Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gehört zum ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte zum Gegenstand hat. Die Rechtsnorm enthält unterschiedliche Gewährleistungen, die einen Bezug zu Ehe und Familie aufweisen. Absatz 1 GG garantiert den rechtlichen Bestand der Ehe und spricht ihr und der Familie einen besonderen Schutz zu. Art. 6 Absatz 2 GG spricht Eltern das Recht zu, für ihre Kinder unter Aufsicht des Staats zu sorgen. Art. 6 Absatz 3 GG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat Kinder von ihren Eltern trennen darf. Art. 6 Absatz 4, 5 GG sprechen Müttern Anspruch auf Schutz zu und gebieten die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern.

Normierung mini|Artikel 6 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 6. In:

Art. 6 GG erfüllt zahlreiche Funktionen. Teilweise begründet er staatliche Schutzpflichten, teilweise subjektive Abwehrrechte gegenüber hoheitlichen Eingriffen. Schließlich stellt es eine Institutsgarantie zugunsten des Rechtsinstituts Ehe dar.

Entstehungsgeschichte mini|Altes Schloss Herrenchiemsee

Der Schutz von Familie und Ehe wurde in der deutschen Verfassungsgeschichte erstmals in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Art. 119–122 gewährleistet. Hiernach standen beide Güter unter dem besonderen Schutz der Verfassung.Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 4. In: Während der Entstehung des Grundgesetzes plante der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee zunächst, Ehe und Familie in der Verfassung nicht zu erwähnen. Als zu gering wurden die Aussichten auf tragfähige Kompromisse erachtet, da die beteiligten politischen Parteien äußerst unterschiedliche Standpunkte vertraten. Unter Einfluss der Kirchen und auf Bestreben der CDU entschied sich der Parlamentarische Rat allerdings dennoch dazu, Ehe und Familie durch die Verfassung unter Schutz zu stellen.Markus Kotzur, Johann Vasel: Art. 6. Rn. 5. In:

Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Absatz 1 GG Gemäß Art. 6 Absatz 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Bestimmung stellt zum einen eine Institutsgarantie dar, die den Staat verpflichtet, die Ehe als Rechtsinstitut zu schaffen und zu erhalten. Weiterhin handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die durch das Grundrecht geschützte Freiheitssphäre ermöglicht. Das Grundrecht ist in Bezug auf Ehe normgeprägt, während in Bezug auf Familie in erster Linie von einer natürlichen Freiheit ausgegangen wird. Das Rechtsinstitut der Ehe muss durch den Gesetzgeber ausgestaltet werden.BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86 -, BVerfGE 81, 1 (6 f.). Schutzbereich Die Freiheitssphäre, die durch ein Grundrecht gewährleistet wird, wird in der Rechtswissenschaft als Schutzbereich bezeichnet. Sofern ein Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch Art. 6 Absatz 1 GG.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19–23. In:

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1. Rn. 19–23. In:

Persönlich Art. 6 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, sind gemäß Art. 19 Absatz 3 GG nicht Träger des Grundrechts, da es Freiheiten schützt, die lediglich von Menschen wahrgenommen werden können.: Ehegatten-Arbeitsverhältnisse.

Sachlich In sachlicher Hinsicht schützt Art. 6 Absatz 1 GG Ehe und Familie.

Die Ehe im Sinne des Grundgesetzes kommt unter Mitwirkung des Staates zustande.: Lebenspartnerschaftsgesetz. Eine lediglich kirchlich geschlossene Ehe wird daher nicht von Art. 6 Absatz 1 GG erfasst.Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 11. In: Gleiches gilt für nichteheliche Lebensgemeinschaften.Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 13. In: Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob Vielehen, die nach ausländischem Recht zulässigerweise geschlossen wurden, durch Art. 6 Absatz 1 GG geschützt werden.Gerhard Robbers: Art. 6. Rn. 42. In: Unzulässige Vielehen werden jedenfalls nicht geschützt..

Bei einer Ehe im Sinne des BGB handelt es sich nach gemäß dem 2017 verabschiedeten Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts um eine freiwillige Verbindung „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit“. Umstritten ist, in welchem Verhältnis diese einfachgesetzlichen Änderungen zur Ehe im Sinne des Grundgesetzes stehen. Nach einer Ansicht ist nun auch die gleichgeschlechtliche Ehe als Ehe im Sinne von Art. 6 GG anzusehen.Etwas vorsichtiger: Einer anderen Ansicht nach gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit weiterhin zur Definition der Ehe im Sinne des Grundgesetzes.Peter Badura: GG Art. 6. In: Dürig/Herzog/Scholz. Grundgesetz. Werkstand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2024, C.H.Beck, ISBN 978-3-406-45862-0, GG Art. 6 Rn. 42 (vgl. auch Rn. 58h), 37. Auch wurde vertreten, der neue § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB sei verfassungswidrig.Jörg Ipsen: Ehe für alle – verfassungswidrig? NVwZ 2017, S. 1096 ff. Die Definition des Bundesverfassungsgerichts enthielt noch 2014 als Bestandteil BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, BVerfGE 137, 273 (342), Rn. 178 = bundesverfassungsgericht.de Rn. 178., dagegen 2023 in einer Entscheidung einer KammerBVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 - Kinderehe, bundesverfassungsgericht.de Rn. 109 = NJW 2023, 1494 (1495) Rn. 109. nicht mehr.

