Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (kurz EFSF, ) ist eine Aktiengesellschaft (société anonyme) nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg (Stadt) und dient als vorläufiger Stabilisierungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone. Sie wurde am 7. Juni 2010 gegründet und war ab 4. August 2010 handlungsfähig.

Seit dem 1. Juli 2013 wurde die EFSF größtenteils vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) abgelöst, der alle neuen Programme finanziert; die EFSF wickelt seither nur noch die früheren Programme ab. Derzeitiger Leiter (CEO) ist der Luxemburger Pierre Gramegna.

Die EFSF ist eine von der Europäischen Union unabhängige Institution, die auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Mitgliedstaaten der Eurozone basiert. Sie soll dazu dienen, „die finanzielle Stabilität im gesamten Euro-Währungsgebiet zu sichern“.Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union vom 11. Februar 2010 und Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vom 25. März 2010, beide abrufbar bei www.consilium.europa.eu. Damit ist die EFSF Teil der allgemein als „Euro-Rettungsschirm“ bezeichneten Maßnahmenpakete. Sie ist mit Garantien der Euro-Staaten in Höhe von 750 Milliarden Euro abgesichert und hat eine Verleihkapaziät von ca. 440 Milliarden Euro.EFSF – Financial Statements, Management report and Auditor's report, 31 December 2011

Rechtlicher Rahmen Im Vertrag von Maastricht, in dem die Währungsunion 1992 beschlossen wurde, sollten finanzielle Unterstützungen für überschuldete Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden. Deswegen legte der Stabilitäts- und Wachstumspakt den Mitgliedstaaten konkrete Defizit- und Verschuldungsgrenzen auf, und es wurde explizit eine strenge Nichtbeistands-Klausel („No-Bailout-Clause“) vereinbart, die eine Haftung der Union oder einzelner Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten untersagte. Damit sollte die Eigenverantwortung und Finanzdisziplin der einzelnen Staaten gewährleistet werden. So sollte das Moral-Hazard-Problem verhindert werden, dass Mitgliedstaaten die Erwartung hegen, bei ungenügender eigener Haushalts- und Verschuldungsdisziplin darauf hoffen zu können, dass andere Staaten ihre Schulden zurückzahlen. Allerdings wurde dieser Stabilitäts- und Wachstumspakt von den Staaten inzwischen über 60 Mal verletzt (auch von Deutschland), ohne dass auch nur ein einziges Mal die für diesen Fall vertraglich vereinbarten Sanktionen beschlossen wurden. Anfang 2010 rutschten Griechenland und andere Eurozonen-Staaten in Verschuldungskrisen und die Eurokrise begann. Dadurch sahen sich die Eurozonen-Staaten veranlasst, auf einem EU-Sondergipfel im Mai 2010 den European Financial Stabilisation Mechanism (EFSM) als provisorischen Stabilisierungsmechanismus zu verabschieden, um eine sich selbst verstärkende krisenhafte Entwicklung mit der Gefahr von Staatsbankrotten einzudämmen. Da das Volumen dieser Maßnahmen jedoch nicht ausreichte, um die Krise einzudämmen, beschloss der Europäische Rat im Dezember 2010, den EFSM durch einen weitergehenden Stabilitätsmechanismus, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zu ersetzen, der auch nach 2013 in Kraft bleiben soll.

Verhältnis zur Nichtbeistandsklausel Als problematisch am Europäischen Stabilitätsmechanismus gilt sein Verhältnis zur Nichtbeistandsklausel in AEU-Vertrag, die eine Haftung von Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union als Ganzes für die Schulden anderer Mitgliedstaaten ausschließt. Zur Rechtfertigung des vorläufigen Stabilisierungsmechanismus wurde zunächst AEU-Vertrag angeführt, der finanzielle Hilfen für einen Mitgliedstaat erlaubt, wenn dieser „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ wird. Auf Vorschlag des Nicht-Eurolandes Großbritannien wurde beschlossen, dass bei Krediten für Staaten, die Mitglieder der Eurozone sind, lediglich die übrigen Eurostaaten haften. Andererseits können als Zahlungsbilanzhilfen für Nicht-Eurostaaten Kredite aufgenommen werden, für die alle Mitgliedstaaten der EU haften.

