Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer, bei der Versicherungsprämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen der Besteuerung unterzogen werden. Rechtsgrundlage ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG).

Allgemeines In Deutschland wird im Steuerrecht, in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft traditionell das Fugen-s weggelassen (Versicherungsteuer, Aufwandsteuer, Verkehrsteuer; Körperschaftsteuer)Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351, in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet (z. B. Versicherungssteuer).

Neben der Versicherungsteuer existiert als eigenständige Steuerart die Feuerschutzsteuer, die ebenfalls auf Versicherungsprämien erhoben wird, soweit diese ein Feuerrisiko abdecken. Die Feuerschutzsteuer ist zwar eng mit der Versicherungsteuer verzahnt (insbesondere in Bezug auf Bemessungsgrundlagen und Steuersätze), trotz der Gemeinsamkeiten ist die Feuerschutzsteuer aber keine besondere Form der Versicherungsteuer. So weist die Feuerschutzsteuer einige Besonderheiten auf (z. B. im Hinblick auf den Steuerschuldner sowie den Steuergläubiger).Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz, 2023, Vor § 1 VersStG Rn. 173 ff.

Die Versicherungsteuer hat Bedeutung für alle Wirtschaftsbereiche erlangt. Sie gilt nicht nur für klassische Versicherungsverträge, sondern kann auch viele andere Wirtschaftsvorgänge mit Risikobezug erfassen (z. B. Garantiezusagen zu Waren und Dienstleistungen; Risikopooling).Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz , 2023, Vor § 1 VersStG Rn. 255 ff.; Einiko Franz, Betriebsberater 2019, S. 1310 ff.

Ausnahmen Ausgenommen von der Steuerpflicht sind gemäß VersStG unter anderem Beiträge

zu den gesetzlichen Lebens-, Kranken- und zur Arbeitslosenversicherung, zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen, zu privaten Kranken-, Pflege-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherungen; für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, nur noch, soweit die Versicherungsansprüche – wie regelmäßig – der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren Angehörigen dienen, zur Rückversicherung, zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis € 4000), zur Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung bei Auslandsbeförderungen, zu allen Versicherungsverträgen, sofern diese mit ausländischen Botschaften oder deren Angehörigen einschließlich Konsularvertreter geschlossen sind, sofern es sich um Ausländer handelt.

Erhebung Die Versicherungsteuer ist eine Bundessteuer, welche bis zum 30. Juni 2010 durch die Länder erhoben wurde. Seitdem ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral zuständig ( Abs. 1 Nr. 25 FVG). Die Steuer wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie). Die Ausnahme bildet die Hagel- und Wetterversicherung, hier nach der Versicherungssumme.

Weltweit haben die meisten Länder eine Versicherungsteuer oder ähnliche Abgaben auf Versicherungsprämien. Die Steuer richtet sich nach dem Risikobelegenheitsprinzip, so dass selbst ein deutscher Versicherer italienische Versicherungsteuer erheben müsste, sollte dort das Risiko liegen. Die Risikobelegenheit wird jedoch in vielen Ländern der Welt unterschiedlich definiert. Selbst innerhalb der Europäischen Union gibt es nur begrenzt eine einheitliche Bestimmung der Risikobelegenheit Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz, 2023, § 1 VersStG Rn. 894 ff., 1526 ff. ff..

Steuersätze in Deutschland Versicherungsart (, , VersStG)Steuersatz seit 2013 Steuersatz 2010–2012 Steuersatz 2007–2010 Steuersatz bis 2006Allgemeiner Steuersatz19,00 %19,00 %19,00 %16,00 %Feuerversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung22,00 %22,00 %14,00 %11,00 %Wohngebäudeversicherung19,00 %19,00 %17,75 %14,75 %Hausratversicherung19,00 %19,00 %18,00 %15,00 % Elementarversicherung0,03 % von der Versicherungssumme0,02 % von der Versicherungssumme0,02 % von der Versicherungssumme0,02 % von der VersicherungssummeSeeschiffskaskoversicherung3,00 %3,00 %3,00 %2,00 %Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr3,80 %3,80 %3,80 %3,20 %

Zeitliche Entwicklung des Regelsteuersatzes Zeitraum% des VersicherungsentgeltsAnmerkungen1937 bis 19885 % Ab 01.01.19897 % Ab 01.07.199110 %Anhebung im Rahmen des SolidaritätsgesetzesAb 01.07.199312 % Ab 01.01.199515 % Ab 01.01.200216 %Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung (2001) als Folge des Terroranschlages auf das World Trade CenterAb 01.01.200719 %Anhebung nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2006

Aufkommen Die Versicherungsteuereinnahmen in Deutschland beliefen sich im Jahr 2024 auf etwas über 18 Milliarden Euro und machten damit über 4 % der Steuereinnahmen des Bundes aus.

Einzelnachweise

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