mini|Moderne Plastik von Isfried von Ratzeburg im Kloster Jerichow
Der Isfriedsche TeilungsvertragBezeichnung der unbetitelten Urkunde nach Ludwig Hellwig: Das Zehntenregister des Bistums Ratzeburg. In: Verein für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Bd. 69 (1904), S. 312 und weitere , derselbe: Neue Forschungen zum Zehntenregister des Bistums Ratzeburg. In: Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogthums Lauenburg. Mölln 1909, Seite 3 und weitere; vergleiche auch Karl Schmaltz: Die Begründung und Entwickelung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. In: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, Band 72 (1907), S. 126: Teilungsvertrag ist eine Urkunde aus dem Jahre 1194, in der sich Isfried, Bischof von Ratzeburg, und das Ratzeburger Domkapitel über die Aufteilung der Ratzeburger Stiftsgüter einigen. Der Vertrag gibt die erste genaue Nachricht über den Stand des hochmittelalterlichen Landesausbaus im Bistum Ratzeburg, dessen Gebiet im Wesentlichen den Kreis Herzogtum Lauenburg sowie Westmecklenburg umfasste. Die regionale Popularität der Urkunde ist auf die erstmalige urkundliche Erwähnung der darin angeführten Dörfer zurückzuführen. Die Urkunde befindet sich heute im Landeshauptarchiv Schwerin (LHAS 1.5-2/1 Bistum Ratzeburg, Strelitzer Bestand, Nr. 10). Der Erhaltungszustand ist infolge Schimmelpilzbefalls schlecht. Eine Restaurierung ist nicht abzusehen. Die maßgebliche Veröffentlichung erfolgte in MUB I, 154 (Mecklenburgisches Urkundenbuch).MUB I, 154 Weblink
Entstehungsgeschichte Nach der Erneuerung des von den Slawen im 11. Jahrhundert vernichteten Bistums Ratzeburg durch Heinrich den Löwen im Jahre 1154 bestimmte dieser, dass dem Domkapitel in den Ländern Ratzeburg, Wittenburg, Gadebusch und Boitin ein Teil der bischöflichen Einnahmen zustehen solle. Die darüber erstellte UrkundeMUB I, 88 Weblink aus dem Jahre 1167 ist zwar eine FälschungKarl Jordan: Die Bistumsgründungen Heinrichs des Löwen. Untersuchungen zur Geschichte der ostdeutschen Kolonisation. Leipzig 1939, Seite 30, doch die Bestimmung selbst gilt als echt, nur scheint die ursprüngliche Urkunde verloren.Wolfgang Prange: Siedlungsgeschichte des Landes Lauenburg im Mittelalter. Neumünster 1960, Seiten 65 f. Der Vollzug dieser Anordnung ist jedenfalls unter Isfrieds Vorgänger Evermod und während der durch einen Investiturstreit verursachten Sedisvakanz unterblieben. Stattdessen vereinnahmte der Bischof den Zehnten und teilte dem Domkapitel das zum Lebensunterhalt Notwendige zu.Friedrich Bertheau: Die geschichtliche Entwicklung der ländlichen Verhältnisse im Fürstentum Ratzeburg. in: Verein für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. Bd. 79 (1914), Seite 76 Heinrich der Löwe hatte nun 1180 Isfried als Bischof eingesetzt, sehr zum Missfallen des dem Convent des Kapitels vorstehenden Propstes Otto, der sich selbst Hoffnungen auf das Amt gemacht hatte.Bertheau, ebenda, S. 76 unter Berufung auf Winter, Geschichte der Prämonstratenser im nordöstlichen Deutschland. Seite 175 Die sich hieraus entwickelnden Streitigkeiten spiegeln sich in der Einleitung des Teilungsvertrages wider, wenn Isfried darin erklärt, dass „unsere Brüder und Domherren der Ratzeburger Kirche uns häufiger bedrängten.“Neuendorff (Die Stiftsländer des ehemaligen Bisthums Ratzeburg - topographisch und geschichtlich dargestellt. Stillersche Hofbuchhandlung, Schwerin 1832. (Digitalisat) Seite 43) übersetzt instanter sollicitarent inständig bitten, doch ein demütig flehender Convent, zusammengesetzt aus örtlichem Adel und als Inhaber eines verbrieften Anspruches erscheint wenig überzeugend In der Folge einigten sich der Bischof und das Domkapitel zur Beendigung des Streites und zum Vollzug der Bestimmung auf vereidigte Schiedsrichter, die entscheiden sollten, in welchen Dörfern des Bistums der Zehnt zukünftig an das Kapitel fallen solle. Diese Schiedsrichter sind in der Urkunde namentlich erwähnt: Bernardus de Mulsan, Otto Albus, Willehelmus de Zagerahn, Woldemarus, Wernerus de Marsowe, Fredericus de Hachenowe, Heinricus de Butzowe, Vogt Fredericus und Eilbertus von Dargun. Der Schiedsspruch selbst hingegen ist nicht überliefert, aber der Isfriedsche Teilungsvertrag beruft sich ausdrücklich auf die Entscheidung der Schiedsrichter.
