Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt (Grundrechte) und garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. Damit handelt es sich um ein Gleichheitsrecht.
Normierung mini|alt=Glasscheibe, auf der Artikel 3 des Grundgesetzes in weißer Schrift aufgebracht ist, in der Glasscheibe spiegeln sich mehrere gegenüberliegende Gebäude sowie vorbeilaufende Personen|Artikel 3 GG in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Mai 1949 – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestags in Berlin.
Artikel 3 GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 15. November 1994 wie folgt:lexetius.com
Art. 3 Absatz 1 GG enthält den allgemeinen Gleichheitssatz, der den Staat zur Gleichbehandlung aller Menschen verpflichtet. Die folgenden Absätze enthalten spezielle Gleichheitsgewährleistungen, die verbieten, eine Ungleichbehandlung anhand bestimmter Merkmale vorzunehmen.
Die Gleichheitssätze binden gemäß Art. 1 Absatz 3 GG die drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Die Formulierung des Art. 3 Absatz 1 GG; wonach eine Gleichbehandlung lediglich vor dem Gesetz erfolgt, ist daher nach allgemeiner Auffassung zu eng formuliert.Hans Jarass: Art. 3, Rn. 1b. In:
In Grenzen finden die Gleichheitsrechte nach vorherrschender Auffassung auch zwischen Privatleuten Anwendung. Zwar sind diese nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, allerdings beeinflusst Art. 3 GG als Verfassungsnorm den Umgang mit untergeordneten Rechtssätzen, etwa den Zivilgesetzen, durch die Rechtsprechung im Rahmen von Gerichtsprozessen.Werner Heun: Art. 3, Rn. 70–71. In: Hans Jarass: Art. 3, Rn. 13. In: Diese mittelbare Drittwirkung führt dazu, dass die wesentlichen Aussagen des Art. 3 GG Einzug in das Privatrecht halten, insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Drittwirkung beeinflusst etwa die rechtliche Behandlung von MarktmonopolenChristian Starck: Art. 3, Rn. 294. In: oder Tarifverträgen.BAG, Urteil vom 21. Februar 2013, 6 AZR 539/11 = Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungs-Report 2013, S. 296.
Einen Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Schutz vor Ungleichbehandlungen enthält Art. 3 Absatz 1 GG demgegenüber nicht.Hans Jarass: Art. 3, Rn. 12. In: Dies liefe auf eine Pflicht des Staats zum Eingriff in die Rechte Privater hinaus. Dies stellte einen Widerspruch dazu dar, dass Art. 3 GG Privatpersonen nicht unmittelbar bindet.Uwe Kischel: Art. 3, Rn. 91. In: Beck’scher Online-Kommentar GG, 34. Edition 2017.Rupert Scholz: Art. 3, Rn. 512. In:
Aufgrund von Abs. 1 GG kann auch keine Gleichbehandlung beansprucht werden, die dem objektiven Recht zuwiderläuft (keine Gleichheit im Unrecht).Gubelt, in: Ingo von Münch, Philip Kunig (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 3 Rz. 42.Jörn Ipsen: Staatsrecht II. Grundrechte. Vahlen, 24., überarbeitete Auflage. 2021, S. 111, 148. Zum Beispiel kann die Erteilung einer Baugenehmigung für ein baurechtswidriges Bauvorhaben nicht deshalb beansprucht werden, weil in anderen Fällen trotz der gleichen Baurechtswidrigkeit eine Baugenehmigung erteilt wurde.BVerwG, DÖV 1977, S. 830, 831.Hans-Cord Sarnighausen: Zur Gleichbehandlung von Baugesuchen. MDR 1969, S. 1.
