Die Frankfurter Homosexuellenprozesse waren eine Reihe von Strafprozessen in den Jahren 1950/1951, in denen eine Verfolgungswelle gegen homosexuelle Männer ihren Höhepunkt in Frankfurt am Main fand. Sie markierten das Ende einer nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs geübten Zurückhaltung der Justiz in der Verfolgung solcher Delikte.Anmerkung der Redaktion. In: Schiefelbein, S. 59.
Ausgangslage Homosexuellenszene in Frankfurt Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten insbesondere nach dem Röhmputsch setzte eine massive Verfolgung von Männern nach § 175, 175a ein, die dazu führte, dass eine sichtbare Homosexuellenzene in Frankfurt vollständig verschwand. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand sie neu. Bekannte Treffpunkte waren das mondäne Kleist-Kasino in der Freßgass 6 und der Felsenkeller im Luginsland 1. Der Felsenkeller verfügte über eine Lizenz, die erlaubte, dass Männer dort miteinander tanzen durften. Im Felsenkeller hatte auch der erste Verein von Homosexuellen, der „Verein für humanitäre Lebensgestaltung“ (VhL), seinen Sitz. In der Taunusanlage entstand ein Schwulen-Strich, wo 80 bis 100 Strichjungen ihre Dienste anboten.Schiefelbein, S. 62. Aufgrund der geltenden Gesetze waren diese Aktivitäten Straftaten. Die Polizei, die diese Treffpunkte und die Szene kannte, duldete das zunächst jedoch weitgehend. Dies führte in der Szene zu der Annahme, dass die einschlägigen Strafbestimmungen nicht mehr zur Anwendung gelangten.Schiefelbein, S. 60f.
mini|hochkant|Das 1948 vollendete Beethoven-Denkmal basierend auf einem Entwurf von Georg Kolbe in der Taunusanlage
Frankfurt am Main als Homophilenhochburg Das Frankfurt am Main der 1950er-Jahre kann neben Hamburg als Hochburg der Homophilenbewegung gesehen werden.Velke 2018, S. 134–265; S. 275–276. So bemühte sich Hans Giese, der im April 1949 das Institut für Sexualforschung gegründet hatte, dort im Oktober 1949 um eine Neugründung des Wissenschaftlich-humanitären Komitees (WhK). Der Vereinsaktivist Hermann Weber wurde dessen erster Präsident. Der im selben Jahr von Heinz Meininger gegründete Verein für humanitäre Lebensgestaltung (VhL) trat dem WhK geschlossen bei.Schiefelbein 1992, S. 61. Im November 1952 richtete der VhL ein Memorandum an das Bundesjustizministerium sowie den Deutschen Bundestag, in dem eine Reform des § 175 StGB gefordert wurde. Zudem organisierte der Verein im selben Jahr in Frankfurt am Main in Kooperation mit niederländischen Aktivisten den 2. Kongress des International Committee for Sexual Equality (ICSE).Riechers 1999, S. 19.
Juristische Situation
Die in den 1950er Jahren geltende Fassung des § 175 StGB stammte von 1935. Damals verschärften die Nationalsozialisten den § 175 StGB, indem der Straftatbestand auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet wurde, was sich im Extremfall auch auf einen Blickkontakt zwischen Männern ausdehnen ließ.Zur Anwendung des § 175 StGB in den 1950er Jahren und die dadurch ausgelösten Folgen für die Betroffenen vgl.: Rüdiger Lautmann: Historische Schuld. Der Homosexuellenparagraf in der frühen Bundesrepublik. In: Invertito – Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualitäten 13 (2011), S. 173–184. In Kraft war auch noch der ebenfalls 1935 neu eingefügte § 175a StGB, der für „erschwerte Fälle“ eine Zuchthausstrafe von bis zu 10 Jahren androhte.
Nach dem Krieg hatte der Alliierte Kontrollrat eine Reihe von Gesetzen und Gesetzesänderungen aus der Zeit des Nationalsozialismus außer Kraft gesetzt. Die Regelungen des § 175 und 175a blieben aber in Kraft und wurden 1949 in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch übernommen. In einer Generalklausel hatte der Kontrollrat verfügt, dass alle strafrechtlichen Verschärfungen, die die Nationalsozialisten vorgenommen hatten, im Einzelfall darauf zu prüfen seien, ob sie mit rechtsstaatlichen Prinzipien übereinstimmten. Dies galt auch für den § 175a StGB.