Inhalt Der Urkunde ist zu entnehmen, dass die Güter und Rechte des Kapitels von den Schiedsrichtern im Einzelnen festgestellt worden sind und der Bischof und das Kapitel diese Feststellung für sich als vertraglich bindend anerkennen. Die dem Kapitel zugeteilten Güter, nämlich die Hufen (das Land), den Zins (die Pachtzahlungen) und den Zehnten soll es für immer behalten dürfen, auch einen zukünftigen Zuwachs in den Dörfern. Wer das Kapitel in seinem Besitz stört, ist verflucht und soll der ewigen Verdammnis anheimfallen. Umgekehrt verzichtet das Kapitel auf jeden Anspruch gegen den Bischof, sollten sich dessen Einnahmen zukünftig vermehren. Im Einzelnen soll das Kapitel die Güter, vornehmlich den Zehnten, folgender Dörfer erhalten:
Land Ratzeburg Kirchspiel St. Georg 80px|rechts 1 Rodemozle Römnitz 2 Cithene Ziethen 3 Monte Neuvorwerk 4 Giselbreghtestorpe Giesensdorf 5 Belendorp Behlendorf 6 Minus Mankre Klein Anker (eingegangen) 7 Minus Belendorp Klein Behlendorf (eingegangen) 8 Unam domum Einhaus 9 Crumesce Krummesse 10 Novam Villam Niendorf 11 Climpowe Klempau 12 Pukentorpe Pukendorf (eingegangen) 13 Cronesvorde Kronsforde Kirchspiel Schlagsdorf 14 Mechowe Mechow 15 Slaubrize Schlagbrügge Kirchspiel Mustin 16 Dechowe Dechow 17 Thurowe Groß Thurow Kirchspiel Seedorf 18 Nigentorp Niendorf 19 Brisan Bresahn 20 Scachere Groß Zecher Kirchspiel Sterley 21 Kerseme Kehrsen 22 Clotesvelde Klotesfelde (eingegangen) Kirchspiel Gudow 23 Zageran Segrahn (eingegangen) 24 Lesten Langenlehsten 25 Bandowe Bannau (eingegangen) 26 Grambeke Grambek 27 Scarnekowe Sarnekow 28 Guthin Göttin Kirchspiel Breitenfelde 29 Wolterstorp Woltersdorf 30 Nigentorp Niendorf 31 Belowe Bälau 32 Antiquum Mulne Alt Mölln 33 Pinnowe Pinnau (eingegangen) Kirchspiel Nusse 34 Walegotesvelde Walksfelde Land Wittenburg Kirchspiel Zarrentin 35 Culsin Kölzin 36 Vilun Valluhn 37 Scalisce Schaliß Kirchspiel Neuenkirchen 38 Milentheche Neuhof 39 Bosowe Boissow Kirchspiel Döbbersen 40 Rochut Raguth 41 Bentin Bentin Kirchspiel Hagenow 42 Merchrade Merkrade (eingegangen) 43 Todin Toddin 44 Puthechowe Pätow Kirchspiel Vellahn 45 Vilen Vellahn 46 Bansin Banzin 47 Domerace Dammereez 48 Bralistorp Brahlstorf 49 Panitz Pentz (eingegangen) 50 Bolbruche Bollbrügge (eingegangen) Kirchspiel Körchow 51 Zure Zühr 52 Predole Perdöhl Kirchspiel Camin 53 Camin Camin Kirchspiel Parum 54 Pogresse Pogreß Land Gadebusch 55 Zvemin Zwemin (eingegangen) 56 Radegast Radegast 57 Ganzowe Ganzow 58 Malin Möllin 59 Rotgentorp Roggendorf Land Schwerin Kirchspiel Eichsen 60 Sconevelde Schönfeld 61 Wendelerstorp Wendelstorf 62 Godin Goddin Land Boitin 63 Lenzekowe Lenschow (eingegangen) 64 Polengowe Palingen 65 Warsowe Wahrsow 66 Luderstorp Lüdersdorf 67 Lewen Lauen 68 Thescowe Teschow 69 Locwisc Lockwisch 70 Rubenestorp Rupensdorf 71 Malsowe Malzow 72 Petersberge Petersberg 73 Nigentorp Niendorf 74 Bistenowe Ollndorf
