Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können. Eine gewissensfreie Handlung oder Entscheidung orientiert sich an gut und böse und an sittlichen, für den Einzelnen als verbindlich geltenden Kriterien. Eine gegen das Gewissen sprechende Entscheidung führt in der Regel zu einem individuellen Notstand (Gewissensbisse).Gewissensfreiheit. In: Juristischen Lexikon der Anwälte Dr. Koch & Partner.

Der Rechtsbegriff von Gewissensfreiheit

Geschichte des Rechtsbegriffs „Gewissensfreiheit“ Die Gewissensfreiheit war als humanistisches Ideal bereits in § 144 Satz 1 Paulskirchenverfassung und in Art. 135 WRV enthalten. Wegen ihrer engen Verknüpfung mit der weltanschaulichen Überzeugung als wertebildendes Charakteristikum wird die Gewissensfreiheit häufig in der Nähe von Glaubens- oder Religionsfreiheit (in sämtlichen freiheitlichen deutschen Verfassungen seit 1848) verortet.

In Deutschland ist die Gewissensfreiheit ein Grundrecht und wird durch das Grundgesetz (GG) im gewährt. Grundrechtsträger ist jeder Mensch. Schutzobjekt im Sinne des Art. 4 GG ist die Überzeugung, sich ethisch zu einem bestimmten Verhalten unbedingt verpflichtet zu fühlen. Gleichermaßen sind Überzeugungsbildung wie -betätigung geschützt. Die Gewissensfreiheit steht damit im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit, welche den äußeren Zwang zu einer bestimmten Weltanschauung untersagt.

Teile der Gewissensfreiheit finden sich auch in GG (Menschenwürde), Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie in Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Das Gewissen wird sowohl im inneren Bereich (sog. forum internum) gebildet als auch nach außen (sog. forum externum) kenntlich gemacht. Eine besondere Gewissensfreiheit genießen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die laut Grundgesetz ihre Entscheidungen im Rahmen des freien Mandats nur anhand ihres Gewissens ohne Bindung an Weisungen und Aufträge fällen sollten ( GG). Innerhalb des GG und vergleichbarer inter- und supranationalen Katalogen kommt der Gewissensfreiheit ein hoher Rang zu, der sich aus der Tatsache ergibt, dass dieses Grundrecht nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, also eine mögliche Einschränkung ausschließlich zur Verteidigung kollidierender Rechte Dritter anerkannt werden kann.

Eingriffe in die Gewissensfreiheit Eingriffe sind stets im Rahmen der praktischen Konkordanz mit anderen Grundrechten und im Rahmen von Verfassungsprinzipien zu überprüfen, da die Gewissensfreiheit im deutschen Recht nur den verfassungsimmanenten Schranken unterworfen ist. Das forum internum der Gewissensfreiheit, die innere Überzeugungsbildung von Werten und Überzeugungen, ist eingriffsresistent, da es direkt an die Menschenwürde ( Abs. 1 GG) anknüpft. Kasuistisch werden Gehirnwäsche, Hypnose, Drogen und ähnliche Eingriffe in das physiologisch-psychische Wirken verboten. Problematisch ist jedoch der Bereich der Wertevermittlung. So kann die Bildung von Werten durch staatliche Institutionen (Schule) nicht verboten sein, sondern ist sogar notwendig, wenn auch im Rahmen der Bindung an die freiheitlich demokratische Grundordnung. Bedeutend sind jedoch vor allem die Eingriffe in das forum externum. Dies sind Fälle, in denen der Betroffene sein Verhalten mit Hinweis auf das Gewissen begründet. Die Gewissensfreiheit strahlt nicht nur im öffentlich-rechtlichen Bereich aus, sie bleibt auch im Bereich des Privatrechts bedeutsam und erlangt Entfaltung über die Generalklauseln des Privatrechts. Das betrifft insbesondere den Bereich des Individualarbeitsrecht, wenn Menschen Arbeiten ausführen sollen, die ihren Überzeugungen massiv widersprechen (Tierversuche, Rüstungsproduktion). Hier entfaltet die Gewissensfreiheit ihre Drittwirkung. Ein Unterfall der Gewissensfreiheit ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Die Gewissensfreiheit sieht generell keinerlei Einschränkungen vor. Da eine Lockerung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung schwer mit Abs. 2 des Grundgesetzes vereinbar ist, sieht das Kriegsdienstverweigerungsrecht ebenfalls keine Einschränkungen vor.

