mini|Übertragung der Reliquien des hl. Gregor in das Kloster Petershausen. Kupferstich, Ende 17. Jahrhundert

Als Reliquientranslation, kurz auch lateinisch Translatio, wird im Christentum die feierliche Übertragung (lateinisch translatio „Überführung“) von Reliquien von einem Ort zum anderen bezeichnet. Zu den Reliquien gehören Überreste (reliquiae „Zurückgebliebenes“) des Körpers, der Kleider und der Gebrauchsgegenstände von Heiligenvgl. B. Kötting, Art. „Reliquien“ in: Lexikon für Theologie und Kirche, Band 8, Freiburg 1963, Sp. 1216–1221, hier Sp. 1216. (zunächst nur von Märtyrern, später auch von Jungfrauen, Bekennern); darüber hinaus auch sogenannte „Herrenreliquien“, die mit Jesus Christus in Verbindung gebracht werden.

Im weiteren Sinn steht die Bezeichnung translatio auch für alle rituell-liturgischen Vorgänge, die mit der Überführung der Reliquie(n) in Zusammenhang stehen,M. Heinzelmann, Art. „Translation (von Reliquien)“ in: Lexikon des Mittelalters, Band 8, München 2002, Sp. 947–949, hier Sp. 947. ferner für den Gedenktag der Translation und den literarischen Bericht über sie.

Ablauf einer Translation Auffindung der Reliquie: inventio („Auffindung“, „Entdeckung“), revelatio („Offenbarung“) Erhebung: elevatio („Empor-, Aufhebung“) Überführung: translatio („Übertragung“, „Verlegung“), advectio („Transport“), illatio („Hineintragen“), processio („feierlicher Umzug“) Empfang: receptio („Auf-, Annahme“, „Bei-sich-Aufnehmen“), adventus („feierliche Ankunft“, „Eintreffen“) Niederlegung: depositio („Ab-, Niederlegung“)

Die liturgischen Formen, die sich in Spätantike und Frühmittelalter herausbildeten, sind in den Ordines Romani XLI–XLIII festgehalten.Michel Andrieu: Les ‚Ordines Romani‘ du haut moyen âge, in: Spicilegium sacrum Lovaniense. Études et Documents 28, Bd. 4: Les textes (suite) Ordines XXXV–XLIX. Louvain 1956. Vgl. Arnold Angenendt: Heilige und Reliquien – die Geschichte ihres Kultes vom frühen Christentum bis zur Gegenwart. Beck, München 1994, S. 172–182; Martin Heinzelmann: Translationsberichte und andere Quellen des Reliquienkultes (= Typologie des sources du moyen âge occidental 33). Brepols, Turnhout 1979, S. 48f.; S. 66–83, bes. S. 72–74 Da bei der Altarweihe Reliquien in den Altar eingebettet werden, handelte es sich um ein außerordentlich verbreitetes Phänomen. Die Erlaubnis zur Erhebung und Translation erteilte in der Regel der Ortsbischof, bevor Heiligsprechungsverfahren seit Ende des 10. Jahrhunderts in die ausschließliche Zuständigkeit des Heiligen Stuhles fielen.

Translationsbericht als literarische Gattung

Die Bezeichnung Translatio wurde wie auch die Bezeichnungen der einzelnen Vorgänge in deren Zusammenhang zum einen zur Benennung der jeweiligen kirchlichen Gedenktage herangezogen, die vor allem an den Hauptkultorten zusätzlich zu dem Todestag des jeweiligen Heiligen begangen wurden, zum anderen bezeichnet Translatio im weiteren Sinne auch eine bestimmte literarische Gattung des Mittelalters, den Translationsbericht, in dem vom Verlauf der Translation sowie den dabei geschehenen Wundern berichtet wird. Dabei handelt es sich insbesondere um Heilungswunder während der Translation und in ihrem Anschluss, aber auch um Visionen und andere Wunder, durch die angeblich die Auffindung der Reliquien ermöglicht worden war oder durch die der Heilige seinen Willen bezeugt haben sollte, an dem neuen Ort zu bleiben. Auch die wunderbare Bestrafung von Verächtern der Heiligen begegnet nicht selten.

