Flüchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status, der einem Asylbewerber in Deutschland förmlich zuerkannt wird, wenn er sich als nicht-deutscher Staatsangehöriger wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dort als dessen Staatsangehöriger keinen Schutz erhält oder aus Furcht den dortigen Schutz nicht in Anspruch nehmen will oder als Staatenloser nicht dorthin zurückkehren kann oder will ( Abs. 1 Asylgesetz (AsylG); Abs. 4 AsylG). In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach GG, festgestellt. Das BAMF kann im Klageverfahren auch von einem Gericht dazu verpflichtet werden, einen Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen ( Abs. 5 VwGO). Gemäß AsylG ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, abgesehen vom Auslieferungsverfahren sowie dem Verfahren nach des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.
Die Feststellung, dass eine Person die Flüchtlingseigenschaft besitzt, ist ein deklaratorischer Akt.UNHCR: sowie Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2011/95/EU.BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13, Rn. 15. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird man nicht mit der förmlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern mit Erfüllen der in der GFK genannten Kriterien. Im deutschen Recht stellt das BAMF – oder im Klageverfahren das Tatsachengericht – mithin aufgrund des vom Antragsteller im Asylverfahren hin beschriebenen Sachverhaltes sowie sonstiger Materialien zum Herkunftsland des Antragstellers lediglich fest, ob der Antragsteller tatsächlich unter die Flüchtlingsdefinition fällt oder nicht. Für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 2 Alt. 1 AufenthG, ist diese positive Feststellung allerdings notwendig.Nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nur derjenige, dem das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Die Rechtsfolgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft treten somit ex nunc ein. Möglich ist somit der Fall, dass eine Person sich im Bundesgebiet aufhält, die tatsächlich unter den Flüchtlingsbegriff fällt, weil sie die in Artikel 1 A Nr. 2 GFK genannten Voraussetzungen erfüllt, aber daraus keine weitere Rechte wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Reiseausweis für Flüchtlinge geltend machen kann, weil mangels Antrag noch keine Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft getroffen wurde.
Entstehungsgeschichte
Der Flüchtlingsbegriff wird international in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 definiert. Danach ist Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, oder der sich als Staatenloser infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren will.
Die Vorgaben der GFK werden in Deutschland durch die Qualifikationsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, welche 2004 erlassen und im Jahr 2011 überarbeitet wurde, konkretisiert. Diese bestimmt unter anderem:
die Akteure, von denen Verfolgung i. S. d. GFK ausgehen kann (Artikel 6), die Akteure, die vor Verfolgung Schutz bieten können (Artikel 7), die Verfolgungshandlungen (Artikel 9), die Verfolgungsgründe (Artikel 10), die Mitwirkungspflichten des Antragstellers und die Prüfpflicht des Mitgliedsstaates (Artikel 4), den internen Schutz (Artikel 8), den Verlust der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 11), den Ausschluss von der Anerkennung (Artikel 12) sowie die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen an anerkannte Flüchtlinge (Artikel 24 und 25).
Die Bestimmungen der Richtlinie wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, welches am 1. Dezember 2013 in Kraft trat, in das deutsche Asylrecht übernommen. Teilweise wurden die unionsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie wörtlich übernommen, wodurch nationale Auslegungsspielräume vermieden werden. Weiterhin können Bundesamt und Gerichte nunmehr auf die Richtlinie zurückgreifen.Hailbronner: AuslR, § 3a AsylVfG, Rn. 2 (86. Aktualisierung, Stand Juni 2014).
Bei der Frage, ob dem Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung droht, wird von der deutschen Asylrechtsprechung der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit herangezogen.Hailbronner: AuslR, § 3 AsylVfG, Rn. 7 (86. Aktualisierung, Stand Juni 2014). Die Verfolgungsfurcht ist danach begründet, wenn bei Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls die Umstände, bei denen von einer Verfolgung ausgegangen werden kann, gegenüber den Gründen, die gegen eine Verfolgung sprechen, überwiegen.Hailbronner: AuslR, § 3 AsylVfG, Rn. 8 (86. Aktualisierung, Stand Juni 2014).
