Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten („Widerkläger“) gegen den Kläger („Widerbeklagter“) erhoben wird. Im Strafprozess kann sie nur erhoben werden, wenn es sich beim Kläger um einen Privatkläger handelt. Möglich ist die Widerklage im Strafprozess nur in der ersten, im Zivilprozess sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Es genügt die Erhebung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ( Abs. 2 ZPO, Abs. 1 StPO) und im schriftlichen Verfahren (mangels mündlicher Verhandlung) bis zum Ende der Schriftsatzfrist ( Abs. 2 Satz 2 ZPO). Danach ist sie jeweils unzulässig.BGH, Urteil vom 19. April 2000, Az. XII ZR 334/97, Volltext.
Anders als die Aufrechnung im Prozess, die der Verteidigung gegen eine Klage dient und den Klageanspruch zu Fall bringen kann, stellt die Widerklage einen Gegenangriff dar, der zu einer Verurteilung des Klägers (und Widerbeklagten) führen kann.
Einzelheiten im Zivilprozess Allgemeines „Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können.“BGH, Urteil vom 5. April 2001, Az. , Volltext.
Für die Erhebung einer Widerklage können also Gründe der ProzessökonomieChristian Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 18. Auflage 2021, ZPO § 33, Rn. 1 sprechen (Klärung gegenseitiger Ansprüche in nur einem Prozess), aber auch Kostenvorteile, da über die Kosten von Klage und Widerklage nur gemeinsam entschieden werden darf. Die Widerklage dient zudem der Waffengleichheit im Zivilprozess.Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Die Widerklage, in: Juristische Schulung (JuS), 2007, S. 1079.
Taktisch kann durch eine Drittwiderklage unter Umständen erreicht werden, dass ein Zeuge des Klägers nunmehr selbst zur Partei wird und sich dadurch die Beweismöglichkeiten des Klägers verschlechtern.
Zulässigkeitsvoraussetzungen Ordnungsgemäße Klageerhebung Die Erhebung einer Widerklage ist dadurch erleichtert, dass sie nicht nur durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben werden kann, sondern auch durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung ( Abs. 2 ZPO). Ferner muss nach Abs. 2 Nr. 1 GKG kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden.
Sachliche Zuständigkeit ZPO trifft keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit. Die Zuständigkeitsstreitwerte von Klage und Widerklage sind nach Hs. 2 ZPO nicht zusammenzurechnen. Erreichen weder Klage noch Widerklage die Streitwertgrenze von 10.000 € ( Nr. 1 GVG), so ist das Amtsgericht zuständig. Ist das Landgericht für die Klage zuständig, so ist es auch für die Widerklage zuständig, auch wenn deren Streitwert unter 10.000 € liegt. Liegt die Klage unter 10.000 € - ist also das Amtsgericht zuständig, die Widerklage jedoch über 10.000 € - wäre also eigentlich das Landgericht zuständig, kommt es darauf an: Auf Antrag muss das Amtsgericht die Sache an das Landgericht verweisen, ZPO. Die Parteien können jedoch auch eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen oder der Kläger kann sich auf die Widerklage rügelos einlassen ( ZPO).
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) Der Gerichtsstand für eine Widerklage kann sich aus den allgemeinen Gerichtsstandsregelungen ( ZPO), aus der Regelung eines besonderen Gerichtsstands in ZPO, bei an sich Fehlen eines Gerichtsstandes durch ein rügeloses Einlassen ergeben.
ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Dies unter der Voraussetzung einer Konnexität zwischen Klage und Widerklage. Des Weiteren darf für die Widerklage kein – vorrangiger – ausschließlicher Gerichtsstand gelten. Nach Abs. 2 ZPO ist die besondere Zuständigkeit für die Widerklage auch nicht gegeben, wenn wegen des Streitgegenstandes der Widerklage gemäß Abs. 2 ZPO die Prorogation unzulässig wäre.