Die verschiedenen Gattungen der Hagiographie – Heiligenbiographie (Vita, Passio, Conversatio, Legende), Translationsbericht und Mirakelbuch – können als literarische Einheit, aber auch als selbständige Werke begegnen. Diese Aufzeichnungen erfolgten, weil mit der ersten Translation die Verehrung des Heiligen einsetzte und mit weiteren Translationen die Ausbreitung seines Kults einherging. Auf die Dokumentation der Wunder, die sich, zunächst meist mündlicher Überlieferung zufolge, anlässlich der Translation ereignet haben sollten, wurde Wert gelegt, weil sie die Echtheit der Reliquien sowie die Wirkmacht und Verehrungswürdigkeit des Heiligen zu beglaubigen schienen. Oft werden daher angeblich vertrauenswürdige Zeugen namentlich genannt und präzise Ortsangaben gemacht, seltener auch Daten genannt. Besonders einflussreich für die Gattungsentwicklung waren der 22. Brief des Kirchenvaters AmbrosiusMigne, Patrologia latina, Bd. 16, Sp. 1019ff. über die Translation der Märtyrer Gervasius und Protasius, die zahlreichen Translationsberichte bei Gregor von Tours sowie für die karolingische Epoche die Translatio SS. Marcellini et Petri (vgl. Petrus und Marcellinus) des Einhard.Translatio SS. Marcellini et Petri, ed. Georg Waitz in: MGH Scriptores, Bd. 15, 1, S. 238ff.

Translationsberichte haben keine einheitliche literarische Form. Sie treten sowohl als selbständige Texte in Erscheinung, die der Historiographie und der Hagiographie zuzuordnen sind, als auch eingebettet in historiographische Werke oder als Bestandteil von Biografien. Sie sind meist in Prosa verfasst, begegnen aber auch in Versform. Nicht selten sind sie als Briefe oder Sermones (Predigten) gestaltet.Martin Heinzelmann, Art. „Translation (von Reliquien)“ in: Lexikon des Mittelalters, Band 8, München 2002, Sp. 947–949, hier Sp. 947; Martin Heinzelmann,Translationsberichte und andere Quellen des Reliquienkultes (Typologie des sources du moyen âge occidental 33). Brepols, Turnhout 1979, S. 53–56.

