deren Freiheit sichern. Eine Beschränkung der Freiheit ist immer dann zu befürchten, wenn zwischen zwei Parteien ein Machtungleichgewicht vorliegt, wie es auch zwischen dem Bürger und dem Staat besteht. Aufgrund wirtschaftlicher Macht kann ein solches Ungleichgewicht auch im Bürger-Bürger Verhältnis auftreten. Hier wirken die Grundrechte dann unmittelbar. Dies hatte zur Folge, dass die Grundrechte im rechtsgeschäftlichen Bereich des Privatrechts als Verbotsgesetze und im deliktischen Bereich als absolute Rechte bzw. Schutznormen wirken sollten. Dadurch sollte den Grundrechten die Bedeutung objektiver Ordnungsgrundsätze beigemessen werden. Kritisiert wurde diese Ansicht jedoch nicht nur aus systematischen Gesichtspunkten, sondern ganz entscheidend mit dem Argument, dass ihre Reichweite mit der Privatautonomie als Ausfluss der Handlungsfreiheit aus Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.
Das BVerfG selbst geht in seinem Urteil, soweit ersichtlich, auf den Streitstand nicht ein, sondern bezieht lediglich eindeutige Stellung zur Theorie der „mittelbaren Drittwirkung“. Für diese Rechtsauffassung spreche insbesondere, dass sie auf der einen Seite der Privatautonomie Rechnung trage, zum anderen vermöge sie die in der Verfassung angelegte Grundordnung in dem Maße zur Geltung zu bringen, die in einer Gesellschaft angezeigt sei, deren Bürger sich nunmehr in ihrer Freiheit nicht nur durch den Staat, sondern auch durch soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Kräfte bedroht sehen.
Aufgrund der eindeutigen und gefestigten Position des BVerfG dürfte der Streitstand nunmehr von dogmatischer statt tatsächlicher Bedeutung sein.
Wechselwirkung zwischen Freiheitsrecht und seinen Schranken Ein weiteres Grundsatzproblem der Entscheidung war die Frage, wie sich die grundgesetzlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit ( Abs. 1 GG) zu den Schranken des Freiheitsrechts ( Abs. 2 GG) verhalte. Die Meinungsfreiheit kann danach durch allgemeine Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden.
Zur Schranke der allgemeinen Gesetze Lange Zeit war nicht entschieden, was unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist. Teilweise wurde nach der Sonderrechtslehre ein Gesetz dann nicht als allgemein gesehen, wenn es eine Meinung an sich aufgrund ihrer geistigen Wirkung und Zielrichtung verboten hat. Demgegenüber sollte nach der Abwägungslehre ein allgemeines Gesetz dann vorliegen, wenn es dem Schutz eines gegenüber der Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgutes diente. Das BVerfG kombinierte in seiner Entscheidung beide Theorien, wobei es im Zweifel heutzutage der Abwägungslehre folgt, da dadurch eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung getroffen werden könne.
Bei der „vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung“ ( BGB) handelt es sich um ein solches „allgemeines Gesetz“. Es konnte somit als Schranke für die Meinungsfreiheit betrachtet werden. Nicht entschieden wurde, ob beim Verhalten Lüths vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorlag.
Wechselwirkungslehre Der erste Senat des BVerfG betonte allerdings, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ sei. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei dieses Recht schlechthin konstitutiv, denn es ermögliche erst die ständige geistige Auseinandersetzung. Es sei in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.
Deshalb dürfe aus dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Abs. 2 GG nicht geschlossen werden, dass der Geltungsanspruch der Meinungsfreiheit schon von vornherein auf den Bereich beschränkt wäre, den ihm die einfachen Gerichte nach Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze belassen. Die allgemeinen Gesetze müssten vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden. Sein besonderer Wertgehalt, nämlich die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, müsse gewahrt bleiben. Es finde daher eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die „allgemeinen Gesetze“ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
Keine Superrevisionsinstanz Im Lüth-Urteil stellte das BVerfG weiterhin fest, dass es keine Superrevisionsinstanz darstelle. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliege ebenso den ordentlichen Gerichten wie die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Das BVerfG prüfe das Urteil nur auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts oder des Willkürverbots. Der Fehler müsse demnach gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten, in einer fehlerhaften Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder in einem Missverhältnis zwischen dem Auslegungsergebnis und der vom Grundrecht aufgerichteten Wertordnung bestehen.
Einzelfallprüfung Ausgehend von dieser grundsätzlichen Festlegung prüfte das BVerfG die Unterlassungsverfügung gegen Lüth im Lichte der geforderten „Wechselwirkung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz“. Hierbei nahm es Lüths Motive in den Blick, aber auch den von ihm verfolgten Zweck. Es sei zu prüfen, ob er bei der Verfolgung seiner Ziele verhältnismäßig vorgegangen sei.