Rechtshängigkeit der Hauptklage Die Widerklage ist im Zivilprozess eine selbstständige Klage, setzt aber ihrerseits eine Klage voraus, gegen die sie sich richten kann: BGH, Urteil vom 18. April 2000, Az. VI ZR 359/98, Volltext; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. III ZR 253/07, Volltext hier von "anhängig" sprechend Nach einer Klagerücknahme ist eine Widerklage nicht mehr zulässig, auch wenn noch die Kostenentscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ZPO aussteht. War die Widerklage jedoch schon wirksam erhoben, macht eine Klagerücknahme sie nicht unzulässig. Entsprechend kommt nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung ( ZPO) eine Widerklage nicht mehr in Betracht. Wird bei einer Klage gegen mehrere Beklagte die Klage durch ein Teilurteil gegen einen Beklagten (vollständig) beendet, so ist eine Widerklage für diesen Beklagten unzulässig, auch wenn bezüglich dieses Teilurteils noch die Kostenentscheidung im Schlussurteil aussteht.
Identische Prozessart Die Zulässigkeit einer Widerklage setzt voraus, dass die Widerklage in derselben Prozessart wie die Klage durchgeführt werden kann. Beispiel: Gegen einen Mahnantrag kann keine Widerklage erhoben werden.
Kein gesetzlicher Ausschluss Nach Abs. 1 ZPO ist im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess eine Widerklage gesetzlich ausgeschlossen.
Konnexität als Sachurteilsvoraussetzung? Nach umstrittener Rechtsprechung des BGH ist das Vorliegen einer „Konnexität“ (eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhanges) Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Widerklage.BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - , NJW 1975, 1228.BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - , NJW 1964, 44. Für Konnexität genüge es, „daß Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, oder daß, soweit sie aus verschiedenen Tatbeständen sich ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, oder daß, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen“.
In der Literatur wird die Konnexität überwiegend nur als für den besonderen Gerichtsstand erheblich gehalten und gegen die Auffassung des BGH unter anderem die Stellung von § 33 ZPO bei den anderen Gerichtsständen, die Ausgestaltung als besonderen und nicht ausschließlichen Gerichtsstand sowie die in Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Prozesstrennung einer „unkonnexen“ Widerklage von der Klage angeführt.Klaus Schreiber, Die Widerklage in: Juristische Ausbildung, 2010, 31 (33 f.). Auf den Streit kommt es nicht an, wenn sich der Kläger auf die Widerklage rügelos einlässt und das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung nach ZPO dann geheilt wird oder die Konnexität ohnehin vorliegt.Klaus Schreiber, Die Widerklage in: Juristische Ausbildung, 2010, 31 (34).
Eingeschränkte Zulässigkeit in der Berufung In der Berufungsinstanz ist die Erhebung einer Widerklage zwar grundsätzlich zulässig, ZPO, aber nur unter besonderen Voraussetzungen ( ZPO i. V. m. ZPO).
Gebühren Das Zusammentreffen von Klage und Widerklage wirkt sich auf die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus. Nach Abs. 1 Satz 1 GKG werden zur Gebührenberechnung grundsätzlich die mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Ausnahmsweise ist aber gemäß Abs. 1 S. 3 GKG alleine auf den höheren Anspruch abzustellen, wenn die Gegenstände beider Klagen identisch sind. Gegenstand meint hier nicht den prozessualen StreitgegenstandBGH, Urteil vom 6. Oktober 2004, Az. IV ZR 287/03, Volltext.: Nach der Identitätsformel sind die Gegenstände beider Klage vielmehr dann identisch, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt.BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, Az. IX ZR 222/91, Leitsatz = NJW-RR 1992, 1404. Derselbe Gegenstand liegt somit bspw. bei Klage auf Leistung aus einem Vertrag und Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Vertrags vor;BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, Az. IX ZR 222/91, Leitsatz = NJW-RR 1992, 1404. in diesem Fall wäre also auf den höheren Anspruch abzustellen. Verschiedene Gegenstände liegen bspw. bei Klage auf Lieferung der Kaufsache und Widerklage auf Schadensersatz vor;BGH, Urteil vom 30. September 1999, Az. VII ZR 457/98, Volltext. in diesem Fall wären beide Ansprüche zu addieren.