Umsetzung in Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge am 9. Dezember 1953 und dem Protokoll von 1967 am 5. November 1969 bei. Durch Zustimmungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl II 1953, S. 559) ist das Abkommen für deutsche hoheitliche Gewalt bindend und steht nach Abs. 2 GG im Rang eines Bundesgesetzes.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 2 BvR 450/11, Rn. 35 m.w.N. Bereits am 10. Januar 1953 war die sog. Asylverordnung, welche das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erstmals regelte, in Kraft getreten. § 5 dieser Verordnung legte fest, dass Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie unter die Definition des Artikel 1 A der GFK fallen.BGBl. I 1953 S. 3
Rechtslage bis 2005 Das am 1. Oktober 1965 in Kraft getretene Ausländergesetz (AuslG) ersetzte die Verordnung von 1953 und sah Regelungen für die Feststellung, Widerruf, für den weiteren Aufenthalt sowie für Rechtsstellung und Verbindlichkeit der Entscheidung vor.Ausländergesetz vom 28. April 1965, Vierter Abschnitt: Asylrecht Weiterhin sah bereits § 14 AuslG 1965 vor, dass Personen in Anwendung des Non-Refoulement-Gebot des Artikel des Art. 33 GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden dürften, in denen sie den dort bezeichneten Gefahren ausgesetzt wären. Erstmals wurde auch explizit zwischen der Flüchtlingsanerkennung nach der GFK, die bis zum Inkrafttreten des Protokolls von 1967 auf europäische Flüchtlinge und Ereignisse vor dem 1. Januar 1951 beschränkt war und der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz unterschieden.
In den folgenden Jahren stand im deutschen Asylrecht die Feststellung der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz im VordergrundZur geschichtlichen Entwicklung: Tiedemann, ZAR 2009, 161.. Das Ausländergesetz von 1990 setzte zwar wieder ein einheitliches Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK ein, nachdem diese 1982 mit der Herauslösung der Regelungen über das Asylverfahren aus dem Ausländergesetz und der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes zugunsten der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz abgeschafft wurde.Tiedemann, ZAR 2009, 161 <164f.>.Stefan Richter: Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe und die Rechtsstellung von Konventionsflüchtlingen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Asyl und dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts in ZAR, 1991, 1 (36). Das Verfahren wurde allerdings nicht in Anlehnung an Art. 1 A Nr. 2 GFK durchgeführt; vielmehr wurden durch die §§ 51 und 53 Ausländergesetz Personen, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – welcher das Non-Refoulement-Gebot des Artikel 33 GFK wieder aufgriff und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstelle und deshalb so anzuwenden sei, als ob er mit dem Flüchtlingsbegriff der GFK übereinstimmeBVerwG, Urt. v. 21. Januar 1992 – 1 C 21.87, BVerwGE 89, 296. – ausländerrechtlich kein eigener Status, sondern lediglich ausländerrechtlicher Abschiebeschutz gewährt.UNHCR: Dass Personen, bei denen bestandskräftig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden, Flüchtlinge im Sinne der GFK sind, wurde lediglich über § 3 AsylG geregelt. Dieser lautete in seiner damaligen Fassung:
Personen, bei denen bestandskräftig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden, hatten grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG a. F.) und in der Folge auf einen Reiseausweis für FlüchtlingeBVwerG, Urt. v. 17. März 2004 – 1 C 1.03, BVerwGE 120, 206. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.. Im Gegensatz zu den Asylberechtigten nach Art. 16a GG, die nach § 68 AsylVfG a. F. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach der unanfechtbaren Anerkennung erhielten, war die Aufenthaltsbefugnis allerdings auf maximal zwei Jahre beschränkt.info4alien.de: Erst nach acht Jahren gab es die Möglichkeit, über § 35 AuslG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erlangen.info4alien.de:
Zuwanderungsgesetz und Qualifikationsrichtlinie Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die rechtliche Stellung von Personen, die die Voraussetzungen des nunmehr neuen § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der im Gegensatz zu seinem Vorgänger § 51 Abs. 1 AuslG wieder explizit Bezug auf die GFK nahm, erfüllten, an die der Asylberechtigten nach dem Grundgesetz angepasst. Beide Personengruppen erhielten in Folge der Anerkennung eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, nach drei Jahren war eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG möglich. Ebenfalls wurden die Voraussetzungen für den erleichterten Familiennachzug, Gleichstellung im Arbeitserlaubnisrecht, Gleichstellung im Bereich der Sozialleistungen sowie die Erlangung des „Familienasyls“ auf Personen, bei denen die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ausgeweitet. Entgegen dem Vorschlag des UNHCR wurde eine weitergehende Definition eines Flüchtlings allerdings nicht in das deutsche Recht übernommen und die rechtliche Stellung des § 60 Abs. 1 AufenthG als „Abschiebeverbot“ weiterhin beibehalten.
Durch das Zuwanderungsgesetz wurde auch klargestellt, dass die Verfolgung im Sinne der GFK auch durch nichtstaatliche Akteure erfolgen kann. Dies war in Deutschland im Gegensatz zu anderen Vertragsstaaten zuvor nicht der Fall, da das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG die Auffassung vertreten hatte, dass die Verfolgung durch den Staat erfolgen müsse (oder zumindest diesem zuzurechnen wäre).BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 – 9 C 48.92, BVerwGE 95, 42.Julia Duchrow: Flüchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, 2004, 339 <340>. Weiterhin wurde die geschlechtsspezifische Verfolgung explizit als asylrelevant eingestuft.Julia Duchrow: Flüchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, 2004, S. 340