mini|Robert Alexy (2017)
Robert Alexy (* 9. September 1945 in Oldenburg i. O.; † 5. September 2026 in Kiel) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Rechtsphilosoph.
Einen Namen machte sich Alexy zunächst – umfassend dargelegt in seiner Habilitationsschrift Theorie der Grundrechte – durch seine von Ronald Dworkin inspirierte Unterscheidung zwischen Regeln und Prinzipien sowie bereits zuvor – in seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation – durch seine von Jürgen Habermas beeinflussten Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts. Darüber hinaus tat sich Alexy als Rechtsphilosoph seit Beginn der 1990er Jahre vor allem auch als Vertreter eines moralische Grundsätze einschließenden Rechtsbegriffs auf Basis der Radbruchschen Formel und somit als Kritiker des Rechtspositivismus hervor.
Unter den Philosophen bildeten vor allem Aristoteles, Immanuel Kant und Gottlob Frege das Fundament seiner wissenschaftlichen Arbeit. Unter den Rechtsphilosophen spielten Hans Kelsen, H. L. A. Hart, Gustav Radbruch und Alf Ross für Alexy eine besondere Rolle. Als wichtige zeitgenössische theoretische Antagonisten, mit denen Alexy im Laufe der Jahre immer wieder rechtsphilosophische Grundlagendebatten führte, sind die Rechtspositivisten Norbert Hoerster sowie Eugenio Bulygin zu nennen.
Alexy vertritt eine „schwache Verbindungsthese“. Dieser zufolge kann zwar nicht „jeder beliebige Inhalt Recht sein“, wie dies beispielsweise der Rechtspositivist Hans Kelsen behauptet.Hans Kelsen: Reine Rechtslehre: Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik., 2. Auflage: Deuticke, Wien 1960, S. 201. Andererseits verliert Alexy zufolge nicht jedes ungerechte Gesetz den Rechtscharakter. Vielmehr sei nur extrem ungerechten Normen der Rechtscharakter abzusprechen.
Leben Geboren wurde Alexy am 9. September 1945 in Oldenburg i.O. Nach dem Abitur leistete Alexy drei Jahre Dienst in der Bundeswehr, das letzte Jahr als Leutnant.Personendarstellung auf den Seiten der Universität Kiel. Im Sommersemester 1968 begann er das Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie an der Georg-August-Universität Göttingen. Seine akademischen Lehrer waren vor allem Günther Patzig im Fach PhilosophieBiographische Informationen zu Prof. Alexy beruhen, soweit nicht anders belegt, auf dieser Quelle: Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825. und der Rechtsphilosoph Ralf Dreier im Fach Rechtswissenschaft.
Nach der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1973 arbeitete Alexy bis 1976 an seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation. Diese wurde mit summa cum laude bewertet und 1978 bei Suhrkamp veröffentlicht. 1982 erhielt er für diese Untersuchung den Preis der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. 1976 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst auf, den er 1978 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschloss. Danach war er bis 1984 Assistent bei Ralf Dreier am Lehrstuhl für Allgemeine Rechtstheorie in Göttingen. 1984 habilitierte er sich an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen für die Fächer Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie. Das Thema seiner Habilitationsschrift lautete Theorie der Grundrechte. Wie bereits seine Dissertation erschien auch Alexys Habilitationsschrift 1986 (ein Jahr nach der Erstveröffentlichung im Nomos Verlag) ebenfalls bei Suhrkamp (stw).
