Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten zum Gegenstand haben. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet. Es dient der Ermittlung und Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem materiellen Zivilrecht ergeben.
Im Zivilprozess streiten zwei Parteien, Kläger und Beklagter, vor den ordentlichen Gerichten über ihre bürgerlich-rechtlichen Rechte. Der Prozess soll diesen Streit verbindlich klären. Hierzu erfolgt vor Gericht ein Erkenntnisverfahren, in dem der Sachverhalt aufgeklärt und rechtlich beurteilt wird. Stellt das Gericht das Bestehen eines Anspruchs fest, folgt im Anschluss ein Vollstreckungsverfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung zwangsweise durchgesetzt wird.
Rechtsquellen und systematische Einordnung
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich gemäß Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren. Um zentrale bundesgesetzliche Rechtsquellen des deutschen Zivilprozessrechts handelt es sich bei der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Beide Gesetze traten am 1. Oktober 1879 in Kraft und vereinheitlichten das nach der Reichsgründung von 1871 noch stark zersplitterte Verfahrensrecht. In der Folgezeit wurden sie vielfach geändert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sie mit Wirkung zum 1. Oktober 1950 in der Bundesrepublik Deutschland neu bekanntgemacht.Art. 9 Anl. 1 und 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, 2002 erfolgte mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses eine umfangreiche Reform der Zivilprozessordnung.Heinz Bamberger: Die Reform der Zivilprozessordnung - Eine Wirkungskontrolle. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 137. Reinhard Greger: Die ZPO-Reform - 1000 Tage danach. In: JuristenZeitung, 2004, S. 805. Michael Huber: Verfahren und Urteile erster Instanz nach dem Zivilprozessreformgesetz (ZPO-RG). In: Juristische Schulung, 2002, S. 483.
Die Zivilprozessordnung regelt den Ablauf des Zivilverfahrens. Sie enthält Vorgaben darüber, wie eine Klage erhoben wird, ob eine Partei sich eines Rechtsanwalts vor Gericht bedienen muss, wie Beweise zu erheben sind und in welcher Form das Gericht entscheidet. Zudem regelt es die Zwangsvollstreckung. Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält das Gerichtsverfassungsrecht, das Aufbau und Zuständigkeit der Gerichte zum Gegenstand hat.
Darüber hinaus sind im Zivilverfahren das Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beachten. Weist der zu entscheidende Fall Auslandsbeziehung auf, sind zudem die Regeln des autonomen Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) sowie europaweit einheitliche EG-Richtlinien zu beachten.
Für zivilrechtliche Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts ist das Verfahrensrecht wegen vieler Besonderheiten separat im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt, das arbeitsrechtliche Streitigkeiten den Arbeitsgerichten zuweist. Gemäß Abs. 2 S. 1 ArbGG finden die Vorgaben der ZPO allerdings subsidiär auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten Anwendung. Sondervorschriften bestehen ebenfalls für Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Erkenntnisverfahren
Der Zivilprozess dient der Umsetzung des ungeschriebenen Justizgewährleistungsanspruchs, indem es dem Einzelnen die Möglichkeit gibt, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen und sich gegen unberechtigte Inanspruchnahme zu verteidigen. Roman Kehrberger: Die Materialisierung des Zivilprozessrechts, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158276-9, S. 299–318. Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der allgemeine Justizgewährungsanspruch. In: Juristische Schulung, 2014, S. 312. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass es dem Einzelnen wegen des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich untersagt ist, seine Rechte eigenständig mittels Zwangsanwendung durchzusetzen. So erhält das Zivilprozessrecht die rechtsstaatliche Ordnung aufrecht. Zudem dient das Zivilverfahren der Durchsetzung des objektiven Rechts.Hans Gaul: Zur Frage nach dem Zweck des Zivilprozesses. In: Archiv für civilistische Praxis 168 (1968), S. 27 (46). Schließlich soll es durch eine verbindliche Entscheidung am Verfahrensende Rechtssicherheit sowie Rechtsfrieden schaffen.Hans Gaul: Zur Frage nach dem Zweck des Zivilprozesses. In: Archiv für civilistische Praxis 168 (1968), S. 27 (57–64).
Um diese Ziele zu erreichen, beginnt der Zivilprozess mit einem Erkenntnisverfahren. Dort soll das Gericht den Rechtsstreit auf der Grundlage des materiellen Rechts zwischen den Beteiligten verbindlich entscheiden.
Parteien des Rechtsstreits Die Parteien des Rechtsstreits werden Kläger und Beklagter genannt. Beim Kläger handelt es sich um die Partei, die in eigenem Namen Klage erhebt. Beklagter ist derjenige, gegen den sich eine Klage richtet. Die Parteieneigenschaft ist demnach an die formelle Stellung der Beteiligten im Prozess geknüpft. Daher spricht man vom formellen Parteienbegriff. Götz Schulze: Vor § 50, Rn. 17–18. In:
Parteifähigkeit
Im Zivilprozess kann nur derjenige Partei sein, der nach Maßgabe des ZPO parteifähig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dies trifft auf natürliche und juristische Personen zu sowie auf Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, in der Rechtsprechung allerdings aus praktischen Gründen anerkannt. Daher ist diese auch parteifähig.. . Jochen Markgraf, Arne Kießling: Gesellschaften als Parteien im Zivilprozess. In: Juristische Schulung, 2010, S. 312 (314). Gemäß § 50 Abs. 2 ZPO ist schließlich der nicht-rechtsfähige Verein parteifähig.
Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, einen Prozess eigenständig zu führen. Sie ist erforderlich, um im Prozess wirksam handeln zu können.
Prozessfähig ist gemäß ZPO, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dies trifft auf natürliche Personen zu, die mindestens 18 Jahre alt sind; ausgenommen sind hiervon Personen, denen im Prozess ein Betreuer ( BGB) oder Pfleger (, BGB) zugeordnet ist. Fehlt es einer Partei an der Prozessfähigkeit, muss sie Prozesshandlungen durch ihren gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen. Ein Minderjähriger wird etwa gemäß Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 1 BGB durch seine Eltern vertreten.
Eine Vertretung im Prozess kann auch auf freiwilliger Basis erfolgen; hiebei spricht man von gewillkürter Vertretung. Sie wird durch Erteilung einer Prozessvollmacht ( ZPO) begründet und bewirkt gemäß ZPO, dass Handeln und Verschulden des Bevollmächtigten dem Vertretenen zugerechnet werden.
Prozessführungsbefugnis und Sachlegitimation
Der Begriff Prozessführungsbefugnis bezeichnet die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein Recht zu führen. Mangelnde Prozessführungsbefugnis führt zur Unzulässigkeit einer Klage.
Grundsätzlich dürfen nur die Beteiligten des strittigen Rechtsverhältnisses über dieses prozessieren. Ein Dritter ist hierzu befugt, wenn eine Prozessstandschaft vorliegt.Hans-Martin Pawlowski: Die zivilrechtliche Prozeßstandschaft. In: Juristische Schulung, 1990, S. 378. Eine solche kann sich aus gesetzlicher Anordnung ergeben. Diesbezüglich wird zwischen Prozessstandschaft im fremden und im eigenen Interesse unterschieden. Erstere Fallgruppe umfasst Parteien kraft Amtes, etwa den Insolvenzverwalter ( InsO), den Zwangsverwalter ( ZVG), den Nachlassverwalter ( BGB) und den Testamentsvollstrecker ( BGB). Letztere Fallgruppe umfasst beispielsweise den Mitgläubiger ( BGB), den Miteigentümer ( BGB), den Miterben ( BGB) und den Ehegatten ( BGB).
Lässt sich aus dem Gesetz keine Befugnis zur Prozessstandschaft herleiten, kann der Rechtsinhaber einen Dritten zur Prozessstandschaft ermächtigen; man spricht dann von gewillkürter Prozessstandschaft.. BGH, Urteil vom 10. Juni 2005, V ZR 235/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2622.Klaus Schreiber: Die Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess. In: Jura, 2010, S. 750 (752). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte den Dritten zur Prozessführung ermächtigt und dass dieser ein eigenes rechtliches Interesse am Prozess hat.BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88 = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 1932. Durch das letztgenannte Kriterium soll verhindert werden, dass sich eine Partei auf Kosten des anderen Vorteile erschleicht, die ihr nach dem Gesetz nicht zustehen. Während die gewillkürte Prozessstandschaft auf Klägerseite in der Rechtswissenschaft weitgehend anerkannt ist, ist umstritten, ob sie auch auf Beklagtenseite möglich ist.
Vereinzelt räumt das Gesetz Verbänden zum Schutz öffentlicher Interessen eigene Rechte ein, die diese mittels Verbandsklagen durchsetzen können. Solche sind etwa im Bereich des Verbraucherschutzes möglich.Christian Alexander: Kollektiver Rechtsschutz im Zivilrecht und Zivilprozessrecht. In: Juristische Schulung, 2009, S. 590. Da Verbände hierbei aus eigenem Recht vorgehen, handelt es sich um keine Form der Prozessstandschaft.
Streng von der Prozessführungsbefugnis ist die Sachlegitimation zu unterscheiden. Bei dieser geht es um die Frage, ob nach materiellem Recht dem Kläger das behauptete subjektive Recht zusteht (Aktivlegitimation) und ob es sich gegen den Beklagten richtet (Passivlegitimation). So ist beispielsweise bei einer auf BGB gestützten Herausgabeklage der Eigentümer aktiv- und der Besitzer passivlegitimiert. Mangelnde Sachlegitimation führt zur Unbegründetheit einer Klage.
Postulationsfähigkeit
Als Postulationsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Person vorzunehmen. Fehlt es einer Partei an Postulationsfähigkeit, kann sie im Prozess nicht selbst handeln, sondern ist hierfür auf einen Vertreter angewiesen.
Vor dem Amtsgericht ist eine Partei postulationsfähig. Vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof ist hingegen gemäß Abs. 1 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Parteien in komplexeren Fällen eine juristische Beratung erhalten und dass das Verfahren von allen Beteiligten fachkundig geführt wird.Guido Toussaint: § 78, Rn. 2. In: Rolf Schütze: § 78, Rn. 1. In:
Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung)
Klagen mehrere Personen gemeinsam oder werden mehrere Personen gemeinsam verklagt, besteht zwischen ihnen Streitgenossenschaft (auch: subjektive Klagehäufung).Peter Gottwald: Grundprobleme der Streitgenossenschaft im Zivilprozeß. In: Juristische Arbeitsblätter, 1982, S. 64. Walter Lindacher: Die Streitgenossenschaft. In: Juristische Schulung, 1986, S. 540. Das Gesetz unterscheidet zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft.
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