Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Er verbürgt das Brief-, das Post- sowie das Fernmeldegeheimnis. Art. 10 GG bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation vor hoheitlichen Zugriffen. Daher handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das vorrangig der Abwehr hoheitlicher Zugriffe auf vertrauliche Kommunikation dient.

Art. 10 GG ist im Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten enthalten. Seine Gewährleistung blieb ihrem Wortlaut nach bislang unverändert. Durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie durch den technischen Fortschritt hat sich der praktische Anwendungsbereich des Art. 10 GG jedoch erheblich geändert. So verlor beispielsweise die Gewährleistung des Postgeheimnisses durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost ihren ursprünglichen Anwendungsbereich, da das Grundrecht unmittelbar lediglich den Staat, nicht jedoch Private bindet. Durch die zunehmende Verbreitung von Fernkommunikationsmitteln und durch Bestrebungen, diese hoheitlich zu überwachen, gewann weiter das Fernmeldegeheimnis erhebliche Bedeutung.

Normierung GG lautet seit seiner letzten Änderung am 24. Juni 1968Annette Guckelberger: Art. 10, Rn. 2. In: wie folgt:

Das Grundrecht bezweckt den Schutz der Privatsphäre. Zu diesem Zweck beschränkt es den hoheitlichen Zugriff auf vertrauliche Kommunikation.: Fangschaltungen.Friedrich Schoch: Der verfassungsrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). In: Jura, 2011, S. 194. Prozessual erlaubt Art. 10 GG die Abwehr hoheitlicher Eingriffe, weswegen es ein Freiheitsrecht darstellt.

Als Grundrecht bindet Art. 10 GG gemäß Absatz 3 GG ausschließlich die Staatsgewalt. Indem der Artikel die Vertraulichkeit von Kommunikation in den Rang eines Verfassungsprinzips erhebt, begründet er allerdings eine Schutzpflicht für den Staat, die diesen dazu anhält, die Achtung der Vertraulichkeit von Kommunikation unter Privaten zu gewährleisten.Friedrich Schoch: Der verfassungsrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). In: Jura, 2011, S. 194 (196). Unter Privatpersonen gilt Art. 10 GG nicht unmittelbar, entfaltet aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Verfassungsrechts jedoch mittelbare Drittwirkung. Hierdurch entfalten die wesentlichen Aussagen des Grundrechts im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten Anwendung. Dies wirkt sich insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Entstehungsgeschichte mini|Artikel 10 in der Urfassung am Reichstag – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben beim Jakob-Kaiser-Haus zur SpreeseiteFrühe Gewährleistungen der Vertraulichkeit der Kommunikation per Brief enthielten die belgische Verfassung sowie die kurhessische Verfassung, die beide aus dem Jahr 1831 stammen. An deren Gewährleistungen orientierte sich die Paulskirchenverfassung von 1849.

Im Deutschen Kaiserreich wurde das Briefgeheimnis nicht von Verfassungs wegen garantiert, allerdings wurde es durch das Gesetz über das Postwesen geschützt. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 verlieh dem Briefgeheimnis wieder Verfassungsrang: In Art. 117 WRV gewährleistete sie das Briefgeheimnis sowie das Post-, das Telegrafen- und das Fernsprechgeheimnis.Annette Guckelberger: Art. 10, Rn. 2. In: In der Zeit des Nationalsozialismus wurde Art. 117 WRV suspendiert.Andreas Funke, Jörn Lüdemann: Grundfälle zu Art. 10 GG. In: Juristische Schulung, 2008, S. 780.

Der Parlamentarische Rat knüpfte im Zuge der Entwicklung des Grundgesetzes an die Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung an. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 lautete Art. 10: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Im Zuge der Einführung der Notstandsgesetze wurde im Siebzehnten Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes mit Wirkung zum 28. Juni 1968 Art. 10 GG um zusätzliche Möglichkeiten der Beschränkung des Grundrechts erweitert.

Schutzbereich Art. 10 GG schützt den Bürger vor Eingriffen in sein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Hierzu gewährleistet die Norm eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist Art. 10 GG verletzt.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:

Persönlich Art. 10 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt.

Hierunter fallen zum einen natürliche Personen. Zum anderen können sich gemäß Absatz 3 GG Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, auf Art. 10 GG berufen, da das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist.: Mithörvorrichtung. Dies gilt jedoch lediglich für Personenvereinigungen, die ihren Sitz im Inland haben. Ausländische juristische Personen selbst erfahren keinen Schutz durch Art. 10 GG. Etwas anderes gilt jedoch für natürliche Personen, die als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln. Um eine Aushöhlung des Art. 19 Abs. 3 GG zu vermeiden, gilt das selbst dann, wenn hierdurch der von ihnen geltend gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft der juristischen Person zugutekommt.BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 Rdnr. 69: Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz

Sofern die juristische Person durch den Staat beherrscht wird, ist sie kein Grundrechtsträger, da sie als Bestandteil der öffentlichen Hand selbst an die Grundrechte gebunden ist. Grundrechtlichen Schutz erfahren allerdings öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, da diese die Ausübung von Grundrechten durch Bürger fördern.Annette Guckelberger: Art. 10, Rn. 10. In:

Sachlich Art. 10 GG benennt mehrere Formen der nichtöffentlichen Kommunikation und schützt diese vor dem Zugriff durch Hoheitsträger. Die von Art. 10 GG erfassten Kommunikationsformen zeichnen sich dadurch aus, dass sie mithilfe von Hilfsmitteln erfolgt. Im Vergleich zu unmittelbarer Kommunikation von Person zu Person sind die von Art. 10 GG erfassten Kommunikationsformen durch die Nutzung von Hilfsmitteln gekennzeichnet, wodurch sich zusätzliche Angriffspunkte für hoheitliche Zugriffe während des Übermittlungsvorgangs bieten. Keinen Schutz durch Art. 10 GG erfährt die öffentliche Kommunikation. Diese wird jedoch von der Kommunikationsfreiheiten des GG erfasst.

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob die unterschiedlichen Gewährleistungen des Art. 10 GG eigenständige Grundrechte bildenAnnette Guckelberger: Art. 10, Rn. 6. In: Georg Hermes: Art. 10, Rn. 25. In: oder ob es sich um Ausprägungen eines einheitlichen Grundrechts der Freiheit der Korrespondenz handeltFriedrich Schoch: Der verfassungsrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). In: Jura, 2011, S. 194 (195).. Auswirkung auf den Schutzumfang des Art. 10 GG hat dies jedoch nicht.

Briefgeheimnis Art. 10 GG erfasst zum einen das Briefgeheimnis. Dieses gewährleistet, dass die Kommunikation mittels Briefen vertraulich bleibt. Er hindert Hoheitsträger also daran, sich Kenntnis vom Inhalt des Briefs oder den Umständen seiner Übermittlung zu verschaffen.: G-10.Christoph Gusy: Art. 10, Rn. 27. In: Nach vorherrschender Auffassung schützt Art. 10 GG nur die individuelle Kommunikation, die sich an einen bestimmten Adressaten richtet. Keinen Schutz erfahren daher Briefe, die für einen unbestimmten Adressatenkreis bestimmt sind.Für deren Einbeziehung in Art. 10 GG:

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob sich der Schutz des Briefgeheimnisses nur auf Briefe erstreckt, die verschlossen sind. Befürworter argumentieren, dass der Verfasser bewusst die Möglichkeit geschaffen hat, dass Dritte ungehindert vom Inhalt des Briefs Kenntnis erlangen.Martin Pagenkopf: Art. 10, Rn. 12. In: Gegner führen an, dass sich aus der Unverschlossenheit eines Briefs nicht ableiten lässt, dass der Verfasser die Kenntnisnahme durch Dritte billigt.Andreas Funke, Jörn Lüdemann: Grundfälle zu Art. 10 GG. In: Juristische Schulung, 2008, S. 780. (781).Georg Hermes: Art. 10, Rn. 27. In: Wolfgang Durner: Art. 10, Rn. 68. In:

Der Schutz des Art. 10 GG bezieht sich auf den Kommunikationsvorgang.Manfred Baldus: Art. 10, Rn. 4. In: Christian Volker Epping, Christian Hillgruber (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar GG, 34. Edition 2017Rupert Stettner: § 92, Rn. 52. In: Das Briefgeheimnis schützt die Vertraulichkeit des Briefs daher lediglich während seiner Übermittlung. Sofern diese allerdings durch ein Postunternehmen erfolgt, geht das Postgeheimnis als speziellere Regelung dem Briefgeheimnis vor.

Postgeheimnis Das Postgeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit von Sendungen, die durch ein Postunternehmen befördert werden.: G 10. Bei Postsendungen handelt es sich um verkörperte Informationen und Güter.Hans Jarass: Art. 10, Rn. 4. In:

Bis zu ihrer Privatisierung 1994 bestand eine unmittelbare Bindung der Post an Art. 10 GG. Durch die Privatisierung traten an die Stelle des Staats Privatunternehmen, die keinen Bestandteil der öffentlichen Gewalt darstellen und daher gemäß Art. 1 Absatz 3 GG nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind. Nach vorherrschender Auffassung dient das Postgeheimnis seit der Postprivatisierung daher vor allem als Schutzauftrag an den Staat. Dieser verpflichtet den Staat, für die Privatwirtschaft Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation zu erlassen. Fernmeldegeheimnis Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich auf unkörperliche Kommunikationsvorgänge, etwa über Telefon oder E-Mail.: Zuordnung dynamischer IP-Adressen. Diese Gewährleistung des Art. 10 GG besitzt angesichts des technischen Fortschritts im Bereich der Telekommunikation große praktische Bedeutung, welche die der anderen Freiheiten des Art. 10 GG mittlerweile übertrifft. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet sie in einigen Urteilen als Telekommunikationsfreiheit: Vorratsdatenspeicherung. und betont Offenheit ihres Schutzbereichs für neue Entwicklungen: Kommunikationsverbindungsdaten.: Beschlagnahme von E-Mails..