Altersteilzeit ist in Deutschland und Österreich eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit- oder Blockmodell) oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Sofern durch die Altersteilzeit älterer Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer geschaffen werden, wird die Altersteilzeit von den jeweiligen Arbeitsmarktverwaltungen finanziell unterstützt, in Deutschland werden jedoch nur noch solche Arbeitnehmer gefördert, die ihre Arbeitszeit vor dem Jahr 2010 vermindert haben.
Grundlagen Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit strebt der Gesetzgeber an, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt.
Es gibt zwei Varianten der Altersteilzeit: Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit. Die neuere und heute fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit, aber auch hinsichtlich der Bewertung der Rückstellungen.Zu Letzterem s. Wolfgang Förster, Heinz-Josef Heger: Altersteilzeit und betriebliche Altersversorgung. DB 1998, S. 141, 143 ff.
Rechtliche Ausgestaltung in Deutschland
Geschichte Die Altersteilzeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das am 1. Januar 1989 in Kraft und an die Stelle der Vorruhestandsregelung trat und ab 1990 auch für die neuen Bundesländer galt. Das Altersteilzeitgesetz ist ein Arbeitsmarktförderungsgesetz.Wolfgang Förster / Heinz-Josef Heger, Altersteilzeit und betriebliche Altersversorgung, DB 1998, 141, 141 Die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA) schätzte 1997 die Einsparungen bis 2003 durch die Einführung des Altersteilzeitgesetzes auf 2,1 Milliarden DM und die gesetzlichen Rentenversicherungen mit Einsparungen von 17 Milliarden DM.
Die Neuregelung betraf Beschäftigte, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, ab dem 55. Lebensjahr, die ihre Arbeitszeit bei 70 % ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 % des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit beigetragen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass durch den Altersteilzeiter frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde. Außerdem hat die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeiters auf 90 % des Vollzeitentgelts aufgestockt. Die Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren beliebig verteilt werden.
Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes wurde Anfang 1996 in der Chemieindustrie ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit abgeschlossen, in dem das Entgelt für Alterszeit von Seiten der Arbeitgeber von 70 % auf 85 % des letzten Nettoentgelts aufgestockt wurde. Den Beschäftigten wurde dabei freigestellt, ob sie fünf Jahre Teilzeit oder 2 ½ Jahre in Vollzeit arbeiten und mit 57,5 Lebensjahren ausschieden. Bis zum März 1997 machten rund 3.600 Arbeitnehmer der Chemieindustrie von der Regelung Gebrauch. Im Juni 1997 wurde bei dem Volkswagen-Konzern tarifvertraglich eine Aufstockung der Altersteilzeitbezüge auf 85 % des letzten Nettoentgelts vereinbart, wobei die Beschäftigten 2 ½ Jahre Vollzeit arbeiteten und mit 57,5 Jahren in den Vorruhestand traten.
Letzter Stand der Altersteilzeitregelung Finanziell gefördert wird die Altersteilzeit weiterhin von der Agentur für Arbeit, falls sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages werden durch den Arbeitgeber insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt. Wird das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufgestockt (also auf mindestens 60 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit), wird dem Arbeitgeber dieser Betrag von der Bundesagentur erstattet ( Abs. 1 Nr. 1 lit. a; AltTZG)
Beispiel: Vollzeitentgelt = 1500 € Teilzeitentgelt 50 % von 1500 € = 750 € Aufstockungsbetrag 20 % von 750 € = 150 € Bruttoteilzeitentgelt = 900 €
Der Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach Nr. 28 EStG steuerfrei, er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer zahlt nur für 50 % des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird durch den Progressionsvorbehalt eine Steuernachzahlung fällig, da der Durchschnittssteuersatz des 60-prozentigen Einkommens (50 % + 20 % von 50 %) auf das 50-prozentige Einkommen angewandt wird. Tarifvertraglich sind häufig höhere Aufstockungsbeträge vorgesehen.
Für das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Altersteilzeitarbeit erhält, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (alleine) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Beispiel Vollzeitentgelt = 1500,00 € Teilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit) 50 % von 1500 € = 750,00 € Rentenversicherungsbeitrag hierauf 19,9 % von 750 € = 149,25 € zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag (nur Arbeitgeber) 19,9 % von 80 % von 750 € = 119,40 € gesamter Rentenversicherungsbeitrag 268,65 € das entspricht in Bezug auf das ursprüngliche Vollzeitentgelt 19,9 % von 90 % von 1500 € = 268,65 €
Wie man dem Beispiel entnehmen kann, bedeutet die Aufstockung um 80 % des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit, dass insgesamt für 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgeltes Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur sonstigen Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur das Regelarbeitsentgelt.
Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für einen Übergangszeitraum noch spezielle Altersgrenzen nach Altersteilzeit. Für Jahrgänge bis 1951 (einschließlich) gibt es weiterhin die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“ oder Altersteilzeit. Der früheste Bezug einer Sozialversicherungsrente ist damit möglich: für den Jahrgang 1945 im Alter von 60 Jahren für die Jahrgänge 1946 bis 1948 monatsweise ansteigend im Alter von 60, 61, 62 oder 63 Jahren für die Jahrgänge 1949 bis 1951 im Alter von 63 Jahren.
Eine abschlagsfreie Rente ist in all diesen Fällen erst ab einem Alter von 65 Jahren möglich. Für jeden Monat, um den die gesetzliche Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird, wird sie für die gesamte Dauer der Zahlung um 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs gekürzt. Daneben – für alle anderen Jahrgänge ausschließlich – kommen noch die sonstigen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage, nämlich die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Schwerbehinderte und die Altersrente für Frauen (ebenfalls nur noch für Jahrgänge bis 1951) mit unterschiedlichen Zugangsaltern und Abschlägen. Für die aus den Abschlägen resultierenden Einbußen des Arbeitnehmers gewähren manche Arbeitgeber zusätzlich zu den sonstigen Leistungen noch Abfindungszahlungen.
Insolvenzsicherung Erfolgt die Altersteilzeit im Blockmodell, so erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase voll, erhält aber während dieser Zeit nur das Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Somit besteht ein Erfüllungsrückstand seitens des Arbeitgebers. Die Höhe dieses Erfüllungsrückstandes, das sogenannte Wertguthaben, wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht bevorrechtigt behandelt und kann daher zu einem großen Teil verloren gehen. Daher besteht der Bedarf, das Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.
Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung der SGB IV. Seit dem 1. Juli 2004 sind durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung in Altersteilzeitgesetz (AltTZG) konkretisiert worden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchzuführen; Konzernbürgschaften sind dafür nicht geeignet ( Abs. 3 SGB IV).
Förderung der Altersteilzeit Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit ist zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge (s. o.). Zum anderen muss anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeit ein arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Ausgebildeter versicherungspflichtig beschäftigt werden. (AtG-DA § 3.1.7 Abs. 2) Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten haben die Möglichkeit, anstelle des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder des Ausgebildeten einen Auszubildenden einzustellen (AtG-DA § 3.1.7 Abs. 9).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgeltes und die zusätzlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Der Förderungszeitraum beträgt höchstens 6 Jahre, auch wenn der einzelne Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Beim Blockmodell erfolgt die Erstattung nur während der Freistellungsphase, dann aber in der doppelten Höhe.
Die Förderung der Altersteilzeit erfolgt letztmals für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009. Eine Alternative für spätere Jahrgänge stellen die Zeitwertkonten dar.
In der Metall- und Elektroindustrie haben die Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall regionale Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente über die gesetzlichen Regelungen abgeschlossen. Ziel war, die in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelten Bestimmungen in einem einzigen Tarifwerk zusammenzufassen. Die Altersteilzeit wird auch ohne Förderung der Bundesanstalt für Arbeit fortgeführt, die Beschäftigten bringen 0,4 % der Entgelterhöhung 2009 zur Finanzierung ein.
Bilanzierung der Altersteilzeitverpflichtungen Der Grundsatz, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu der Entgeltleistung des Arbeitgebers äquivalent ist (Äquivalenzprinzip) und dass daher eine Bilanzberührung unterbleibt, gilt im Falle der Altersteilzeit nicht.
Der Erfüllungsrückstand im Blockmodell stellt eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer hat bereits eine Arbeitsleistung erbracht, für die er noch kein Entgelt erhalten hat. Für das zu zahlende Entgelt in der Freistellungsphase ist eine Rückstellung während der Arbeitsphase zu bilden und zeitanteilig bis zum Erreichen der Freistellungsphase aufzustocken.