Der Betrieb einer Universität im Nationalsozialismus war wesentlich durch personelle und inhaltliche Vorgaben bestimmt. Als wichtiges Ziel galt in der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945), in manchen Fällen bereits lange davor (z. B. Uni Wien),Klaus Taschwer. 2015. Der Deutsche Club. Wien: Czernin. die Beseitigung jüdischer Professoren und Studenten. Die Verwirklichung des Führerprinzips mit „zuverlässigen“ Rektoren an der Spitze sollte das Umsetzen von Regierungszielen der völkischen Gleichschaltung erleichtern.

Der für die Wissenschaft im Großdeutschen Reich und somit auch für die dortigen Universitäten zuständige Reichsminister war Bernhard Rust. Seit dem Anschluss Österreichs waren auch Österreichs Universitäten von den nationalsozialistischen Vorgaben betroffen. Im Zweiten Weltkrieg wurden viele Universitätslehrer und Studenten zum Wehrdienst eingezogen, wodurch der Universitätsbetrieb immer mehr reduziert wurde. Nach dem Ende des Krieges konnten einige jüdische Wissenschaftler zurückkehren, und Professoren, die im Sinne der Entnazifizierung als „belastet“ galten, wurden aus dem Lehrbetrieb entlassen.

Universitäten in der Weimarer Republik Wissenschaft und Politik In der Weimarer Republik gab es im Vergleich zum Kaiserreich zentrale Veränderungen im Hochschulwesen. Der Artikel 142 der Weimarer Verfassung garantierte erstmals die Freiheit von Forschung und Lehre. Innerhalb der Kultusministerien gab es einen teilweisen personellen Wandel. Die Ämter besetzten ab 1918/19 neben Monarchisten auch Parteipolitiker aus allen politischen Spektren. Gleichzeitig blieb das Bildungssystem föderal, und die Universitäten behielten im Wesentlichen ihre bisherige rechtliche Struktur.von Brocke: Kultusministerien und Wissenschaftsverwaltungen. 2002, S. 196 und Tabellen S. 202 ff.

Zur besseren finanziellen Unterstützung von Forschung und Hochschulen wurden in der Weimarer Republik (halb-)staatliche Förderstellen gegründet, zum Beispiel der Humboldt-Verein, der Stiftungsverband für die deutsche Wissenschaft und die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft.Ash: Wissenschaft und Politik als Ressourcen für einander. 2002, S. 38. Diese förderten vorwiegend anwendungsorientierte Projekte. Die zum Teil auf Unabhängigkeit von bestimmten Rohstoffen und Grunderzeugnissen zielende Forschung knüpfte an Autarkiebestrebungen des Ersten Weltkrieges an, die bis zum Zweiten Weltkrieg kontinuierlich fortgesetzt wurden.Szöllösi-Janze: Die institutionelle Umgestaltung der Wissenschaftslandschaft. 2002, S. 69 ff.

Professoren und Studierende in der Weimarer Republik mini|Bundesarchiv Bild 102-00995, Berlin, Feier studentischer Verbindungen

Bei der Professorenschaft handelte es sich um eine kleine Gruppe: Im Jahr 1925 gab es 4862 Lehrkräfte an den Universitäten des Deutschen Reichs und 1829 Lehrkräfte an den technischen Hochschulen. Sie übten jedoch aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Gesellschaft einen hohen Einfluss, insbesondere auf die Studierendenschaft als nachwachsender Elite, aus.Titze: Hochschulen. 1989, S. 209–240.

Mit dem Ende des wilhelminischen Kaiserreichs fürchteten viele Professoren um ihren sozialen Status und das Prestige, falls sich die Räterepublik durchsetzen würde. Einzig deshalb bekannten sich in der Frühphase der Weimarer Republik viele Professoren zur neuen Staatsform. Dies änderte sich jedoch bereits 1919. Von da an standen die meisten Professoren der Republik distanziert und kritisch, teilweise feindselig und überheblich gegenüber. In ihrer „aufrechten nationalen Gesinnung“ glorifizierten die Professoren unkritisch die wilhelminische Vergangenheit und schwächten somit den republikanischen Geist.