Es folgten Lehrstuhlvertretungen in Regensburg und Kiel. Nach Ablehnung eines Rufes an die Universität Regensburg nahm Alexy 1986 den Ruf an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel an. Im März 1991 lehnte er einen Ruf an die Karl-Franzens-Universität Graz als Nachfolger von Ota Weinberger ab. Im selben Jahr wurde er in die Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften aufgenommen. 1992 erschien sodann sein Buch Begriff und Geltung des Rechts. Von 1994 bis 1998 war Alexy Präsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. 1997 erhielt er einen Ruf an die Georg-August-Universität Göttingen (Nachfolge Ralf Dreiers), den er im Februar 1998 ablehnte. Er war seit 2002 ordentliches Mitglied der Philologisch-Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
Ende September 2013 wurde Alexy pensioniert.Personalmeldungen September 2013 der CAU Kiel vom 7. Oktober 2013 Seine Abschiedsvorlesung fand am 17. Juli 2015 statt.Ein Abschied ohne Abschied von Rechtsphilosoph Robert Alexy vom 17. Juli 2015, Pressemitteilung der CAU anlässlich Alexys Abschiedsvorlesung. 2019 ernannte die Christian-Albrechts-Universität ihn zum Seniorprofessor.CAU Kiel Pressemeldung Nr. 222/2019 vom 10. Juli 2019
Robert Alexy verstarb am 5. September 2026 im Alter von 80 Jahren.
Werk Robert Alexys wissenschaftliche Wirkungsmacht, sowohl in der deutschen Staatsrechtslehre als auch im internationalen rechtswissenschaftlichen Diskurs, wird als außergewöhnlich beschrieben.Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825 hier: S. 824. Alexys rechtswissenschaftliches und rechtsphilosophisches Werk ist in sprachlicher und systematischer Hinsicht dem Klarheitspostulat der analytischen Philosophie verpflichtet und kreist im Wesentlichen um drei Themenschwerpunkte: die theoretische Grundlegung und Analyse der juristischen Argumentation, die allgemeine Struktur von Grund- und Menschenrechten und um den Begriff des Rechts. Die drei Schwerpunkte lassen sich drei entsprechenden Hauptwerken Robert Alexys zuordnen.Matthias Klatt: Robert Alexy’s Philosophy of Law as System. In: Matthias Klatt (Hrsg.): Institutionalized Reason, New York 2012, S. 1–26, S. 2.
Theorie der juristischen Argumentation Hauptthese seiner Dissertation Theorie der juristischen Argumentation ist, dass der juristische Diskurs als Sonderfall des allgemeinen praktischen Diskurses anzusehen sei.Robert Alexy: Theorie der Juristischen Argumentation. Frankfurt a. M. 1983, S. 32 Im ersten Teil der Arbeit stellt Alexy verschiedene Theorien des praktischen Diskurses dar. Erörtert werden unter anderem die sprachphilosophischen Grundlagen von Ludwig Wittgenstein und John Austin und die Konsensustheorie der Wahrheit von Jürgen Habermas. Im zweiten Teil der Arbeit macht Alexy die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die juristische Methodenlehre fruchtbar. Alexy postuliert, dass bei der juristischen Entscheidungsbegründung – zumindest gedanklich – zwischen interner und externer Rechtfertigung zu unterscheiden sei.Robert Alexy: Theorie der Juristischen Argumentation. Frankfurt a. M. 1983, S. 273 ff. Die interne Rechtfertigung entspreche dem Justizsyllogismus, habe also eine deduktive Struktur. Bedingung für die interne Rechtfertigung sei, dass zumindest eine Prämisse eine universelle Norm darstelle, nach Möglichkeit eine gesetzliche Norm sei und es sich um eine widerspruchsfreie Prämissenmenge handele. Die Begründung der Prämissen der internen Rechtfertigung finde in der externen Rechtfertigung statt.
Theorie der Grundrechte Eine allgemeine Theorie der Grundrechte entwickelt Alexy in seiner gleichnamigen Habilitationsschrift. Im Anschluss an die entsprechende Unterscheidung des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin differenziert auch Alexy zwischen zwei Arten von Normen, nämlich zwischen Regeln und Prinzipien. Nach Alexy sind Prinzipien Normen, die gebieten, dass etwas in einem relativ auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert wird. Prinzipien seien Optimierungsgebote. Im Gegensatz dazu seien Regeln solche Normen, die stets nur entweder erfüllt oder nicht erfüllt werden könnten.Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 76. Die Hauptthese von Alexys Habilitationsschrift „Theorie der Grundrechte“ beinhaltet nun, dass Grundrechte weder ausschließlich als Prinzipien, noch ausschließlich als Regeln zu verstehen seien. Für angemessen hält Alexy vielmehr ein „Regel/Prinzipienmodell“ der Grundrechte.Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 117.
