Der 1913 im Deutschen Reich erhobene Wehrbeitrag war eine einmalige Vermögensabgabe auf höhere Vermögen und Einkommen. Mit den Einnahmen wurden die hohen Rüstungsausgaben finanziert. Sein Aufkommen stellte etwa 1,7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im selben Jahr dar. Rechtsgrundlage war das Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913.RGBl., 1913, S. 505–524 Es handelte sich um eine Reichssteuer, deren Aufkommen dem Reich zustand.Rudolf Boch: Staat und Wirtschaft im 19. Jahrhundert, 2004, ISBN 978-3-486-55712-1, Seite 50,
Ausgestaltung Erhoben wurde der Wehrbeitrag auf Vermögen über 10.000 Mark (entsprach 2012 einer Kaufkraft von Euro). Der Höchstsatz war bei einem steuerpflichtigen Vermögen von 5 Millionen Mark erreicht. Der progressive Satz betrug 0,15 bis 1,5 %. Darüber hinaus wurden Jahreseinkommen über 5.000 Mark (entsprach 2012 einer Kaufkraft von Euro) mit einer Abgabe von 8 % belastet. Im Vergleich betrug ein durchschnittliches rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen 1913 1.182 Mark (entsprach 2012 einer Kaufkraft von Euro). Um eine Doppelbelastung der Vermögenseinkommen zu vermeiden, wurden 5 % des abgabepflichtigen Vermögens abgezogen.Vermögensabgaben – ein Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen in Europa (PDF; 818 kB), S. 5 Die Steuern mussten in drei Jahresraten (1913–1915) gezahlt werden. Erlöst wurde etwa eine Milliarde Mark.Carl-Ludwig Holtfrerich: Die deutsche Inflation 1914 - 1923: Ursachen und Folgen in internationaler Perspektive, 1980, ISBN 978-3-11-083730-8, Seite 106, online
Hintergrund: Die Heeresvermehrung 1913 Der Wehrbeitrag diente der Finanzierung der Infrastruktur der Heeresvermehrung 1913. Die Friedensstärke des Deutschen Heeres sollte gemäß Beschluss des Reichstags vom 3. Juli 1913RGBl., 1913, S. 196 bis zum Juli 1913 gegenüber dem Stand von 1912 um 117.000 Mann steigen. Vorgesehen war eine Sollstärke von 32.000 Offizieren, 110.000 Unteroffizieren und 661.500 Mannschaften.Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich: 30. Januar 1933 bis 2. August 1934 : mit einem Rückblick auf das Militärwesen in Preußen, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, 2. Auflage, 1998, ISBN 978-3-486-41070-9, Seite 4, Gegen diese Heeresvermehrung richtete sich der Protest der Länder-Kriegsminister: Es stünde kein ausreichend qualifiziertes Personal für die Besetzung der Offiziersstellen zur Verfügung, so dass die Qualität des Heeres unter der Erweiterung leiden würde.Carl Schmitt: Staatsgefüge und Zusammenbruch des zweiten Reiches. Der Sieg des Bürgers über den Soldaten, 2011, ISBN 978-3-428-52362-7, Seite 82, online
Gesetzgebungsprozess Die SPD-Fraktion in Reichstag war tief gespalten, ob sie dem Wehrbeitragsgesetz zustimmen sollten. Die Heeresvermehrung wurde von der SPD abgelehnt, der Wehrbeitrag traf jedoch nicht die Arbeiterschicht. Aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips bestand auch keine formale Zweckbindung der eingeworbenen Mittel. Jedoch war klar, dass die Mittel faktisch für die Heeresvermehrung genutzt werden würde. Letztlich entschied sich eine Mehrheit der Fraktion, dem Wehrbeitragsgesetz zuzustimmen.Hermann Molkenbuhr: Arbeiterführer, Parlamentarier, Parteiveteran, 2000, ISBN 978-3-486-56424-2, Seite 198, online
Literatur F. K. Mann: Wehrbeitrag, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 8, Jena 1928, S. 951–960.
Einzelnachweise
Kategorie:Steuern und Abgaben Kategorie:Rechtsgeschichte (Deutschland) Kategorie:Politik 1913