Als Maria-Theresien-Konzession bezeichnet man in Österreich Gewerberechte, die seit der Zeit Maria Theresias bestanden hatten oder für die dies zumindest wegen ihres langen Bestandes behauptetGerald Kohl: Maria Theresien-Konzession an einer Toilette? Eine skurile Wiener Miniatur zur Frage der Realgewerbe. In: Michael Memmer, Josef Pauser: Wiener rechtshistorische Melange. Festschrift 50 Jahre Wiener Rechtsgeschichtliche Gesellschaft. Verlag Österreich, Wien 2026, ISBN 978-3-7046-9844-5. wurde. Sie waren nicht an besondere Ausbildungskriterien geknüpft, ursprünglich auch mit Standorten (Grundstücken, Adressen) verbunden („radiziert“) und privatrechtlich übertragbar. Sie stellten im österreichischen Recht Ausnahmen dar, da dieses spätestens seit 1859 vom Grundsatz der privatrechtlichen Unübertragbarkeit von Gewerberechten ausgeht. Schon 1775 war verboten worden, ein Gewerbe auf ein Haus zurückzuführen (zu radizieren), davon waren nur jene Gewerbe ausgenommen, die am 22. April 1775 schon seit 32 Jahren bestanden hatten, also tatsächlich in die Regierungszeit Maria Theresias (ab 1740) zurückgeführt werden konnten.
Welche Rechte eine „Maria-Theresien-Konzession“ tatsächlich umfasste, ist im Detail unklar, weil es auch „Maria Theresien-Brennrechte“ für die Herstellung und den Vertrieb von alkoholischen Getränken gab und diese Rechte nicht immer genau voneinander unterschieden wurden. Es kam dazu, dass am jeweiligen Standort der Konzession neben einem Gastgewerbe auch ein Handelsgewerbe oder ein Fuhrwerksunternehmen betrieben wurde.
Diese so genannten Realgewerbe, im Falle der Eintragung ins Grundbuch auch radizierte Gewerbe genannt, konnten wie Sachen verkauft, verschenkt, verpfändet und vererbt werden. Die Realgewerbe gehen auf die Zeit zurück, in der die Vergabe von Gewerbeberechtigungen zu den Aufgaben der Grundherrschaft zählte und zu deren Finanzierung beitrug. Beispielsweise diente der Verkauf von Schankrechten an den Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft als Einnahmequelle des Grundherren. Solche quasidinglichen Rechte konnten nur bis zur Gewerbeordnung 1859 neu begründet werden, sie spielten jedoch auch in der Folgezeit eine gewisse, marginale Rolle.
Die Vorstellung, dass es tatsächlich noch Realkonzessionen des Gast- und Schankgewerbes gäbe, die auf Kaiserin Maria Theresia selbst zurückgehen würden, galt schon 1912 als zweifelhaft. Der Kommentar Emil Josef Hellers zur Gewerbeordnung vermerkte bereits damals, „in Wien wenigstens besteht keine Konzession, die nachweisbar auf eine Verleihung durch die genannte Kaiserin zurückgeführt werden kann.“
Mit der Gewerbeordnung 1973 wurden die Realgewerbe endgültig beendet. Sie konnten in persönlich geführte Gewerbe (Personalgewerbe) umgewandelt werden, wenn sie bereits zuletzt mindestens fünf Jahre tatsächlich ausgeübt wurden und die entsprechenden persönlichen Befähigungsnachweise innerhalb von drei Jahren erbracht wurden. Dann hätten die Gewerbebehörden die Grundbuchsgerichte zu verständigen gehabt, auf dass die Eintragung des Gewerbes im Grundbuch gelöscht würde.§ 377 österreichische Gewerbeordnung 1973, galt von 1. Jänner 1977 bis 18. März 1994. Solche Verständigungen stießen im Einzelfall auf die Schwierigkeit, dass in den Unterlagen der Gewerbebehörden, speziell bei dieser Art von Gewerben, keine exakten Grundbuchsdaten vorhanden waren und sich die Inhalte des Grundbuches, natürlich auch die Namen allenfalls Berechtigter, seit der Begründung des jeweiligen Gewerbes vor weit über 100 Jahren grundlegend geändert haben konnten. Das wurde aber 1994 bei der Aufhebung dieser Verständigungspflicht nicht weiter beachtet, weil angenommen wurde, es seien bereits alle Verständigungen erfolgt und durchgeführt worden. Es kann daher auch im 21. Jahrhundert noch vorkommen, dass eine Eintragung über eine Gewerbeberechtigung (die freilich seit Jahrzehnten gegenstandslos ist) in einer Grundbucheintragung vorhanden ist.
Literatur Gerald Kohl: Maria Theresien-Konzession an einer Toilette? Eine skurile Wiener Miniatur zur Frage der Realgewerbe. In: Michael Memmer, Josef Pauser: Wiener rechtshistorische Melange. Festschrift 50 Jahre Wiener Rechtsgeschichtliche Gesellschaft. Verlag Österreich, Wien 2026, ISBN 978-3-7046-9844-5, S. 55–59.
Weblinks Auszug aus dem Kommentar von E. Heller Zu den Realgewerben nach österreichischem Recht
Einzelnachweise
Kategorie:Gewerberecht (Österreich)