Die Freiheit der Ehe schützt das Recht, eine Ehe abzuschließen und in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben.: Spanier-Beschluß. Weiterhin schützt sie nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft vor Benachteiligungen der Ehegemeinschaft.: Familiennachzug.: Familienlastenausgleich. Nach einer Gegenansicht ist diese Funktion dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Absatz 1 GG vorbehalten, da Art. 6 GG nicht als Gleichheitsrecht formuliert ist. Schließlich verpflichtet Art. 6 Absatz 1 GG den Gesetzgeber, bei seinem Handeln die Ehe angemessen zu berücksichtigen: Lebenspartnerschaftsgesetz. und sie zu fördern: Kindergartenbeiträge..

Bei einer Familie handelt es sich um eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, die aus Eltern und ihren Kindern besteht. Auch Gemeinschaften, die lediglich zwischen einem Kind und einem Elternteil bestehen, werden durch Art. 6 Absatz 1 GG geschützt.. Das Grundrecht schützt das Recht eine Familie nach eigenen Vorstellungen zu bilden und in familiärer Gemeinschaft zusammenzuleben.: Familiennachzug. Auch sollen Hoheitsträger Familien fördern, soweit dies möglich ist.: Steuerfreies Existenzminimum.: Pflegeversicherung III.

Seit 1. August 2001 besteht in Deutschland nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit der Eintragung von Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und von ihrem Geschlecht, sind Ehepartnern heute annähernd gleichgestellt. Werden von Lebenspartnern Kinder adoptiert, gelten diese als deren rechtliche Eltern. „Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine […] geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.“: Sukzessivadoption. „Trotzdem sind [derzeit] gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt“, weshalb die Grünen seit 2014 Gesetzesentwürfe, die jegliche (rechtliche) Diskriminierung aufheben sollen, einreichten.Bundestag: Drucksache 18/4862 (PDF, 305 kB) vom 8. Mai 2015; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: „Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen“, S. 2. Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag, gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu ermöglichen.Felicitas Wilke: Ehe für alle – Das ändert sich für homosexuelle Paare. sueddeutsche.de, 30. Juni 2017. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts trat zum 1. Oktober 2017 in Kraft und die Ehe für alle wurde durch Änderung des umgesetzt.

Eingriff Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird. Dies trifft auf Beeinträchtigungen der Ehe zu.Kay Windthorst: Art. 6. Rn. 24. In: Ebenfalls kann im Unterlassen des Schutzes von Ehe und Familie ein Grundrechtseingriff bestehen.: Steuersplitting. Regelt der Gesetzgeber durch den Erlass von Normen den rechtlichen Rahmen der Ehe, stellt dies allerdings grundsätzlich keinen Eingriff, sondern lediglich eine Ausgestaltung des Grundrechts dar. Berührt er allerdings Kernelemente der Ehe, kann hierin jedoch ein Grundrechtseingriff bestehen.

Rechtfertigung Liegt ein hoheitlicher Eingriff vor, ist dieser rechtmäßig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Art. 6 Absatz 1 GG enthält keine Vorgabe zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht beschränkt werden kann. Damit handelt es sich um ein vorbehaltslos gewährleistetes Grundrecht. Jedoch erkennt das Bundesverfassungsgericht auch für solche Grundrechte die Möglichkeit der gesetzlichen Beschränkung an. Diese kann sich aus Verfassungsrecht ergeben, das mit dem Grundrecht kollidiert. Diese Beschränkungsmöglichkeit beruht darauf, dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrängen, sondern im Fall einer Kollision in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht werden.Tristan Kalenborn: Die praktische Konkordanz in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter. 2016, S. 6.Hans Jarass: Art. 6. Rn. 28. In:

Elterliche Sorge, Art. 6 Absatz 2, 3 GG Gemäß Art. 6 Absatz 2 GG sind Eltern berechtigt und verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen. Es handelt sich hierbei sowohl um ein Freiheitsrecht der Eltern als auch um eine Freiheitsbeschränkung zugunsten des Kindes.

Schutzbereich Persönlich Das Elternrecht steht zunächst den rechtlichen Eltern zu. Wem diese Stellung der rechtlichen Elternschaft eingeräumt wird, darf der Gesetzgeber entscheiden und kann mit der leiblichen Elternschaft auseinanderfallen.: Behördliche Vaterschaftsanfechnung, Rn. 95. Deshalb sind auch Adoptiveltern Träger des Elternrechts.: Adoption I. Der Gesetzgeber ist dabei nicht darauf beschränkt, höchstens zwei Personen die Stellung als rechtliche Eltern einzuräumen.: Vaterschaftsanfechtung. Daneben ist auch der bloß leibliche aber nicht rechtliche Vater des Kindes vom Schutzbereich des Elternrechts umfasst, wenn angenommen werden kann, dass er zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist. Für ihn muss die Möglichkeit bestehen, auch rechtlicher Vater werden zu können.: Vaterschaftsanfechtung, Rn. 42.

Pflegeeltern steht das Elternrecht hingegen nicht zur Verfügung.: Sorgerechtsprozeß. Auch Kinder können sich nicht auf Art. 6 Absatz 2 GG berufen. Ihnen steht jedoch in Verbindung mit der Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit ein Anrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung zu.: Sukzessivadoption.

Sachlich