Das Verhältnis der Studierenden zum republikanischen Staat reichte von ambivalenter Reserve bis zur schroffen Verachtung. Es gab zwar demokratisches Potential, jedoch verband die große Mehrheit den neuen Staat mit der als schmachvoll empfundenen Kriegsniederlage. Die antidemokratische Subkultur des wilhelminischen Verbindungsstudententums wurde nicht verboten, die Zahl der Mitglieder in Burschenschaften und anderen Verbindungen stieg stark an. Bis 1925 hatte der völkisch und national geprägte Hochschulring einen enormen Einfluss auf die Universitäten. 1927 kam es zum offenen Bruch zwischen den Studierenden und der Republik, woraufhin die verfasste Studentenschaft ihre staatliche Anerkennung verlor. Ab 1928 „eroberte“ der Nationalsozialistische deutsche Studentenbund (NSDStB), die Hochschulen. Dieser zeichnete sich durch Antirationalismus, Frontsoldatenmythos, völkischen Nationalismus, Antisemitismus und Verachtung des Weimarer Parteienstaates aus. Im Wintersemester 1929/30 erreichte der NSDStB erstmals absolute Mehrheiten an den Universitäten Erlangen und Greifswald. Im Juli 1931 erlangte er bei den Wahlen des 14. deutschen Studententags die absolute Mehrheit. Viele Studierende zeigten sich folglich bereits früh und in öffentlich wirksamer Weise für die nationalsozialistische Ideologie empfänglich.

Geistige Vorväter der völkischen Universität Einige Autoren argumentieren seit den 2010ern, dass einige akademische Fächer die völkische Denkweise und eine Überhöhung des "Deutschen" wesentlich beeinflusst und seit den 1860ern vorbereitet haben. Christopher M. Huttons Linguistik im Dritten Reich war eines der ersten dieser Werke.Christopher M. Hutton. 1999. Linguistics in the Third Reich. London: Routledge. Manche gehen mittlerweile so weit, dass neben der Philologie und Sprachwissenschaft besonders die Germanistik und hier die deutsche Sprachwissenschaft als "Erfüllungsgehilfin in dieser Verdeutschung [jedweder Forschung] und Betonung eines imaginierten 'Deutschseins'" bezeichnet wird.Dollinger, Stefan, Rieger-Roschitz, Anneliese & Scheaighofer, Simon. 2025. Österreichisches Deutsch. Eine 300-jährige Liebesgeschichte. Wien: new academic press, S. 90 https://www.newacademicpress.at/gesamtverzeichnis/unkategorisiert/oesterreichisches-deutsch/ Die europäische Völkerkunde war eine dritte derartige Disziplin.

Umgestaltung der Universitäten nach 1933 Rechtliche Umgestaltung Das Recht der Universitäten in der Weimarer Republik In der Weimarer Republik standen den Universitäten gewisse „Selbstverwaltungsrechte“ zu. Anerkannt war, dass der Rektor der Universität von den Mitgliedern des Senats und die Dekane von den Mitgliedern der Fakultäten gewählt wurden, wobei die ordentlichen Professoren (Ordinarien) den Senat und die Fakultäten dominierten. Darüber hinaus konnten die Ordinarien auch darüber entscheiden, wer an die Universität berufen wurde und wer sich habilitieren konnte. Diese Art der kollektiven Selbstverwaltung schützte die Universitäten jedoch nicht vor Eingriffen des Gesetzgebers. Grund hierfür war, dass nach allgemeiner Rechtsauffassung für das Hochschulrecht der „Vorbehalt des Gesetzes“ nicht galt.Thieme: Deutsches Hochschulrecht. 2004, S. 17. Darüber hinaus war nach der Weimarer Verfassung nicht das Reich, sondern die jeweiligen Länder des Reiches für die Hochschulpolitik und -verwaltung sowie für das Beamtenrecht zuständig. Somit übten am Ende der Weimarer Republik die neun Reichsländer einen erheblichen staatlichen Einfluss auf ihre jeweiligen – insgesamt 23 – Universitäten aus, „der nur in geringem Maße an gesetzliche Vorgaben gebunden war“.Krausnick: Staat und Hochschule im Gewährleitsungsstaat. 2012, S. 8.