Grundrecht Gewissensfreiheit Es bedarf keiner Begründung, um das Grundrecht der Gewissensfreiheit „einzulösen“, da ansonsten der Sinn der Gewissensfreiheit zum Teil obsolet würde.

Fallgruppe: Ziviler Ungehorsam Dass ziviler Ungehorsam mit der Überzeugung über andere als die von staatlicher Seite vertretenen Werte zusammenhängt, ist unbestritten. Die Fallgruppe überlappt sich jedoch häufig noch mit anderen Grundrechten wie Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeiner Handlungsfreiheit. Problematisch ist, dass durch zivilen Ungehorsam häufig nicht nur der Staat getroffen wird, sondern auch andere Bürger. Kritisiert wird außerdem, dass die Berufung auf die Gewissensfreiheit zur Rechtfertigung politischer Agitation nicht ausreichend ist, um den erhöhten Schutz des GG zu genießen. Andererseits sind pazifistische Sitzblockaden, die sich an den Vorbildern Mahatma Gandhis und auch Thoreaus orientieren, wohl regelmäßig unter den Schutz des GG zu stellen.

Interpretationsfreiheit im Islam als Form der Gewissensfreiheit Das religiöse Recht des Islams ist ein differenziertes und dynamisches System, das sich seit der Zeit Mohammeds (ca. 570–632) bis heute weiter entwickelt hat. Viele Muslime nehmen es sehr ernst und nutzen seine Regeln und Werte als Richtschnur für ihr Leben. Sie betrachten das Recht als einen der bemerkenswertesten Aspekte ihrer Religion. Die grundlegende Quelle des islamischen Rechts ist der Koran. Regeln und Vorschriften, die im Koran deutlichen Ausdruck finden, können nach Auffassung des Islam nicht diskutiert werden, sondern seien wörtlich zu akzeptieren. In einer Rechtsfrage, die der Koran nicht eindeutig klärt, schaut man auf die Beispiele des Propheten oder auf seine Sunna, die – häufig mit „Tradition“ übersetzt – die Lebensweise Mohammeds bezeichnet. Dieses Konzept bietet Interpretationsmöglichkeiten und bringt gelegentlich Konflikte mit sich. Geschichtlich betrachtet gibt es eine gewisse Tendenz, die rechtlichen Aspekte des Islams als „Herz der Tradition“ anzusehen. Eine Tendenz zur Gewissensfreiheit lässt sich aus den „Urteilen“ der Gelehrten, hier sei al-Ghazali (1058–1111) genannt erkennen. Ghazali äußerte sich zum religiösen Leben und erklärte, „dass blinde Verehrung der Traditionen von Recht und Philosophie nicht den Kern des religiösen Lebens erfüllten, sondern dass Glaube und Frömmigkeit wichtiger sei.“Jamel J. Elias: Islam. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 2001, S. 74f. Er räumte somit in gewisser Weise eine aus der Interpretation abgeleitete Gewissensfreiheit ein, die der strengen religiösen Befolgung von Vorschriften den Vorrang gibt.

Der kritischste Ansatz bei der Frage nach Gewissensfreiheit im Islam entzündet sich bei der Frage nach der Apostasie, dem Abfall vom Glauben, der nach islamischer Rechtsauffassung strafbar und mit dem Tod zu bestrafen ist. Innerhalb der islamischen Welt wird zurzeit auch über die Menschenrechte, die im Widerspruch zur islamischen Rechtsauffassung stehen, diskutiert. Dabei geht es unter anderem auch darum, was höher zu gewichten ist, die islamische Rechtsauffassung, also die Scharia, oder aber die Menschenrechte.