Besondere Formen der Widerklage Eventualwiderklage (Hilfswiderklage) Die Widerklage kann auch hilfsweise erhoben werden (Eventual- oder Hilfswiderklage). Als Prozesshandlung ist auch die Widerklage zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist es jedoch im Verhältnis zum Kläger, die Widerklage von einer innerprozessualen Bedingung abhängig zu machen. Dann wird über die Widerklage nur entschieden, falls die gesetzte Bedingung eintritt.
Der HauptfallVgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 33 ZPO Rn. 12: einer zulässigen innerprozessualen Bedingung ist die Abhängigkeit der Widerklage vom Erfolg oder Misserfolg der Klage. Terminologisch wird zwischen einer echten und einer unechten Eventualklage unterschieden:
Wird eine Widerklage nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptklage obsiegt, spricht man von einer echten Eventualklage (einem echten Eventualantrag; einem echten Eventualverhältnis). Wird eine Widerklage nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptklage verliert, spricht man von einer unechten Eventualklage usw.
Beispiele:
- Der Kläger klagt auf 5.000 € Kaufpreisforderung. Der Beklagte bestreitet diese, rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 5.000 € auf und erhebt hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung eine Hilfswiderklage. Dies ist ein Fall einer echten Eventualklage.
- Wird die Widerklage erhoben nur für den Fall, dass die Aufrechnung mangels Bestehen einer Klageforderung ins Leere geht, liegt ein unechtes Eventualverhältnis vor.Vgl. auch Wagner, JA 2014, 655 (657).
- Dem Beklagten ist unbenommen, seine Widerklage sowohl für den Fall des Obsiegens des Klägers (Klageforderung besteht, (Hilfs-)Aufrechnung greift nicht durch) als auch für den Fall des Unterliegens des Klägers (Klageforderung besteht z. B. nicht) zu erheben.
Im Arbeitsrecht dürfte es auf Grund der Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit einer Aufrechnung (Lohnpfändungsschutz) regelmäßig ein Anwaltsfehler des Arbeitgebervertreters sein, im Fall einer Lohnzahlungsklage nicht hilfsweise zu einer erklärten Aufrechnung auch eine Widerklage zu erheben.
Im Verhältnis zu einem Dritten (Drittwiderklage) ist eine Hilfswiderklage unzulässig: BGH, Urteil vom 5. April 2001, Az. VII ZR 135/00, Volltext.
Drittwiderklage Möglich ist auch die Beteiligung Dritter (sogenannte Drittwiderklage oder parteierweiernde Widerklage): Der Beklagte verklagt neben dem Kläger als Streitgenossen auch einen Dritten (häufigster Fall; Motiv ist unter Umständen die Ausschaltung des Dritten als Zeugen). Der Beklagte verklagt nur einen Dritten (isolierte Drittwiderklage). Ein Dritter verklagt als Streitgenosse gemeinsam mit dem Widerkläger den Kläger. Die Behandlung dieser Fälle ist im Einzelnen streitig.
Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) Nach Abs. 2 ZPO kann unter Umständen eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben werden, die dazu dient, die Rechtskraft einer Entscheidung auf ein vorgreifliches Rechtsverhältnis zu erstrecken.
Petitorische Widerklage Eine petitorische Widerklage ist eine Widerklage, mit der ein Recht zum Besitz (bspw. aus Eigentum) gegen eine possessorische Besitzschutzklage (, BGB) geltend gemacht wird.Wagner, JA 2014, 655 (657)