Hinsichtlich des ESM, welcher die Nachfolgestruktur der EFSF darstellt, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-370/12 Thomas Pringle / Government of Ireland, Ireland, The Attorney General einen Verstoß gegen Art. 125 AEU verneint:

Klagen vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht Gegen das Stabilisierungsmechanismusgesetz, durch das die Beteiligung an der EFSF beschlossen worden war, wurden in Deutschland mehrere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Besondere Aufmerksamkeit fanden die Klage der Wissenschaftler Joachim Starbatty, Wilhelm Hankel, Karl Albrecht Schachtschneider, Wilhelm Nölling und des Managers Dieter Spethmann sowie die Klage des Politikers Peter Gauweiler. Die Klagen richteten sich sowohl gegen die deutsche Zustimmung zur EFSF als auch gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz, das die deutsche Beteiligung an den Hilfskrediten für Griechenland regelt. Diese Kredite für Griechenland erfolgten vor Einrichtung der EFSF, hatten aber eine ähnliche Funktionsweise wie die, die im EFSF vorgesehen ist. Die Klage wurde zur Entscheidung angenommen, die mündliche Verhandlung fand im Juli 2011 statt. Die Kläger argumentierten u. a. unter Berufung auf die Nichtbeistands-Klausel, dass der deutsche Bundestag nicht ausreichend einbezogen worden sei und die Europäische Union durch die Griechenlandhilfe zu einer „Haftungs- und Transfergesellschaft“ werde.

Am 7. September 2011 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden der Wissenschaftler und des Abgeordneten Gauweiler. Mit der Höhe der Bürgschaften sei noch keine Obergrenze überschritten. Dies wäre erst der Fall, wenn die Haushaltsautonomie des Bundestags „für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe“. Das Gericht stärkte in seinem Urteil jedoch die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestags. Künftige Finanzhilfen koppelten die Richter an die Vorgabe, dass der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags jedem neuen Rettungspaket zustimmen muss. Am 27. Oktober 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, wonach das Parlament seine Verantwortung nicht auf das sogenannte 9er-Sondergremium (Gremium nach § 3 Abs. 3 Stabilisierungsmechanismusgesetz) delegieren darf.

In einem Organstreitverfahren entschied das Bundesverfassungsgericht am 28. Februar 2012, dass  Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes die Bundestagsabgeordneten in ihren Rechten aus Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt, „soweit er nicht nur auf Ankäufe von Staatsanleihen Anwendung findet, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität am Sekundärmarkt tätigt“.

Hintergrund

Einrichtung des provisorischen Stabilisierungsmechanismus Die Einrichtung eines provisorischen Stabilisierungsmechanismus wurde im Zuge der Eurokrise auf einer Sondersitzung des europäischen Finanzministerrats in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2010 beschlossen. Dem vorausgegangen war die griechische Finanzkrise, die am 25. März 2010 zu einem Notfallplan geführt hatte, bei dem Griechenland jeweils bilaterale Kreditgarantien der übrigen Euro-Staaten sowie des Internationalen Währungsfonds in Höhe von insgesamt rund 110 Milliarden Euro zugebilligt wurden. Allerdings stiegen schon kurz nach diesem Notfallplan die Zinsen für die wirtschaftlich schwächeren Länder wieder stark an, sodass neue Maßnahmen erforderlich erschienen.