Rezeption Der Isfriedsche Teilungsvertrag aus dem Jahre 1194 ist das erste verlässliche Verzeichnis der im Bistum Ratzeburg entstandenen Kirchen. Da der Landesausbau in diesem Gebiet mit dem Aufbau der kirchlichen Organisation einherging, lässt sich aus der Urkunde dessen Stand ableiten: Die Kirchenorganisation im Land Ratzeburg ist nach dem Vergleich mit dem Ratzeburger Zehntregister beinahe abgeschlossen, der Schwerpunkt des Landesausbaus und der Verzehntung haben sich bereits nach Osten in die Länder Wittenburg und Gadebusch verlagert. Keine Auskunft gibt die Urkunde sinnigerweise über die Anzahl der im Bistum tatsächlich vorhandenen Dörfer, sind in ihr doch nach ihrem Zweck nur diejenigen Siedlungen benannt, die erstens bereits verzehntet waren und zweitens zwischen Isfried und dem Domkapitel aufgeteilt werden. Im Jahre 1194 noch dem wendischen Recht unterliegende Dörfer sind nicht verzehntet und fehlen in Gänze, und was nach dem Schiedsspruch nicht der Teilung unterlag, ist in der Urkunde nicht erwähnt. Keineswegs zulässig ist also die Annahme, die im Ratzeburger Zehntregister genannten Dörfer seien erst nach der Abfassung des Isfriedschen Teilungsvertrages entstanden, oder gar die dort erst aufgeführten seien 1194 noch ausschließlich wendisch besiedelt und umgekehrt. Erlaubt hingegen ist der von der Warte des Ratzeburger Zehntregisters vergleichend zurückgeworfene Blick insoweit, als er der vervollständigten Erkenntnis des Landesausbaus im Jahre 1230 gilt: Was im Ratzeburger Zehntenregister fehlt – das Land Boitin – ist in der Zwischenzeit nicht eingegangen. Nur beide Urkunden zusammen gewähren einen einigermaßen vollständigen Eindruck vom hochmittelalterlichen Landesausbau im Bistum Ratzeburg um das Jahr 1230.
Einzelnachweise
Kategorie:Geschichte Ratzeburgs Kategorie:Rechtsgeschichte (Schleswig-Holstein) Kategorie:Geschichte (Kreis Herzogtum Lauenburg) Kategorie:Rechtsgeschichte (Mecklenburg) Kategorie:Geschichte (Landkreis Nordwestmecklenburg) Kategorie:Geschichte (Landkreis Ludwigslust-Parchim) Kategorie:Historisches Dokument (Mittelalter) Kategorie:Christentum in Ratzeburg Kategorie:1194 Kategorie:Handschrift des Landeshauptarchivs Schwerin Kategorie:Deutsche Geschichte (12. Jahrhundert)