Entstehungsgeschichte Den frühsten Vorgänger des Art. 3 GG stellt in der deutschen Verfassungsgeschichte Art. 137 der Paulskirchenverfassung von 1849 dar.Hans Jarass: Art. 3, Rn. 1. In: Hiernach galt kein Unterschied zwischen den Ständen vor dem Gesetz. Weiterhin wurden Ständevorrechte sowie der Adelsstand aufgehoben. Art. 137 WRV wurde in Anlehnung an die Gleichheitsgewährleistung der französischen Verfassung von 1791 entwickelt. Wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten setzte sich die Paulskirchenverfassung jedoch nicht durch, sodass diese Gewährleistung keine Rechtswirkung entfaltete.
Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) verpflichtete durch Art. 109 Absatz 1 WRV den Staat zur Gleichbehandlung aller Deutschen vor dem Gesetz. Männer und Frauen hatten hiernach grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.Joachim Englisch: Art. 3, Rn. 2. In: Lerke Osterloh, Angelika Nußberger: Art. 3, Rn. 1. In:
Der Parlamentarische Rat übernahm im Zuge der Entwicklung des Grundgesetzes zwischen 1948 und 1949 die Gewährleistung des Art. 109 Absatz 1 WRV, gab jedoch die Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Deutsche auf. Im Übrigen entspricht die Formulierung des Art. 3 Absatz 1 GG der des Art. 109 Absatz 1 WRV.Lerke Osterloh, Angelika Nußberger: Art. 3, Rn. 1. In: Das Verbot des Art. 3 Absatz 3 GG, eine Ungleichbehandlung anhand ausgewählter Merkmale vorzunehmen, entstand unter dem Eindruck der systematischen Benachteiligung und Verfolgung einzelner Bevölkerungsgruppen im Nationalsozialismus. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates Elisabeth Selbert und Friederike (Frieda) Nadig, zwei der vier Mütter des Grundgesetzes, (beide SPD) setzten gegen anfangs heftigen Widerstand, auch aus eigenen Reihen, die Aufnahme des Art. 3 Absatz 2 GG „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ in das bundesdeutsche Grundgesetz durch.Jannes Komenda: Zeitpunkte, Zeitschichten und historische Entwicklungen. Zeit-Argumente als wirksame Waffe der SPD-Politikerin Elisabeth Selbert. In: Ariadne. Forum für Frauen- und Geschlechtergeschichte. Heft 81, Juni 2025, S. 108–127. Der Widerstand ergab sich daraus, dass Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900 damit verfassungswidrig würden, denn das BGB war einem paternalistischen Gesellschaftsmodell verpflichtet. Ein „Rechtschaos“ wurde befürchtet. Um die damit verbundenen Vorbehalte zu überwinden, hatte Selbert Artikel 117 Abs. 1 vorgeschlagen: „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ In dieser Form war das Grundgesetz 1949 in Kraft getreten.Vor 75 Jahren: Gleichberechtigung im Grundgesetz (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Nr. 01/24, 15. Januar 2024. Tatsächlich konnte sich die Parteien nicht vor Ablauf der Frist auf ein sogenannte Gleichberechtigungsgesetz einigen, mit dem das Ehe- und Familienrecht an den neuen Gleichberechtigungsgrundsatz angepasst werden sollte und am 1. April 1953 traten alle Normen und Gesetze außer Kraft, die mit Artikel 3 Abs. 2 unvereinbar waren. Eine bis heute „einmalige Lage“ in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik war entstanden: Richter und Richterinnen standen vor der Aufgabe, bei Entscheidungen zu prüfen, ob die anzuwendenden Gesetze verfassungskonform waren und ggf. rechtschöpferisch tätig zu werden. Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen und entschied, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz eine echte Rechtsnorm ist. Das Gericht stellte fest, dass die durch den Fristablauf entstandene Lücke im bürgerlichen Recht von den Gerichten im Geist der Verfassung zu schließen sei. Die Folgenlosigkeit des Gleichberechtigungsgrundsatzes im Grundgesetz war mit diesem Urteil abgewendet. Die Festschreibung der gleichen Stellung von Mann und Frau in einem eigenen Absatz dient der Konkretisierung des Ungleichbehandlungsverbots des Art. 3 Absatz 3 GG.Joachim Englisch: Art. 3, Rn. 3. In:
Der Verfassungstext wurde mit Wirkung zum 15. November 1994 auf Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission um eine Staatszielbestimmung ergänzt, wonach „der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.“vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission (PDF; 3,2 MB) BT-Drs. 12/6000 vom 5. November 1993, S. 50. Durch die Formulierung als Staatsziel wird deutlich, dass kein Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln eingeräumt wird.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 20b, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) (PDF; 0,5 MB) BT-Drs. 12/6633 vom 20. Januar 1994, S. 6. Zudem wurde Art. 3 Absatz 3 GG um einen weiteren Satz ergänzt, der die Benachteiligung wegen Behinderungen verbietet.Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 20b, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) vom 27. Oktober 1994, Lerke Osterloh, Angelika Nußberger: Art. 3, Rn. 225 In: Stefan M. Straßmair: Der besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Eine Untersuchung zu Gehalt und Struktur des Diskriminierungsverbotes sowie seiner Bedeutung für die verfassungsrechtliche Stellung und soziale Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Duncker & Humblot, Berlin 2002.
