Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; vormals inoffiziell als Rechtsinformationssystem der Republik Österreich, kurz Rechtsinformationssystem, bezeichnet) ist eine im Rahmen des e-Governments der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Registrierung zugängliche Datenbank (Rechtsinformationssystem) des österreichischen Rechtswesens. Das RIS hat seine gesetzliche Verankerung in Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG).Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG). Stammfassung in Kraft getreten am 1. Jänner 2004. In: Artikel 4 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, vom 21. November 2003.

Aufbau und Entwicklung Ursprünglich ging das Rechtsinformationssystem (RIS) nur als verwaltungsinterne Online-Applikation in Betrieb. Im Weiteren wurde vom Bundeskanzleramt beschlossen – nach abgeschlossener Pilotphase – das System in seinen wesentlichen Teilen im Juni 1997 zur kostenfreien Benützung im Internet zur Verfügung zu stellen.. Informationsseite des damals noch als Rechtsinformationssystem (RIS) angebotenen Online-Angebotes der Republik Österreich in erster archivierter Fassung: In der Folge verbreitete sich als Bezeichnung Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich,. Informationsseite des RIS in der in diesem Wortlaut letztmalig archivierten Fassung: wenngleich bereits seit Erlassung des Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG; ) in dessen Abs. 2 die Bezeichnung Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich verankert war. Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) in der Stammfassung vom 29. November 1996, in Kraft getreten am 1. Jänner 1997: Bundesgesetzblatt 1996 ist am 1. Jänner 2004 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblattgesetzes 2004, vom 21. November 2003, außer Kraft getreten.

Seit 1. Jänner 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung des geltenden Rechts ausschließlich über das Rechtsinformationssystem (authentische Fassung des Bundesgesetzblatts). Erst seit Ende November 2004 findet sich im RIS die seit 1996 gesetzliche Bezeichnung Rechtsinformationssystem des Bundes publiziert.:

Im Frühjahr 2008 wurde das System vollständig überarbeitet (RIS2, RIS neu), sodass es die Vorgaben WAI-A nach WCAG 1.0 für Barrierefreiheit voll erfüllt.

Zuständigkeit und Betrieb In der erstmaligen Verankerung des Rechtsinformationssystems (RIS), Abs. 2 Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), in Kraft getreten am 1. Jänner 1997, wurden keine Verantwortlichkeiten festgeschrieben. Den im Webarchiv zu findenden Versionen des RIS ist jedoch zu entnehmen, dass seit Anbeginn der Datenbank der Betrieb und die Betreuung durch das Bundeskanzleramt erfolgte.

Mit in Kraft treten des aktuellen Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG) am 1. Jänner 2004, wurde in , „Rechtsinformationssystem des Bundes“, der Betrieb der Datenbank des RIS (bis 31. Dezember 2018 in der Fassung 1. Jänner 2004 bis 5. Juni 2012 und Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) i. d. F. 6. Juni 2012 bis 31. Dezember 2018: ) bzw. die Bereitstellung (seit 1. Jänner 2019 in der Fassung 1. bis 31. Jänner 2019 und Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) i. d. F. 1. Februar 2019 bis 18. Juli 2024: Sowie i. d. F. seit 19. Juli 2024: ) verankert. Die Zuständigkeit liegt damit bei jenem Bundesminister (Bundeskanzler), in dessen Ministerium gemäß Bundesministeriengesetz die Digitalisierungsagenden angesiedelt sind: Von Jänner 2004 bis Jänner 2018: Bundeskanzler; von Jänner 2018 bis Juli 2022: Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; von Juli 2022 bis April 2024: Bundesminister für Finanzen (Staatssekretär für Digitalisierung und Telekommunikation in der Bundesregierung Nehammer); seit April 2024: Bundeskanzler.

Umfang und Leistung Abgedeckt ist der Datenbankumfang des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) in der geltenden Fassung. Das RIS umfasst damit das aktuelle und teilweise auch das historische österreichische Bundes- und Landesrecht. Es enthält außerdem in großem Umfang die Judikatur der Höchstgerichte und anderer Gerichte und Spruchkörper, wie etwa der Unabhängigen Verwaltungssenate, des Unabhängigen Finanzsenats, des Unabhängigen Bundesasylsenats und der Datenschutzbehörde sowie weitere Rechtsquellen und Entwürfe.

Zur Verfügung gestellt werden die Daten in den Datenformaten HTML (Webseite online), PDF, RTF. Den konsolidierten Gesetzestexten in der geltenden Fassung kommt keine Rechtskraft zu, sie dienen lediglich der Information.

Bundesrecht Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich wird unter Bundesrecht vollständig angeboten, zu 99 % auch in Form einer durchsuchbaren Datenbank. Rechtlich verbindlich ist das geltende Recht seit 1. Jänner 2004 ausschließlich nurmehr durch die unter Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 kundgemachten Bundesgesetzblätter, die in Form von elektronisch signierten Dokumenten abrufbar sind. Die vormals von der Österreichischen Staatsdruckerei als rechtlich verbindliche Papierversion publizierten und kostenpflichtig vertriebenen Bundesgesetzblätter von 1945 bis 2003 wurden mit Texterkennung digitalisiert und ebenfalls online zur Verfügung gestellt.Zusätzliche Informationen zum RIS. In: Informationsseite des RIS mit der Gesamtübersicht der angebotenen Leistungen. Bundeskanzleramt der Republik Österreich (Hrsg.), abgerufen am 26. August 2026.

Landesrecht Die Rechtsvorschriften der österreichischen Bundesländer finden sich unter dem Menüpunkt Landesrecht. In den Jahren 2014 und 2015 wurden die Landesgesetzblätter ebenfalls auf die nur im RIS authentischen Fassungen umgestellt (Landesgesetzblätter authentisch). Die bis dahin nicht authentischen und noch nicht historischen Landesgesetzblätter (Landesgesetzblätter nicht authentisch) finden sich, mit Ausnahme von Wien, ebenfalls im RIS. Die nicht authentischen Wiener Landesgesetzblätter bis 31. Dezember 2013 sind weiterhin nur in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates online verfügbar.Wiener Landesgesetzblätter bis 2013. In: wien.gv.at. Stadt Wien (Hrsg.), abgerufen am 26. August 2026.

Bezirks- und Gemeinderecht Seit 2021 werden die Verordnungen einiger Bezirksverwaltungsbehörden rechtsverbindlich im RIS kundgemacht. Aktuell (Stand: August 2022) ist dies in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg der Fall. Auch die Rechtsvorschriften einiger Gemeinden sind (rechtlich allerdings nicht verbindlich) im RIS verfügbar.

Historische Gesetzblätter Ältere Bundes-, Staats- und Reichsgesetzblätter sowie Landesgesetzblätter finden sich digitalisiert in ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online, betreut und herausgegeben von der Österreichischen Nationalbibliothek, und sind über eine jeweilige Zwischenseite auch über das RIS abrufbar.

Siehe auch Verwaltungswiki (BKA-Wiki) – Dokumentationswiki des Bundeskanzleramtes Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen

Weblinks www.ris.bka.gv.at Informationsseite mit der Gesamtübersicht über die im RIS angebotenen Leistungen. . Startseite des Rechtsinformationssystem (RIS) in erster archivierter Fassung. LeReTo – Legal Research Tool – Tool zur automatisierten Abfrage von juristischen PDF-Texten u. a. aus dem RIS. LawThek – Legal Database „Ihre persönliche Rechtsbibliothek“ – ermöglicht den mobilen Zugriff auf das österreichische Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) sowie auf Richtlinien, Verordnungen und EuGH Entscheidungen aus EUR-Lex.

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