Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Freiheit von Religion, Gewissen und Weltanschauung. Ebenfalls räumt er das Recht ein, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Soweit die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird, umfasst diese auch ein korporatives Daseins- und Betätigungsrecht der religiösen Vereinigungen. Das Verhältnis von Staat und Kirche hat das Grundgesetz dagegen nicht selbst geregelt, sondern in Art. 140 GG bestimmt, dass die dort genannten sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Art. 4 GG gewährleistet umfangreiche Freiheiten, deren Inhalte sich maßgeblich durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers ergeben und die nach dem Wortlaut des Grundrechts lediglich unter hohen Voraussetzungen beschränkt werden können. Dies führt angesichts zunehmender Pluralisierung der Gesellschaft in Religionsfragen zu einem gesteigerten Konfliktpotential. Daher ist die Auslegung des Art. 4 GG in der Rechtswissenschaft äußerst umstritten.
Normierung mini|Artikel 4 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin
Art. 4 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 wie folgt: Art. 4 GG schützt die Freiheit von Glauben und Gewissen. Diese Aspekte weisen einen engen Bezug zur durch Absatz 1 GG geschützten Menschenwürde auf, weswegen die Rechtsprechung ihnen einen besonders hohen Stellenwert in der Rechtsordnung beimisst.: Eidesverweigerung aus Glaubensgründen.Juliane Kokott: Art. 4, Rn. 4. In:
Die durch Art. 4 GG verbürgten Freiheiten dienen vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch Grundrechtsträger, weswegen sie Freiheitsrechte darstellen.Heinrich Wolff: Art. 4, Rn. 11. In: Darüber hinaus begründen sie eine Schutzpflicht für den Staat: Dieser muss den Grundrechtsträgern eine Sphäre schaffen, innerhalb derer sie sich religiös entfalten können. Zudem soll er vor Störungen der freien Grundrechtsausübung schützen.Till Holterhus, Nazli Aghazadeh: Die Grundzüge des Religionsverfassungsrechts. In: Juristische Schulung, 2016, S. 117 (118).Heinrich Wolff: Art. 4, Rn. 15. In: Schließlich enthält Art. 4 GG ein gleichheitsrechtliches Element, indem er den Staat zur Neutralität in Bezug auf Religion und Weltanschauung verpflichtet.Michael Morlok: Art. 4, Rn. 48. In: Hans Jarass: Art. 4, Rn. 5. In: Dieses Neutralitätsgebot zeigt sich in drei Ausprägungen: Der Staat darf sich nicht mit einzelnen Glaubensgemeinschaften identifizieren, muss Toleranz gegenüber unterschiedlichen Glaubensrichtungen üben und diese in gleicher Weise behandeln.
Art. 4 GG verpflichtet gemäß Art. 1 Absatz 3 GG die Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative gegenüber den Grundrechtsträgern. Keine unmittelbare Geltung entfaltet Art. 4 GG daher zwischen Privatpersonen. Allerdings beeinflusst er als Verfassungsnorm die Handhabung von untergeordneten Rechtssätzen, etwa den Zivilgesetzen. Über die Bindung der Judikative an das Grundrecht sind Gerichte beispielsweise gehalten, bei der Anwendung von Rechtssätzen die Freiheiten, die Art. 4 GG verbürgt, zu berücksichtigen. Diese mittelbare Drittwirkung beeinflusst insbesondere die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Hierdurch entfalten die Gewährleistung des Art. 4 GG auch im Privatrecht Wirkung.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 160 ff. In: So müssen beispielsweise Arbeitgeber in Ausübung ihres Direktionsrechts gemäß der Gewerbeordnung bei der Erteilung von Weisungen nach billigem Ermessen Rücksicht auf die Religionsfreiheit von Arbeitnehmern nehmen.BAG, Urteil vom 24. Februar 2011, 2 AZR 636/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 3319 (3320–3321).
Entstehungsgeschichte
Bis 1949 Im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit erschöpfte sich der rechtliche Schutz der Religion darin, dass mehrere Religionen friedlich nebeneinander existieren durften. Ein individuelles Recht auf Glaubensfreiheit bestand daher nicht. Eine solche Garantie entwickelte sich erst im Zuge der Aufklärung, die eine zunehmende Säkularisierung der Staatsgewalt bewirkte. Kodifiziert wurde die Freiheit der Religion gemeinsam mit der Freiheit des Gewissens im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 1–3. In:
Die Freiheit von Glauben und Gewissen wurde ebenfalls durch die Paulskirchenverfassung von 1849 geschützt. Wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten setzte sich die Paulskirchenverfassung jedoch nicht durch, sodass diese Gewährleistung keine Rechtswirkung entfaltete. Elemente dieser Verfassung, darunter auch die Freiheit von Glauben und Gewissen, fanden jedoch Einzug in einige Verfassungen deutscher Staaten, etwa in der preußischen Verfassung von 1850.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 5. In:
Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 enthielt keine Grundrechte. Die Freiheit der Religion wurde jedoch durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet.
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 schützte die Freiheit der Religion in Art. 135. Eine Besonderheit dieser Gewährleistung war, dass sie die Freiheit der Religion nicht vorrangig als Freiheit der Religionsgemeinschaften erblickte, sondern auch als Freiheit des Einzelnen. Sie schaffte Staatskirchen durch Art. 137 WRV ausdrücklich ab.
