Die in ff. InsO geregelte Insolvenzanfechtung bezeichnet ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts. Es ermöglicht dem Insolvenzverwalter – oder im Fall der Anordnung der Eigenverwaltung dem Sachwalter ( InsO) – die Rückabwicklung von Rechtshandlungen, die der Schuldner im Vorfeld des Verfahrens vorgenommen hat. Bei den betreffenden Rechtshandlungen kann es sich um Vermögensverschiebungen, aber auch um Deckungsgeschäfte handeln. Durch die Insolvenzanfechtung werden der Insolvenzmasse neben dem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners die bereits zuvor anfechtbar dem Vermögen entzogenen Werte wieder zurückgeführt, damit sie im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger ausgeschüttet werden können.
Ein Insolvenzverwalter kann einen Vermögenswert im Wege der Anfechtung zurückfordern, wenn der Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung eine Rechtshandlung vorgenommen hat, welche die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt. Weiterhin muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, der es rechtfertigt, die vom Schuldner erbrachte Leistung vom Anfechtungsgegner zurückzufordern und hierdurch die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs zu beeinträchtigen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände an Dritte verschenkt. Der Beschenkte ist weniger schutzwürdig als die Gesamtheit der Gläubiger, die infolge der Schenkung zunächst nicht auf den Vermögensgegenstand zurückgreifen können, da er für seinen Erwerb keine eigene Leistung erbringen musste.
Die Insolvenzanfechtung beruht in vielen anderen Rechtsordnungen auf ähnlichen Erwägungen wie in Deutschland. Daher sehen diese vergleichbare Voraussetzungen vor. Mit der Insolvenzanfechtung verwandt ist die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Entsprechende Regelungen sehen beispielsweise Deutschland mit dem Anfechtungsgesetz und Österreich mit der Anfechtungsordnung vor. Antiker Vorfahre der Anfechtung von Rechtshandlungen ist die römisch-rechtliche Paulianische Anfechtungsklage, die actio Pauliana.
Funktion der Insolvenzanfechtung Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners die Insolvenzmasse gebildet. Zur Ermittlung der Insolvenzmasse wird häufig spezielle Software benutzt, die aus vorhandenen Buchhaltungsdaten den zur Verfügung stehenden Betrag ermittelt. c't 13/2019, S. 152ff. Durch diesen Betrag sollen die Forderungen der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger des Schuldners möglichst vollständig erfüllt werden.
In die Insolvenzmasse werden die Vermögensgegenstände des Schuldners einbezogen, über die er im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verfügt. Keine Massebestandteile werden daher solche Gegenstände, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung auf Dritte übertragen hat. Bei solchen Rechtsübertragungen besteht die Gefahr, dass sich einzelne Gläubiger des Schuldners vorweg befriedigen, indem sie den Schuldner unter Druck setzen, etwa indem sie mit der Stellung eines Insolvenzantrags drohen, falls er ihre Forderungen nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass im Insolvenzverfahren eine geringere Masse zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht, als es nach der Rechtsordnung geboten wäre. Die Begünstigung einzelner Gläubiger zulasten der übrigen kollidiert mit dem in Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) normierten Prinzip der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Dieses findet Niederschlag unter anderem im Verfügungsverbot des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung ( InsO) sowie dem Verbot der Einzelzwangsvollstreckung für die Gläubiger ( InsO). Ein weiteres Risiko im Vorfeld von Insolvenzen besteht darin, dass der Schuldner Vermögensgegenstände vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger verbirgt, etwa indem er sie auf Nahestehende überträgt.Peter de Bra: § 129 Rn. 3. In: Heribert Hirte, Christine Ede: Vor § 129 Rn. 1. In: Karsten Schmidt: Vor § 129 Rn. 1. In:
Um die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger vor dieser Gefahr zu schützen, erlaubt das Gesetz, unter bestimmten Umständen Rechtshandlungen für unwirksam zu erklären. Infolgedessen kann ein Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse für die Gläubiger verwaltet, von begünstigten Dritten Vorteile herausverlangen und in die Insolvenzmasse überführen.Heribert Hirte, Christine Ede: Vor § 129 Rn. 1. In: Karsten Schmidt: Vor § 129 Rn. 1. In:
Entstehungsgeschichte Konkursanfechtung Unmittelbarer Vorgänger der Insolvenzanfechtung ist die Konkursanfechtung, die in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Konkursordnung (KO) normiert war. Die früheren Regelungen wurden in der Rechtswissenschaft oft für ihre mangelnde Effektivität kritisiert.Wolfram Henckel: Die Gläubigeranfechtung – ein taugliches Mittel zur Beseitigung von Verkürzungen der Konkursmasse? In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 1982, S. 391. Roland Pfefferle: Zur Reform der Konkursanfechtung und der Rückschlagsperre. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 1984, S. 147 (150). Daher bemühte sich der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des deutschen Insolvenzrechts darum, dass die Verwalter Rückforderungsansprüche nach erfolgter Insolvenzanfechtung leichter geltend machen können. Hierzu senkte er beispielsweise die Anforderungen an die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, welche die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligten. Ebenfalls verlängerte er die Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können.Heribert Hirte, Christine Ede: Vor § 129 Rn. 4–7. In:
Etablierung der Insolvenzanfechtung als zentrales Handlungsinstrument für Verwalter Die Insolvenzanfechtung ist als wesentliches Handlungsinstrument von Insolvenzverwaltern zur Vermehrung der Insolvenzmasse von großer praktischer Bedeutung. Zur Ermittlung von Anfechtungstatbeständen nutzen Verwalter oft Software, mit deren Hilfe wichtige Daten des Schuldners untersucht werden, etwa IDEA für die Buchhaltungsanalyse oder INVEP In: ZInsO, Ausgabe 03/2017. für die Buchhaltungs-, Mail- und Dokumentenanalyse. Dieses Bestreben der Insolvenzverwalter fördert die Rechtsprechung maßgeblich, indem sie die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung zum Schutz der Gläubiger teilweise äußerst weit auslegt. Hiermit zwangsläufig verbunden ist eine Gefährdung der Rechtssicherheit, da Gläubiger unter Umständen für bis zu zehn Jahre Gefahr laufen, von einem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung einer Leistung aufgefordert zu werden. Große Bedeutung gewann durch die Rechtsprechung der vom Gesetzgeber als Ausnahmetatbestand konzipierte Anfechtungsgrund des InsO, der aufgrund seiner besonders offenen Formulierung großen Spielraum in seiner Anwendung lässt, dadurch allerdings auch mit besonders großer Rechtsunsicherheit für den Geschäftsverkehr verbunden ist.Heribert Hirte, Christine Ede: Vor § 129, Rn. 9–9a. In: Reinhard Willemsen, Christiane Kühn: Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen - Ende gut alles gut? In: Betriebs-Berater, 2017, S. 649. Martin Henssler, David Markworth: Praktische Probleme der Anwendung des § 133 I 1 InsO. In: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht, 2016, S. 986. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Rechtslage der Insolvenzanfechtung insbesondere in Rechtswissenschaft und Wirtschaft kontrovers diskutiert.Lutz Paschen: Reform der Vorsatzanfechtung – die Wirtschaft bleibt bei der Forderung nach einer gesetzgeberischen Korrektur. In: Zeitschrift für Insolvenzrecht, 2014, S. 2485. Gravenbrucher Kreis: Vorschlag des Gravenbrucher Kreises zur Reform des Anfechtungsrechts. In: Zeitschrift für Insolvenzrecht, 2014, S. 1704. Reinhard Bork: Anfechtung als Kernstück der Gläubigergleichbehandlung. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2014, S. 797. Nikolaus Schmidt, Ulf Gundlach: Blick ins Insolvenzrecht. In: Deutsches Steuerrecht, 2017, S. 51.