Gewährleistung des Art. 3 Absatz 1 GG Gemäß Art. 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Art. 3 Absatz 1 GG schützt anders als die meisten anderen Grundrechte keine bestimmte Freiheitssphäre vor hoheitlichen Eingriffen. Dies beruht darauf, dass es sich bei diesem Grundrecht nicht um ein Freiheits-, sondern um ein Gleichheitsrecht handelt. Seine Gewährleistung ergibt sich daher erst aus einem Vergleich mehrerer Sachverhalte in Bezug auf ihre Behandlung durch den Staat. Art. 3 Absatz 1 GG verpflichtet diesen, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.: Zwangsversteigerung. Hiergegen verstoßende Ungleichbehandlungen kann der Bürger mithilfe dieses Grundrechts gerichtlich abwehren.
Persönlicher Anwendungsbereich Art. 3 Absatz 1 GG schränkt den Kreis der geschützten Personen nicht ein. Daher schützt das Grundrecht jedermann. Hierzu zählen alle natürlichen Personen. Ob Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, durch das Grundrecht geschützt sind, beurteilt sich anhand von Absatz 3 GG. Hiernach werden Vereinigungen geschützt, die ihren Sitz im Inland haben und auf die das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist.
Keinen Schutz durch Art. 3 Absatz 1 GG erfahren Hoheitsträger. Diese sind als Bestandteil staatlicher Gewalt gemäß Absatz 3 GG bereits grundrechtsverpflichtet, sodass sie nicht zugleich Grundrechtsträger darstellen können. Eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung kann sich unter Hoheitsträgern allerdings aus dem Staatsorganisationsrecht ergeben.Michael Sachs, Christian Jasper: Der allgemeine Gleichheitssatz. In: Juristische Schulung 2016, S. 769 (770).
Sachlicher Anwendungsbereich Ungleichbehandlung Der Ausgangspunkt der Feststellung einer rechtlich relevanten Ungleichbehandlung liegt in der Bildung eines Vergleichspaars. Mehrere Sachverhalte sind dem Vergleich zugänglich, wenn sie in Bezug auf einen Umstand im Wesentlichen ähnliche Merkmale aufweisen.: Kontaktsperre.Werner Heun: Art. 3, Rn. 18. In: Dies trifft zu, wenn sie sich unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen. Sofern beispielsweise Studenten der Universität Bremen rügen, dass das Land Bremen Studiengebühren erhebt und hierbei Landesangehörige privilegiert, kommen als Vergleichsgruppen die landesangehörigen und die nicht-landesangehörigen Studenten in Frage. Diese Gruppen lassen sich unter dem Oberbegriff Studenten der Universität Bremen zusammenfassen, da dies ein Merkmal ist, welches die Angehörigen beider Gruppen aufweisen. Somit handelt es sich um ein geeignetes Vergleichspaar.: Studiengebühren Bremen.