Die deutsche Bundesregierung unter Angela Merkel schlug als Lösungen zunächst den Ausschluss von überschuldeten Staaten aus der Europäischen Währungsunion sowie die Einrichtung einer Staateninsolvenzordnung vor, also ein geregeltes Verfahren, durch das ein überschuldeter Staat einen Teil seiner Schulden nicht zurückbezahlen müsste. Beide Vorschläge wurden jedoch von anderen Mitgliedstaaten abgelehnt. Nachdem der amerikanische Finanzminister Timothy Geithner seine G7-Kollegen am 7. Mai 2010 zu einer raschen Lösung gedrängt hatte, stimmte schließlich auch Deutschland auf dem Gipfel am 9./10. Mai 2010 zu, einen „Stabilisierungsmechanismus“ einzurichten. Dieser entstand, vor allem auf französische Drängen hin und unter massivem Zeitdruck, innerhalb eines Wochenendes, da die Beteiligten ihn vor dem Öffnen der Börse Tokio am 10. Mai 2010 um 2 Uhr europäischer Zeit beschließen wollten. In Deutschland war am 9. Mai 2010 um 18 Uhr die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen zu Ende gegangen. Der Stabilisierungsmechanismus stützte sich dabei auf AEU-Vertrag, dem zufolge der Rat einem Mitgliedstaat, der „aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht“ ist, „unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union“ gewähren kann.

Am Tag nach dem Beschluss sanken die Risikoaufschläge für Staatsanleihen der Krisenstaaten wie Griechenland und Spanien zunächst. Silvio Berlusconi sagte:

In der darauf folgenden Nacht wurden bei einem weiteren Sondertreffen der EU-Finanzminister im Rat für Wirtschaft und Finanzen weitere Beschlüsse zu den Einzelheiten gefasst. Für das Inkrafttreten des Stabilisierungsmechanismus wurden parallel entsprechende Gesetze in den einzelnen Euro-Ländern verabschiedet; so beschloss der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2010 das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus. Zu einer Blockade kam es durch die Slowakei, wo der EFSF Wahlkampfthema für die Parlamentswahl am 12. Juni 2010 wurde. Am 16. Juli 2010 bewilligte jedoch auch die neue slowakische Regierung unter Iveta Radičová den Rettungsschirm.

In der provisorischen Fassung bestand der Europäische Stabilisierungsmechanismus aus garantierten Krediten über insgesamt 750 Milliarden Euro, die sich aus drei verschiedenen „Töpfen“ speisen: 60 Milliarden Euro können Mitgliedstaaten in einer Schuldenkrise aus dem Haushalt der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden. Weitere 440 Milliarden stammen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), einer Zweckgesellschaft, die Anleihen am Kapitalmarkt aufnimmt, für die die Mitgliedstaaten der Eurozone mit unterschiedlich hohen Anteilen der Eurozone gemeinschaftlich haften; faktisch gesehen ist die EFSF damit eine Bank, mit begrenzter Gewährträgerhaftung, die ihr (Kredit-)Kapital nicht aus (Spar-)Einlagen bezieht, sondern über (Unternehmens-)Anleihen aufnimmt. Der jeweilige Anteil richtet sich nach der Höhe des Kapitalanteils der Staaten an der Europäischen Zentralbank, der sich wiederum je zur Hälfte aus der Bevölkerungszahl und dem Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten ergibt. Für Deutschland ergibt sich damit eine Beteiligung von rund 28 %, was zunächst einer Verpflichtung von bis zu 123,2 Milliarden Euro entspricht. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung – mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags – jedoch um 20 Prozent überschritten werden, woraus sich für Deutschland eine maximale Verpflichtung von rund 148 Milliarden Euro ergeben würde. Weitere Kredite in Höhe von rund 250 Milliarden Euro können gegebenenfalls vom Internationalen Währungsfonds (IWF) zur Verfügung gestellt werden. Daran beteiligt sind von den Eurozone-Mitgliedstaaten des IWF Deutschland mit 5,98 %, Frankreich mit 4,94 %, Italien mit 3,24 %, Niederlande mit 2,37 %, Belgien mit 2,12 %, Spanien mit 1,40 % Kapitalanteil.