Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte, die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben.

Allgemeines Höchstpersönliche Rechte () sind eine Unterart der subjektiven Rechte. Bei letzteren besitzt ein Rechtssubjekt die rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht der Meinungsfreiheit auszuüben; GG), zu dulden (der Mieter muss sämtliche Maßnahmen dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind; BGB), zu unterlassen (Eigentumsbeeinträchtigung des fremden Eigentums; BGB) oder zu verlangen (eine Kaufpreiszahlung zu verlangen). Die meisten subjektiven Rechte – wie etwa eine Forderung – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihrem Rechtsinhalt her nicht sehr eng mit ihrem Rechtsinhaber (hier dem Gläubiger) verbunden sind, so dass der Gläubiger sie an andere Rechtssubjekte übertragen kann, ohne dass eine Inhaltsänderung erfolgt; sie sind von der Person abtrennbar.

Höchstpersönliche Rechte sind dagegen Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 21. Aufl. 2014, S. 661, ISBN 978-3-406-63871-8 Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist.Peter Mankowski, Beseitigungsrechte: Anfechtung, Widerruf und verwandte Institute, 2003, S. 990 Den höchstpersönlichen Rechten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfüllt werden können., 235

Arten In den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es eine Vielzahl höchstpersönlicher Rechte.

Privatrecht Zu den höchstpersönlichen Rechten des Privatrechts gehören vor allem: Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ist nach BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden, so dass er in Person zu leisten hat; das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Auftragnehmer muss den Auftrag persönlich ausführen und darf ihn im Regelfall nicht einem Dritten übertragen ( Abs. 1 BGB). Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeit ( ff. BGB), Nießbrauch ( ff. BGB), beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( ff. BGB) und Wohnungsrecht ( BGB) sind einer bestimmten Person als Nutzungsrechte eingeräumt und können nur von ihr wahrgenommen werden. Erbrecht: Höchstpersönliche Rechte des Erblassers (wie etwa dessen Vereinsmitgliedschaft) sind an seine Person gebunden und nicht vererbbar. Der Einsichtsanspruch in die Krankenakte des Erblassers geht dagegen auf die Erben über., 2628 Der aus dem Pflichtteil (nach BGB) hervorgehende Anspruch ist ein höchstpersönliches Recht. Familienrechte (wie das Namensrecht gemäß BGB, die Eheschließung gemäß oder der Zugewinnausgleich gemäß BGB) sind höchstpersönlicher Natur.Otto Palandt/Christian Grünberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 413 Rn. 2 Das gilt auch für das höchstpersönliche Rechtsgeschäft der Eheschließung ( Abs. 1 BGB). Gesellschaftsrecht: Gesellschafteransprüche gegeneinander in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( BGB) sind höchstpersönlicher Natur. Das trifft auch auf die Ausübung der Geschäftsführung einer GmbH oder bei Vorstandsmitgliedern einer AG zu. Grundstücksrecht: Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann gemäß Abs. 2 BGB von dieser nicht veräußert oder belastet werden, sie ist an den Begünstigten gebunden. Mitgliedschaftsrechte: Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Verein kann vom Vereinsmitglied nicht einem anderen überlassen werden ( BGB). Im Gegensatz hierzu wurde die höchstpersönliche Natur eines Facebook-Accounts vom Bundesgerichtshof (BGH) verneint. Rechte an den persönlichen Rechtsgütern des Abs. 1 BGB (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit):René Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 109 Diese allgemeinen Persönlichkeitsrechte können nur von der sie innehabenden Person wahrgenommen werden. Die Testamentserrichtung durch den Erblasser kann nur persönlich erfolgen ( BGB). Der Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe ist höchstpersönlich und erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten ( BGB, BGB). Ansprüche auf die Gewährung von Unterhalt sind nur so lange zu erfüllen, wie der Unterhaltsberechtigte lebt ( BGB, BGB). Unterlassungsanspruch: Bereits das Reichsgericht (RG) stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist.RG 148, 147 Das Urheberrecht ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, außer im Wege der Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung ( Abs. 1 UrhG). Eine Ausnahme bildet das Nutzungsrecht hieraus. Übertragbar sind – trotz Höchstpersönlichkeit – Patente und Lizenzen ( PatG), Marken ( Abs. 1 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§ Designgesetz, GebrMG), nicht jedoch das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Der Anspruch auf Urlaub kann nur dem Arbeitnehmer durch Freistellung von dessen (höchstpersönlicher) Arbeitspflicht gewährt werden, Inhalt des Urlaubsanspruchs ist deshalb nach §, BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit.BAG, Urteil vom 20. September 2011, Az.: 9 AZR 416/10 Allerdings geht der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß BGB auf die Erben über.BAG, Urteil vom 22. September 2015, Az.: 9 AZR 170/14 Das Vorkaufsrecht im Schuldrecht aus BGB soll den Interessen eines Einzelnen dienen und daher auch regelmäßig von seiner Person nicht ablösbar sein.Carl Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts: Recht der Schuldverhältnisse, 1. Hälfte, Band 2, 1902, S. 498 Diese Rechte sind einer bestimmten Person eingeräumt und können nur von dieser wahrgenommen werden.