Seit 1949 Der Parlamentarische Rat beschloss im Zuge der Ausarbeitung des Grundgesetzes zwischen 1948 und 1949 die Aufnahme einer Gewährleistung der Religions- und Gewissensfreiheit in das Grundgesetz. Bei deren Ausgestaltung orientierte sich der Rat an den entsprechenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Umstritten war, ob das Grundrecht unter einen Gesetzesvorbehalt gestellt werden sollte. Letztlich setzte sich die Auffassung durch, die das Grundrecht vorbehaltlos gewährleistete, sodass die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur unter besondere Umständen durch den Staat beschränkt werden kann. Während sich der Rat über die Reichweite der individuellen Glaubensfreiheit einigte, gelang dies in Bezug auf das Staatskirchenrecht nicht. Als Kompromisslösung entschied er sich zur Aufnahme einiger Bestimmungen der Weimarer Rechtsverfassung in das Grundgesetz. Dies wird durch Art. 140 GG umgesetzt, der mehrere Artikel der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz inkorporiert, sodass diese als Verfassungsrecht fortgelten.Hans Jarass: Art. 4, Rn. 3. In: Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 12–17. In:
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wurde durch einen Antrag der SPD durch Anna Haag Anna Haag (1888–1982) Schriftstellerin, Politikerin, Pazifistin, Landeszentrale für politische Bildung im April 1948 im Parlamentarischen Rat eingebracht.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 18. In: Deutschland nahm dieses Recht als erster Staat der Welt in seine Verfassung auf.
Glaubensfreiheit
Schutzbereich Die Glaubensfreiheit schützt den Bürger vor Beschränkungen seines Rechts, eine Religion frei zu wählen und auszuüben. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern ein Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch die Glaubensfreiheit.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Persönlich Art. 4 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Träger der Glaubensfreiheit sind daher alle natürlichen Personen. Für Minderjährige üben die Eltern kraft ihrer elterlichen Sorge das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus, bis diese die notwendige Einsicht besitzen, sich eine eigene Meinung über ihr Bekenntnis zu bilden.Hans Hofmann: Art. 4, Rn. 25. In: Als Indiz für die Grundrechtsmündigkeit zieht die Rechtswissenschaft § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung heran. Hiernach dürfen Minderjährige ab dem vierzehnten Lebensjahr wählen, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören, sodass ihre Grundrechtsmündigkeit ab diesem Lebensalter vermutet wird.
Inländische Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, können nach Maßgabe von Absatz 3 GG Träger der durch Art. 4 Absatz 1 GG geschützten Freiheiten sein. Das setzt voraus, dass das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Dies trifft insbesondere auf Vereinigungen zu, die der Ausübung einer Religion dienen, etwa Kirchen und deren Einrichtungen.: Inkompatibilität/Kirchliches Amt.: Bethel. In welcher Rechtsform die Vereinigung organisiert ist, ist für ihre Eigenschaft als Grundrechtsträgerin ohne Bedeutung. Grundrechtsträger sind daher alle religiösen Gemeinschaften, nicht lediglich diejenigen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob die Scientology-Kirche eine Religion darstellt.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 75. In: Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies für die Scientology-Kirche Hamburg, da bei dieser Verbindung kommerzielle Interessen im Vordergrund stünden.BAG, Urteil vom 22. März 1995, 5 AZB 21/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 143.
Sachlich Art. 4 Absatz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Religion. Hiernach darf der Grundrechtsträger sich einen eigenen Glauben bilden und ihn ausüben.
Begriff der Religion Die Definition des Begriffs Religion bereitet der Rechtswissenschaft praktische Schwierigkeiten: Da das Grundrecht den umfassenden Schutz des individuellen und kollektiven Glaubens bezweckt, liefe es diesem Kreis zuwider, abschließend zu definieren, welche Religionen durch Art. 4 GG geschützt werden. Schließlich beurteilt sich das Vorliegen von Religion in hohem Maß aus der Perspektive des Gläubigen.: Kopftuchverbot Nordrhein-Westfalen. Eine Definition ist jedoch erforderlich, um dem Grundrecht spezifische Konturen zu geben, die es in juristischen Streitfragen nutzbar machen. Ein wesentliches Merkmal von Religionen ist die Bezugnahme auf eine transzendente Macht, die der Einzelne als für sich bindend empfindet.Heinrich Wolff: Art. 4, Rn. 5. In: Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff der Religion wegen seines Menschenwürdebezugs tendenziell weit aus.Karl-Hermann Kästner, Michael Droege: Art. 4, Rn. 30–42. In: Nicht ausreichend für die Annahme einer Religion ist indessen die Behauptung eines Grundrechtsträgers, eine Religion zu pflegen. Die Annahme einer verfassungsrechtlich geschützten Religion setzt vielmehr voraus, dass objektive und plausible Kriterien für das Vorliegen einer Religion sprechen.: Bahá'í.
Gewährleistungen der Religionsfreiheit Art. 4 GG nennt mehrere Verbürgungen, die einzelne religionsbezogene Freiheiten schützen: Art. 4 Absatz 1 GG gewährleistet die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses. Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich aus eigener Überzeugung einer Religionsgemeinschaft anzuschließen. Die Bekenntnisfreiheit umfasst demgegenüber das Recht, sich offen zu einer Religion zu bekennen. Ersteres bezeichnet die Rechtswissenschaft als forum internum, letzteres als forum externum. Art. 4 Absatz 2 GG schützt das Recht, eine Religion auszuüben. Diese Gewährleistung bezieht sich auf Handlungen, die aus religiösen Motiven erfolgen.Till Holterhus, Nazli Aghazadeh: Die Grundzüge des Religionsverfassungsrechts. In: Juristische Schulung, 2016, S. 117 (117–118).