Das Recht der Universitäten im Nationalsozialismus mini|Bundesarchiv Bild 146-1972-026-11, Machtübernahme Hitlers

Nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 kam es zu einer „radikalen Umgestaltung“ an den Universitäten.Kluge: Die Universitäts-Selbstverwaltung. 1958, S. 100.

Beamtenrecht Am 6. April 1933 erfolgte z. B. im Land Baden die Beurlaubung sämtlicher jüdischer Mitarbeiter im öffentlichen Dienst auf Grundlage eines Erlasses des badischen Innenministers („Badischer Judenerlaß“). Am 7. April 1933 trat das von der Reichsregierung beschlossene „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (BBG) in Kraft. Bei diesem Gesetz handelte es sich um das erste reichseinheitliche Beamtengesetz in Deutschland. Am 21. Januar 1935 folgte das „Gesetz über die Entpflichtung und Ersetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens“. Mithilfe dieser Gesetze konnten Juden, Kommunisten und Sozialdemokraten aus den Universitäten entfernt und beamtete Professoren jederzeit versetzt und entpflichtet werden.

Hochschulrecht Erste Veränderungen erfolgten u. a. in Baden durch die „Badische Hochschulverfassung“ vom 24. August 1933, in Preußen mit dem Runderlass „Vorläufige Maßnahmen zur Vereinfachung der Hochschulverwaltung“ vom 28. Oktober 1933 sowie durch das „Hamburger Hochschulgesetz“ vom 21. Januar 1934. Im Mittelpunkt dieser gesetzlichen Regelungen stand die Stellung des „Rektors der Hochschule“, der nun von dem jeweils zuständigen Minister des Landes bestimmt wurde. Damit begann bereits in den Ländern die Entwicklung von der „Selbstverwaltung“ zum „Führerprinzip“.

Die Reichsregierung erließ am 22. April 1933 das reichseinheitliche „Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen“. Danach bildeten die voll eingeschriebenen Studierenden mit deutscher Abstammung und Muttersprache, ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit die Studentenschaft der Hochschule. Am 25. April 1933 folgte das „Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“, das eine „rigorose Kapazitätsbegrenzung mit eindeutig antijüdischer Stoßrichtung“ mit sich brachte.von Hehl: Nationalsozialistische Herrschaft. 1996, S. 33. Neben diesen reichseinheitlichen Gesetzen bestanden zuerst einmal noch die hochschulrechtliche Kompetenzen der Länder weiter. Erst das „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934, das im Kontext der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung steht, führte dazu, dass die Länder zu einer „untergeordneten Institution“ des Reiches wurden und somit keine eigene Hochschulverwaltung mehr betreiben konnten.Schaefer: Führergewalt statt Gewaltenteilung. 1985, S. 92.

Am 1. Mai 1934 wurde das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung (REM) errichtet. Die Zuständigkeit der Länderkultusministerien für die Bildung bestand teilweise aber weiter fort, z. B. für die Lehrerversorgung. Die „Reichs-Habilitations-Ordnung“ trat am 13. Dezember 1934 in Kraft. Danach hatten die Fakultäten nur noch das Recht, dem bereits promovierten Kandidaten den akademischen Grad „Dr. habil“ zu verleihen. Die Lehrbefugnis jedoch konnte nur noch der Reichswissenschaftsminister verleihen. Ziel dieser Regelung war es, nur politisch genehme Dozenten an den Hochschulen unterrichten zu lassen. Die Einführung der „Reichsstudienordnung“ am 18. Januar 1935 brachte darüber hinaus eine „völlige Umstrukturierung der öffentlich – rechtlichen Vorlesungspläne mit sich“.Limperg: Personelle Veränderungen in der Staatsrechtslehre und ihre Situation nach der Machtergreifung. 1985, S. 56.

Die erste Universitätsverfassung, die für das gesamte Reich galt, trat am 3. April 1935 in Kraft. Wesentliche Änderungen folgten nur noch durch die Eingliederung von Universitäten aus angegliederten bzw. besetzten Ländern des Reiches. Zu einer Kodifizierung des Hochschulverfassungs- bzw. -verwaltungsrecht kam es während der Zeit des Nationalsozialismus nicht.

Der Rektor als „Führer der Hochschule“