Öffentliches Recht Im Öffentlichen Recht sind höchstpersönliche subjektive öffentliche Rechte typisch für das Sozialrecht. Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten ( Abs. 5 SGB VI). Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet ( Abs. 6 SGB VI). Diese Ansprüche sichern die Existenz des Einzelnen und können daher nicht vererbt werden. Eine besondere praktische Bedeutung hat die persönliche Meldepflicht von Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Sie müssen sich persönlich bei der Behörde arbeitslos melden ( SGB III).

Verfassungsrecht Verfassungsrechtlich sind vor allem die Grundrechte als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann sich daher gegenüber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen.Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II. 25. Aufl. 2009, ISBN 978-3-8114-9709-2. Rn. 120. Die Grundrechtsträgerschaft „dürfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen“,Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51428-6, Art. 1 GG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen. sie endet grundsätzlich mit dem Tod.Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, Art. 19 GG Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. So steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Abs. 1 GG nur dem Grundrechtsträger zu, er alleine darf etwa das Recht am eigenen Bild geltend machen. Sieht er sein Grundrecht verletzt, kann er hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es ausschließlich der Durchsetzung bestimmter, subjektiver höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers dient.Stefan Ruppert, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens/Wilhelm Dollinger, BVerfGG, 2005, § 90 Rn. 23 Ob die Menschenwürde auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt sei, ist im Einzelnen umstritten.

Zu den höchstpersönlichen öffentlichen Rechten zählt insbesondere auch das Wahlrecht;Michael Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte. 2. Auflage 2003, ISBN 3-540-00003-8. B. 38 Rn. 6. die Staatsbürger müssen ihre Stimme selbst abgeben (aktives Wahlrecht, BWahlG), und sie können auch ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht, BWahlG) ebenfalls nur selbst wahrnehmen. Weder die Wähler noch die Gewählten können sich bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten lassen.

Verfahrensrecht Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht. Höchstpersönliche Ansprüche müssen von dem Rechtsträger selbst im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsprozess geltend gemacht werden (Prozessführungsbefugnis). Insbesondere eine gewillkürte Prozessstandschaft ist bei höchstpersönlichen Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen, weil sie nicht übertragbar sind.

Von der höchstpersönlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren, im zweiten darum, wer tatsächlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren für den Kläger oder Antragsteller handelt. Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eigenschaften Höchstpersönliche Rechte sind so eng mit einer bestimmten Person verknüpft, dass nur diese sie als Rechtsträger geltend machen kann. Sie verbleiben bei dieser Person bis zu deren Tod. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, vererblich,Otto Palandt/Wolfgang Edenhofer, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 1922 BGB Rn. 36 pfändbar noch verpfändbar; dies ergibt sich aus den §, BGB und Abs. 1 ZPO. Sie unterfallen daher nicht dem Begriff des Rechtsobjekts.Winfried Boecken, BGB - Allgemeiner Teil, 2007, S. 113 Höchstpersönliche Rechte sind auch für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger selbst ausgeübt werden. Das ist bei der Eheschließung besonders einsichtig. Auch die stellvertretende Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist nicht möglich.

International Das Schweizer Zivilrecht unterscheidet unter anderem zwischen urteilsfähigen und urteilsunfähigen Personen. Urteilsfähig im Sinne des Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen üben höchstpersönliche Rechte selbstständig aus, für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c ZGB). Aus diesem Grunde unterscheidet in der Schweiz die Rechtswissenschaft zwischen absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten.Debora Tanner, Die minderjährige Mutter und ihr Kind, 2009, S. 17 Absolute sind besonders eng mit der Persönlichkeit des Rechtsträgers verbunden und für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger ausgeübt werden. Relative lassen dagegen bei Urteilsunfähigen eine Stellvertretung zu.Franziska Sprecher, Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen, 2007, S. 204 Die familienrechtliche Anfechtungsklage stellt nach Art. 256 ZGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar. (PDF; 33 kB). In: Departement des Innern. GER 10/2007. Abgerufen am 28. Juli 2012.