Auf Grundlage der Betrachtung der Grundrechte als Normen, die zumindest auch als Prinzipien verstanden werden müssen, also als Optimierungsgebote, ist Alexys Abwägungsgesetz zu verstehen. Dieses spielt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Grundrechten eine entscheidende Rolle. Alexy zufolge besteht zwischen Prinzipientheorie und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein sehr enger Zusammenhang: der Prinzipiencharakter impliziere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dieser wiederum impliziere den Prinzipiencharakter.Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 100 Das Abwägungsgesetz lautet: „Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, desto größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.“Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 146. Daraus folgt wiederum das Kollisionsgesetz: „Die Bedingungen, unter denen das eine Prinzip dem anderen vorgeht, bilden den Tatbestand einer Regel, die die Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips ausspricht.“Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. Frankfurt a. M. 1994, S. 84.
Begriff und Geltung des Rechts Im Buch Begriff und Geltung des Rechts bemüht sich Alexy um die rechtsphilosophische Begründung eines nichtpositivistischen Rechtsbegriffs. Matthias Jestaedt nennt das relative schmale Buch „die gedrängte Summe seines Denkens“.Matthias Jestaedt: Glückwunsch. Robert Alexy 70 Jahre alt. In: Juristenzeitung (JZ) 70 (2015), S. 823–825, S. 824. Er verteidigt in diesem die sogenannte Verbindungsthese, der zufolge der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er moralische Elemente enthält. Hierbei beschränkt Alexy die moralischen Anforderungen an das Recht aus Gründen der begrifflichen Klarheit auf ein Minimum: Recht sind für Alexy – so seine abschließende Definition – somit die ordnungsgemäß gesetzten, im Großen und Ganzen sozial wirksamen und nicht im Sinne der Radbruchschen Formel extrem ungerechten Normen, die zu einem Normensystem gehören, das einen Anspruch auf Richtigkeit erhebt.Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 201. Alexy begründet diese Version der Verbindungsthese mit dem Richtigkeitsargument (siehe hierzu den folgenden Absatz), dem Unrechtsargument (= Argumentation zugunsten der Unerträglichkeitsversion der Radbruchschen Formel) und dem an Ronald Dworkin und Alexys eigener Theorie der Grundrechte anschließenden Prinzipienargument (notwendige moralische Implikationen eines auch aus Prinzipien bestehenden Rechtssystems). Alexys Rechtsbegriff verneint den Rechtscharakter nur für solche Normen, die im Sinne der Radbruchschen Formel extrem ungerecht sind. Lediglich „ungerechte“ Normen, die die Schwelle unerträglichen Unrechts nicht überschreiten, bleiben für Alexy (und für Radbruch) geltendes Recht. Deshalb bezeichnet Alexy die von ihm vertretene Verbindungsthese als eine schwache Verbindungsthese.Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 83 ff.
Das Richtigkeitsargument
Eine Scharnierfunktion in Alexys Argumentation kommt dem Richtigkeitsargument zu. Diesem zufolge erheben sowohl einzelne Rechtsnormen und einzelne rechtliche Entscheidungen als auch Rechtssysteme im Ganzen begriffsnotwendig einen Anspruch auf Richtigkeit. Normensysteme, die diesen Anspruch nicht explizit oder implizit erheben, seien keine Rechtssysteme. Der erste Artikel einer Verfassung könne zum Beispiel nicht lauten: „X ist eine souveräne, föderale und ungerechte Republik.“Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 65. Ebenso wenig dürfe ein Richter ein Urteil folgenden Tenors verkünden: „Der Angeklagte wird, was eine falsche Interpretation des geltenden Rechts ist, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.“Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg und München 1992, S. 68.