Notfallsanitäter ist ein Heilberuf im Rettungsdienst (Sanitäter). Die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung existiert in Österreich seit 2002,§ 22 SanG Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen auf Jusline abgerufen am 17. August 2018 in Deutschland seit 2014.Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013 () Das Gegenstück in der Schweiz ist der diplomierte Rettungssanitäter. Eine ähnliche Bedeutung im englischen Sprachraum hat Paramedic. Notfallsanitäter zählen zum Rettungsfachpersonal.
Notfallsanitäter in Deutschland Ausbildung und Stellung Der Beruf des Notfallsanitäters (in Deutschland in der Regel NotSan oder NFS abgekürzt) hat den bisherigen Rettungsassistenten als höchste berufliche, nicht ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst und gehört zu den Gesundheitsfachberufen. Um der medizinischen Entwicklung im Rettungsdienst auch in der Ausbildung Rechnung zu tragen, unterscheidet sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter dahingehend, dass sie von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 () sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.Artikel 5 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013 () Das bisherige Rettungsassistentengesetz trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft, um eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung zu ermöglichen.
Als Zugangsvoraussetzung muss mindestens ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss vorgewiesen werden. Hauptschüler müssen zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert haben ( Nr. 2 NotSanG).
Als neues Ausbildungsziel gilt gemäß Abs. 1 Satz 1 NotSanG:
Die Ausbildung zum Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung bestehend aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu jeweils 120 Minuten, drei mündlichen Prüfungen zu jeweils 30 bis 45 Minuten und vier realitätsnahen Fallbeispielen, wovon jedes durch ein Fachgespräch ergänzt wird, ab. In der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die in NotSanG definierten Aufgaben der Notfallversorgung auszuführen.
Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von NotSanG erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel NotSanG trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Bundeswehr erkennt die Ausbildung an und ermöglicht die Einstellung mit höherem Dienstgrad bzw. die entsprechende Beförderung eines beorderten Reservisten.
Folgende Punkte sind als Ausbildungsziele im Notfallsanitätergesetz niedergeschrieben: 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen, c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen, e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patienten im Notfalleinsatz, f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patienten und seiner Entwicklung während des Transports, g) sachgerechtes Übergeben der Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung, h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden, i) Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften; 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten im Notfalleinsatz, b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patienten im Notfalleinsatz und c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden; 3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
Die praktische Ausbildung findet zum einen in einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache im Umfang von 1960 Stunden und zum anderen in einem geeigneten Krankenhaus im Umfang von 720 Stunden statt. Sie umfasst im Einzelnen: Rettungswache Dienst an einer Rettungswache Durchführung und Organisation von Krankentransporten Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung
Einsatzfreie Zeiten sind zur Vertiefung des schulischen Unterrichtes zu nutzen.
Krankenhaus Pflegeabteilung Interdisziplinäre Notfallaufnahme Anästhesie- und OP-Abteilung Intensivmedizinische Abteilung Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patienten Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung
Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil umfasst. Die Prüfung ist an der Schule abzulegen, bei der die Ausbildung abgeschlossen wird.
Ergänzungsprüfungen für Rettungsassistenten Rettungsassistenten erhalten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen. Notfallsanitätergesetz (NotSanG): Übergangsvorschriften Die staatliche Ergänzungsprüfung umfasst drei mündliche Teile im Umfang von jeweils 10 bis 15 Minuten (insgesamt 30 bis 40 Minuten) und zwei realitätsnahe Fallbeispiele, wovon eines aus dem Bereich der internistischen Notfälle und eines aus dem Bereich der chirurgischen Notfälle stammen muss. Ziel der Ergänzungsprüfung ist es, dass der Prüfling nachweist, dass er neben den Anforderungen an einen Rettungsassistenten auch den gestiegenen Anforderungen an einen Notfallsanitäter gerecht wird.
Darüber hinaus, müssen Rettungsassistenten abhängig ihrer Berufserfahrung an einer weiteren Ausbildung teilnehmen, bevor sie zur Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Rettungsassistenten mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung können direkt zur staatlichen Ergänzungsprüfung, Rettungsassistenten mit zwischen drei und fünf Jahren Berufserfahrung müssen an 480 Stunden weiterer Ausbildung teilnehmen und Rettungsassistenten mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung an 960 Stunden weiterer Ausbildung.
Schutz der Berufsbezeichnung Rettungsassistent Teilweise stoßen die Regelungen des Notfallsanitätergesetzes in der Berufsgruppe der Rettungsassistenten auf Unverständnis, da das Notfallsanitätergesetz keine prüfungsfreie Berufsanerkennung oder Überleitung zum Notfallsanitäter vorsieht. Eine Verfassungsbeschwerde blieb dahingehend ergebnislos. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts sahen die Richter darin keine Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG.Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2015 Durch NotSanG wird die Berufsbezeichnung Rettungsassistent weiterhin geschützt und auf Grund der Berufserfahrung muss ein Rettungsassistent auch keine weitere Ausbildung absolvieren. Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) ist nach einer einjährigen Übergangszeit am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten. Der Einsatz und die Tätigkeit der Berufsgruppe Rettungsassistent werden jetzt durch die Bestimmungen des Notfallsanitätergesetzes und die der Landesrettungsdienstgesetze geregelt.
Regelkompetenzen Das Berufsbild Notfallsanitäter unterscheidet sich wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags schreibt dazu: Die Systematik des § 4 NotSanG unterscheidet dabei zwischen Aufgaben „im Rahmen der Mitwirkung“ (Abs. 1 Nr. 2) sowie Maßnahmen, die „eigenverantwortlich“ durchzuführen sind (Abs. 1 Nr. 1). Will der Notfallsanitäter (invasive) Maßnahmen zur Behandlung des Patienten ergreifen, kann er dies daher entweder im Rahmen der Mitwirkung (als Assistenz [Abs. 1 Nr. 2 lit. a], als Delegation [Abs. 1 Nr. 2 lit. b] oder als vorweggenommene bzw. antizipierte Delegation in Form einer sog. Verfahrensanweisung [VAW], auch Standard Operating Procedures, SOP genannt] oder eigenverantwortlich (Abs. 1 Nr. 1 lit. c) tun. In beiden Fällen stellt die Vornahme dieser invasiven Maßnahmen eine heilkundliche Tätigkeit dar, die grundsätzlich Ärzten vorbehalten ist (§ 1 Heilpraktikergesetz – HeilprG).