Ermittlungen Ausgelöst wurde die Verfolgungswelle in Frankfurt durch den minderjährigenNach damaliger Rechtslage: jünger als 21 Jahre. Stricher Otto BlankensteinSchiefelbein, S. 68f, gibt eine biografische Skizze von ihm bis zu seiner Verurteilung., der am 16. Juli 1950 in Frankfurt wegen „gewerbsmäßiger gleichgeschlechtlicher Prostitution“ verhaftet und gegen den die Ermittlungssache 1218 eröffnet wurde,Kraushaar, S. 60; Schiefelbein, S. 63. mit Staatsanwalt Fritz Thiede als Ankläger. Blankenstein gab bei seinen Vernehmungen 70 Freier an, mit denen er 200 sexuelle Kontakte gehabt haben wollte.Kraushaar, S. 60. Er unterstützte die Ermittlungen in jeder Hinsicht und ging in seiner Rolle als Kronzeuge auf, die nach damaligem deutschem Strafprozessrecht noch unzulässig war. Er wurde nicht ins Untersuchungsgefängnis eingeliefert, sondern in einen Sondergewahrsam genommen. Entweder verblieb er im PolizeigefängnisSo Kraushaar, S. 61. oder wurde im Strafgefängnis Frankfurt-Preungesheim inhaftiert.So Schiefelbein, S. 63. Auch die Vorführung vor dem Haftrichter unterblieb.Kraushaar, S. 61. Zeitweise wurde er täglich vernommen. Staatsanwalt Thiede verlegte dazu zeitweise sein Büro in das damalige Polizeipräsidium.Schiefelbein, S. 64. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren erheblichen Ermittlungsaufwand gegenüber der bürgerlichen Öffentlichkeit mit Jugendschutz und später mit Erpressung. Letzteres war sehr wahrscheinlich ein Vorwand, denn als Verhaftungsgrund wird es nie genannt.Schiefelbein, S. 63.
Die von Blankenstein benannten Männer wurden vorgeladen, erkennungsdienstlich behandelt, auch fotografiert. Die Fotos wurden anderen Strichjungen vorgelegt. Daraus ergaben sich 173 Ermittlungen gegen 214 Personen, von denen etwa 50 verhaftet wurden, zahlreiche davon minderjährig.Schiefelbein, S. 63. Daraus ergaben sich 42 Anklagen.Schiefelbein, S. 64. Über die mit den Aussagen von Blankenstein veranlassten Ermittlungen traten weitere hinzu, so dass der Staatsanwalt schließlich wegen Verstößen gegen § 175 StGB insgesamt gegen 280 Personen 240 Ermittlungen führte, 100 Personen verhaften ließ und bis zum Jahresende 75 Anklagen erhob. Diese von Dieter Schiefelbein rekonstruierten Zahlen zieht auch die jüngere Forschung nicht in Zweifel.Speier, S. 70.
mini|Wolfgang Lauinger während einer Veranstaltung im Chagallsaal der Oper Frankfurt, Mai 2015, Lauinger war der letzte bekannte Zeitzeuge, der im Rahmen der Prozessserie verfolgt wurde.
Die Strafprozesse Die Prozesse im Herbst 1950 Der erste Prozess wurde am 23. Oktober 1950 eröffnet. Am 1. Oktober 1950 war eine neue, am 12. September 1950 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Kraft getreten. Das Gerichtsverfassungsgesetz gibt auch den Rahmen dafür vor, welcher Richter für einen Prozess zuständig ist..
Richter Dr. Kurt Ronimi (* 16. November 1909 in Hanau; † 1. Februar 1958Hanauer Anzeiger v. 7. Februar 1958.), während des „Dritten Reichs“ als in Fällen des § 175 StGB hart durchgreifender Staatsanwalt bekannt, berief sich aber auf die zuvor geltende Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 1937 und zog alle Prozesse dieser Serie an die von ihm geleitete Kammer des Amtsgerichts Frankfurt am Main (es handelte sich um ein Schöffengericht).Schiefelbein, S. 64; S. 67. Nach der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Rechtslage war das aber nicht mehr statthaft und die Verfahren hätten gemäß dem Geschäftsverteilungsplan auf verschiedene Kammern verteilt werden müssen. Damit wurde gegen den Grundsatz des „gesetzlichen Richters“ nach Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verstoßen. Dieses Argument griff auch die zeitgenössische Presseberichterstattung auf,Frankfurter Rundschau v. 9. November 1950. nicht aber die Justiz.Kraushaar, S. 61f. Die auf eine am 12. September 1950 ergangene Verfügung des Frankfurter Amtsgerichtspräsidenten Karl Maas zurückzuführende „Einrichtung der ‚Sonderkammer‘“ sieht Speier als „eine pragmatische Installation“ an, „die dem anfallenden Arbeitsvolumen gerecht werden sollte.“ Dadurch sei jedoch auch der „Katalysator einer Urteilsmaschinerie“ geschaffen worden.Speier, S. 54.