Anfänge der geschichtlichen Entwicklung

Mit der Translation von Reliquien und der Verbindung von Reliquiengrab und Altar wandelte sich ab der Mitte des 6. Jahrhunderts der frühe Brauch, in der Nähe eines Märtyrergrabes im Gedenken an den Toten die Eucharistie zu feiern. Die Märtyrergebeine wurden nun zum Altar in die Gemeindekirche gebracht, um mithilfe der wirkmächtigen Reliquien die „Zueignung von Heil innerhalb und außerhalb des Gottesdienstes“Ulrich Köpf, Art. „Reliquien/Reliquienverehrung. Religionsgeschichtlich. Alte Kirche bis Reformation“. In: Religion in Geschichte und Gegenwart, Band 7, 4. Aufl. Tübingen 2008, Sp. 418–421, hier Sp. 419. zu verstärken und ein „Herrschafts- und Schutzverhältnis des Heiligen über die einzelne Kirche“ zu begründen. Diese Zuordnung von Reliquien zu Altären scheint durch die Offenbarung 6, 9 nahegelegt zu sein: „Und als es [das Lamm] das fünfte Siegel [des Buches] auftat, sah ich unten am Altar die Seelen derer, die umgebracht worden waren um des Wortes Gottes und um ihres Zeugnisses willen.“Evangelische Kirche in Deutschland (Hrsg.): Die Bibel nach der Übersetzung von Martin Luther [Bibeltext in der revidierten Fassung von 1984], Stuttgart 2008, Offenbarung 6, 9. Hiernach finden die Seelen der Märtyrer ihren Platz am Fuße des himmlischen Altars vor dem Thron Gottes. „Das alte Religionsgesetz der himmlisch-irdischen Entsprechung – ,wie im Himmel so auf Erden’ – erforderte es sodann, dem Ort der Seele im Himmel eine Entsprechung auf Erden zu schaffen. So wurden die Leiber an den Fuß der Kirchenaltäre übertragen.“Arnold Angenendt: Heilige und Reliquien. Die Geschichte ihres Kultes vom frühen Christentum bis zur Gegenwart. München 1994, S. 173. Außerdem sei noch auf Ambrosius von Mailand verwiesen, der, so Angenendt, eine dezidiert eucharistische Deutung hinzugefügt habe: „Die siegreichen Opfer [der Märtyrer] sollen an den Platz rücken, wo Christus, das Opfer, ist: dieser, der für alle gelitten hat, auf dem Altar, jene unter dem Altar, weil sie durch sein Leiden erlöst sind.“Ambrosius, Epistularum liber decimus 77,13, ed. Michaela Zelzer, in: Corpus Scriptorum Ecclesiasticorum Latinorum [CSEL] 82,3, Wien 1982, S. 134, zitiert nach: Arnold Angenendt: Heilige und Reliquien. Die Geschichte ihres Kultes vom frühen Christentum bis zur Gegenwart. München 1994, S. 173. Zwar waren nach römischem Sakralrecht die Gräber unantastbarVgl. Okko Behrends: Grabraub und Grabfrevel im römischen Recht. In: Herbert Jankuhn u. a. (Hrsg.): Zum Grabfrevel in vor- und frühgeschichtlicher Zeit (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-hist. Kl. 3. F., 113), Göttingen 1978, S. 85–106.; so wird beispielsweise Gregor der Große zitiert, dass jemandes Wunsch, die Leiber der Heiligen zu berühren, für die Römer unerträglich und ein Sakrileg sei.Gregor I., Ep. IV 30, ed. Dag Norberg, in: Corpus Christianorum, Series Latina [CChr SL] 140), S. 249. zitiert nach: Arnold Angenendt, Die Gegenwart von Heiligen und Reliquien, Münster 2010, S. 119: „Romanis […] omnio intolerabile est atque sacrilegum, si sanctorum corpora tangere quisquam fortasse voluerit.“ Der Codex Theodosianus, welcher im Jahr 438 veröffentlicht wurde, verbot u. a. etwa die ↑Umbettung von Toten, die Zerstückelung der Leichen von Heiligen, sowie Geschäfte mit deren Teilen.Codex Theodosianus IX 17, 7: Humatum corpus nemo ad alterum locum transferat; nemo martyrem distrahat, nemo mercetur. Habeant vero in potestate, si quolibet in loco sanctorum est aliquis conditus, pro eius veneratione quod martyrium vocandum sit, addant quod voluerint fabricarum. zitiert nach: Ursula Swinarski, „Der ganze und der zerteilte Körper. Zu zwei gegensätzlichen Vorstellungen im mittelalterlichen Reliquienkult“ in: Dieter R. Bauer, Klaus Herbers (Hrsg.), Hagiographie im Kontext. Wirkungsweisen und Möglichkeiten historischer Auswertung, Stuttgart 2000, S. 58–68, hier S. 61, Fußnote 20. „Dadurch scheint jedoch die feierliche Erhebung und Translation von Gebeinen durch die kirchliche Autorität nicht behindert worden zu sein, höchstens die private Grabverletzung.“Bernhard Kötting, Art. „Reliquien“ in: Lexikon für Theologie und Kirche, Freiburg 1963, Sp. 1218. Die Translation von Heiligen an Altäre wurde durch Bestimmungen, die eine Ausstattung der Altäre mit Reliquien unerlässlich machtenMaßgebend sind hier die Bestimmungen eines fränkischen Konzils aus dem frühen 7. Jahrhundert und der siebte Kanon des zweiten Konzils von Nikäa 787. Vgl. Nicole Herrmann-Mascard, Les reliques des saints. Formation coutumière d’ un droit, Paris 1975, S. 162f., rasch zur Notwendigkeit und am Ende des 6. Jahrhunderts war es „eine Seltenheit, wenn in einem Altar keine Reliquien vorhanden [waren].“Bernhard Kötting, Art. „Reliquien“ in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl. Freiburg 1963, Sp. 1219. Vgl. außerdem die Betonung der Außergewöhnlichkeit der Ausnahmen, also der Altäre ohne Reliquien, bei Gregor von Tours, In gloriam martyrum, 30 und Liber vitae patrum VIII, 11 in: MGH, SRM I/2, S. 56 und S. 250.

Erste belegte Reliquientranslation der Kirchengeschichte