Reform des Anfechtungsrechts zum Schutz des Rechtsverkehrs Große Kritik wurde vor allem an der Anfechtung gegenüber Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern geübt, die an den Schuldner regelmäßig in dessen finanzieller Krise weiter Leistungen erbringen. Obschon sie tatsächlich eine ordnungsgemäße Lieferung oder Leistung an den späteren Insolvenzschuldner erbrachten, verlangen die Insolvenzverwalter oft erhaltene Zahlungen von dem Gläubiger unter Berufung auf § 133 InsO zurück. Nicht wenigen Gläubigern drohte im Fall der Verurteilung zur Zahlung selbst die Insolvenz. Die Insolvenzanfechtung richtet sich häufig ferner gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die für den Schuldner tätig werden. Insbesondere Steuerberatern droht nach gegenwärtiger Rechtsprechung das Risiko, erhaltene Honorare im Fall der Insolvenz ihres Mandanten erstatten zu müssen.Olaf Hiebert: Die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters im Spannungsfeld zur Insolvenzanfechtung von Honoraren – Anmerkung zum Urteil des BGH vom 26.1.2017 – IX ZR 285/14. In: NWB, 2017, S. 1678–1681
Um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Wirksamkeit von Rechtshandlungen zu schützen, reformierte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 5. April 2017 einige Normen des Anfechtungsrechts, wodurch er die Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen einschränkte.Christoph Thole: Das Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2017, S. 117. "Insolvenzanfechtung – quo vadis?" Interview mit Dr. Volker Hees und Markus Freitag zur Reform der Insolvenzanfechtung. Insolvenzblog.de vom 17. Februar 2017 (abgerufen am 21. Juni 2017) Kritiker meinen, dass die Reform die Gläubiger vor Anfechtungen nicht wesentlich besser schützen wird. Olaf Hiebert: Die Reform der Insolvenzanfechtung – Risiko für Gläubiger weiterhin hoch. In: Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung 2017, S. 113–118 Der Schlüssel liege vielmehr in einer sachgerechten Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Gerichte.Robert Buchalik, Olaf Hiebert: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – sachgerechte Beweiswürdigung als Baustein eines interessengerechten Insolvenzanfechtungsrechts. In: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht, 2015, S. 538–542
Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Rechtshandlung oder Unterlassung vor Verfahrenseröffnung Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß Abs. 1 InsO zunächst Rechtshandlungen. Hierunter fallen alle Verhaltensweisen, an das eine Rechtswirkung geknüpft ist. Dies erfasst insbesondere Rechtsgeschäfte, ferner rechtsgeschäftsähnliches Handeln sowie Realakte. Anfechtbar sind folglich beispielsweise die Übereignung von Sachen, die Abtretung von Ansprüchen oder anderen Rechten, die Verpfändung von Sachen oder Rechten beziehungsweise die Belastung von Grundstücken. § 129 InsO bestimmt nicht, welche Person die Rechtshandlung vorgenommen haben muss. Daher unterliegen neben schuldnerischen Handlungen auch Handlungen von Gläubigern oder Dritten der Anfechtung; dies schließt insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner mit ein.. Der Anfechtung unterliegen überdies Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sofern dieser nicht befugt ist, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen. Rolf Leithaus: § 129, Rn. 5. In:
Gemäß Abs. 2 unterliegen ferner bewusste Unterlassungen des Schuldners der Anfechtung.. Christine Ede, Heribert Hirte: § 129 Rn. 119. In: Hierzu zählen etwa die Ablehnung eines Erwerbs und die Nichtunterbrechung einer Verjährungsfrist. Auch eine prozessrechtliche Unterlassung kann angefochten werden, etwa das Nichteinlegen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid ( Abs. 1 ZPO) oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ( ZPO). Hierbei steht gemäß InsO sogar die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht entgegen.