mini|Die Gerichtsstraße in Frankfurt am Main mit dem Amts- und dem Landgericht
Die lokale Presse, insbesondere die Frankfurter Neue Presse und die Frankfurter Rundschau, berichteten umfangreich über die Prozesse, zunächst wohlwollend gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Dies traf auch die Meinung der Leserschaft. Eine veröffentlichte Leserbefragung ergab breite Zustimmung zu § 175 StGB und den Verurteilungen. Die Prozesse endeten aufgrund der klaren Beweislage in fast allen Fällen mit Schuldsprüchen.Schiefelbein, S. 65.
Veränderte öffentliche Diskussion Mit der zunehmenden Zahl der Prozesse kippte die öffentliche Meinung. Es wurde deutlich, dass Blankenstein faktisch als Kronzeuge wirkte. Kronzeugen waren nach gültiger Rechtslage nicht zulässig und die Öffentlichkeit reagierte auf diese Manipulation kritisch. Auch die Persönlichkeit Blankensteins und damit dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge wurden zunehmend diskutiert. Aufgrund dieser Diskussionen kam es zu ersten Berufungsverfahren. In einem Fall gelang es der Verteidigung, im Verfahren vor dem OLG Frankfurt die Erstellung eines psychologischen Gutachtens über Blankenstein durchzusetzen. Daraufhin verweigerte Blankenstein die Aussage und der Prozess endete mit einem Freispruch.
Die Prozesse erregten nun auch bundesweites Aufsehen. Die Presse, insbesondere Der Spiegel und die Frankfurter Rundschau, äußerte sich skeptisch über den Zweck und den Sinn der Aktion. Roger Nash Baldwin, einer der Mitbegründer der American Civil Liberties Union, gab seinem Erstaunen darüber Ausdruck, dass „derartige Verfahren um unbescholtene, erwachsene Personen im 20. Jahrhundert noch möglich sind“, auch direkt an das Bundesministerium des Innern, das aber seine Zuständigkeit bestritt.Kraushaar, S. 62.
Eine entscheidende Wende für die Prozessserie führte der Jurist Erich Schmidt-Leichner herbei. Als Strafverteidiger eines wegen gleichgeschlechtlicher Prostitution mit Minderjährigen angeklagten wohnungslosen Mannes verfolgte er in dessen Hauptverhandlung am 8. November 1950 eine findige Strategie: Er zweifelte die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Frankfurter Amtsgerichtspräsidenten an, nach der alleine der Richter Kurt Ronimi mit den zu diesem Zeitpunkt 150 Gerichtsverhandlungen nach §§ 175, 175a StGB betraut war, worauf die Verhandlung gegen seinen Mandanten vertagt wurde. Daraufhin lancierte Schmidt-Leichner diesen an die Frankfurter Justiz gerichteten Vorwurf gemeinsam mit dem Gerichtsreporter Rudolf Eims in die Presse. Vermutlich kannten sich die beiden Männer von Zusammenkünften des homophilen Vereins für humanitäre Lebensgestaltung (VhL) im Frankfurter Lokal Felsenkeller, dessen Erster Vorsitzender der Homosexuellen-Aktivist Heinz Meininger war und dessen Ehrenvorsitz Hermann Weber innehatte. Als Oberstaatsanwalt Hans-Krafft Kosterlitz Ende Dezember 1950 eine anonyme Morddrohung zugestellt erhielt, verdächtigte die Staatsanwaltschaft Schmidt-Leichner, da diese den Strafverteidiger offenbar den Kreisen der Homophilenbewegung zurechnete, den Drohbrief verfasst zu haben. Die Ermittlungen wurden allerdings letztlich wegen Mangels an Beweisen eingestellt. Die drastische Wortwahl des Drohbriefs, dessen Verfasser womöglich „mit dem Kreis der juristisch und öffentlichkeitswirksam kämpfenden Rechtsanwälte und Journalisten in Verbindung stand“, verdeutlicht, „wie repressiv der in der Mainmetropole ausgeübte Ermittlungsdruck von den Betroffenen wahrgenommen wurde.“ Manifest werde hier laut Speier die „verzweifelt-aggressive[…] Radikalität und Verbitterung“ der von den Verfolgungen Betroffenen:Speier, S. 60–64.