Moraltheologische Betrachtung In der Bibel des Neuen Testamentes und in der allgemeinen Auslegung der theologischen Überlegungen standen bis zum 4. Jahrhundert für das Christentum die Würde des Menschen und die praktische Nächstenliebe im Blickpunkt des sittlichen Geschehens. Die Moraltheologie legt den sittlichen Anspruch des Handelnden fest und skizziert die moralischen Handlungsfelder. Bezüglich der Gewissensfreiheit gerät der Handelnde in Zweifel über das richtige und falsche Handeln, anders ausgedrückt über das Gute und das Böse. Dieses wird auch im Neuen Testament verdeutlicht, wenn es im Brief des Paulus an die Römer heißt: „Die Überzeugung, die du selbst hast, sollst du vor Gott haben. Wohl dem, der sich nicht zu verurteilen braucht, was er für Recht hält. Wer aber Zweifel hat, wenn er etwas ißt, der ist gerichtet, weil er nicht aus der Überzeugung des Glaubens handelt.“

Mit der Ankündigung Kaiser Theodosius’ I. (379–395), das Christentum zur Staatsreligion zu erklären, änderte sich die naturgegebene moralische Einstellung. Es entwickelten sich ein starrer Wahrheitsbegriff und eine teilweise gewaltsame Verfolgung Andersgläubiger. Die katholische Kirche hat sich lange gegen eine absolute Gewissensfreiheit gewehrt und den Gehorsam in den Vordergrund gestellt. Mit der Entstehung des Humanismus und der späteren Reformation keimte die Gewissensfreiheit neu auf.

Der lutherische Gelehrte Johann Gottfried Gregorii alias Melissantes weist 1715 in einem auf moraltheologischer Grundlage erstellten Fürstenspiegel im Zusammenhang mit Religionsfreiheit auf die Schutzwürdigkeit des Gewissens hin, damit man das Gewissen nicht verletze.Melissantes: Curieuser AFFECTen-Spiegel, Frankfurt am Main, Leipzig [und Arnstadt] 1715, S. 251.

Den für die katholische Kirche entwickelten Gewissensbegriff nahmen Papst Gregor XVI. (1831–1846) in seiner Enzyklika Mirari vos (1832) und Papst Pius IX. (1846–1878) mit der Enzyklika Quanta Cura (1864) erneut auf und wandten sich, anlässlich der voranschreitenden Säkularisierung, gegen das Denken des Kirchenvolkes. Die erste Richtungsänderung kündigte sich mit Papst Leo XIII. (1878–1903) und seiner Enzyklika Immortale Dei (1885) an. Auch wenn das kirchliche Lehramt Vorrang vor der absoluten Gewissensfreiheit behielt, wurde den Gläubigen ein gewisses Maß an Eigengewissen zugestanden.

Auch das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) widmete sich dem Gewissensgedanken und legte mit den Dokumenten Lumen gentium (1964), Gaudium et Spes (1965) und Dignitatis humanae (1965) den Grundstein für einen neuen Denkansatz, der aber zu keinem Wandel führte.

Wahnsinn und Irrtum Papst Gregor XVI. ging in seiner Enzyklika Mirari vos vom 15. August 1832 auf die, aus seiner Sicht, vorherrschende Verwirrung in Kirche und Staat ein und schrieb über den Liberalismus und religiösen Indifferentismus. Die Forderung der Gewissensfreiheit bezeichnet der Papst als Wahnsinn und pestilenzialischen Irrtum, er verdammte die Freiheitsbewegung als einen „Wahnwitz der Geistesfreiheit“ und prangerte die „schrankenlosen Denk- und Redefreiheit“ sowie der „Erneuerungssucht“ an. Zur Gewissensfreiheit und Meinungsfreiheit schrieb er:

Staat und Kirche In der Enzyklika Quanta Cura vom 8. Dezember 1864, die den Untertitel „Über die Irrtümer der Zeit“ trägt, verurteilt Papst Pius IX. die Religionsfreiheit und wandte sich gegen die Trennung von Kirche und Staat. Eingangs geht er auf die Enzyklika Mirari vos seines Vorgängers Gregor XVI. ein und bestätigte dessen Meinung zur Gewissens- und Religionsfreiheit. Er verurteilte die sogenannten Erneuerer als ruchlose Lügner, die den Versuch unternehmen würden, die Macht von Kirche und Staat zu untergraben und die Trennung von Staat und Kirche herbeizuführen. Bezüglich der Gewissensfreiheit schrieb er:

Religions- und Gewissensfreiheit